Der vermeintliche Vater hatte in dem hier vorliegenden Fall im Laufe der Jahre über 4.600 € Kindesunterhalt und 1.200 € für die Babyausstattung gezahlt. Das Kind kam nach der Trennung der Eltern auf die Welt, und der Scheinvater hatte die Vaterschaft gutgläubig anerkannt. Das geflossene Geld an den scheinbaren Sprössling will der Kläger nun vom wahren Erzeuger zurück haben, nachdem er durch einen Vaterschaftstest erfahren hatte, dass das Kind gar nicht von ihm ist.

Aber um jemanden verklagen zu können, muss man natürlich erst mal wissen, gegen wen man vorgehen muss. Also verlangte der Kläger zuerst Auskunft von der Mutter über die Identität des Vaters. Diesen Auskunftsanspruch hat der BGH ihm nun nach „Treu und Glauben“ zugebilligt, da er ja schließlich die Vaterschaft nur auf Betreiben der Mutter hin anerkannt hatte. Ob diese selbst davon ausging, dass es sich bei dem Kläger um den leiblichen Vater handelt, spielt keine große Rolle. Immerhin musste sie ja wissen, dass auch noch eine zweite Alternative in Betracht kommen konnte.

Bislang wurde lediglich dem Kind ein solcher Auskunftsanspruch zugesprochen, sodass dieses Urteil ein großer Schritt für die Rechte der Väter ist.

Die Mutter kann sich also nicht mehr in solchen Verfahren auf ihre Privat- und Intimsphäre berufen, da diese gegen den Anspruch des Mannes auf eine wirksame Durchsetzung seiner Regressansprüche zurückstehen muss. Das leuchtet auch ein, denn als es darum ging, dass der Kläger die Vaterschaft seines Sohnes anerkennt, hatte die Mutter ja auch kein Problem damit, ihren intimen Partner preiszugeben, wenn auch nicht den Richtigen.

Dass sie jetzt den tatsächlichen Vater nennen muss, kann ihre Intimsphäre also nicht mehr übermäßig verletzen, so die Meinung vom Fachanwalt für Familienrecht.
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Update: Eine schlechte Nachricht für vermeintliche Väter: Einen Rückzahlungsanspruch für Kindesunterhalt von Kuckuckskindern gibt es nach neuerer Rechtsprechung nicht.