Seit der gesetzlichen Neuregelung des Betreuungsunterhalts im Jahr 2007 muss der alleinerziehender Ex-Partner in aller Regel nun Vollzeit arbeiten, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist.

Achtung und aufgepasst liebe Mütter und Väter, die ihrem alleinerziehenden Ex-Partner Unterhalt zahlen. Seit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts von 2007 muss der alleinerziehender Ex-Partner in aller Regel nun Vollzeit arbeiten, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Vorbei also die Zeiten in denen unterhaltspflichtige Mamas und Papas zehn Jahre und mehr vollen Unterhalt für den betreuenden Ex-Partner gelöhnt haben und die Alleinerziehenden allenfalls während den Schulzeiten des Nachwuchses halbtags arbeiten mussten.
Heute ist es ausreichend , wenn nach der Unterrichtszeit des Grundschulkindes eine Betreuungsmöglichkeit besteht.

 

In einem aktuellen Urteil des BGH wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter eines 9-jährigen Schülers abgelehnt, da Sie in Vollzeit arbeiten könne. Selbst die Vorgeschichte, dass das Kind zuvor bei einer Pflegefamilie wohnte, und deswegen mehr Betreuung durch die Mutter nötig sei, konnte nichts am Ergebnis ändern, da allein ein pauschales Berufen auf diesen Umstand nicht ausreichend ist.

 

Zwar spielen die Kriterien wie Alter bzw. Anzahl der zu betreuenden Kinder, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten und individuelle Besonderheiten der Sprösslinge weiterhin eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob und wie lange letztendlich Unterhalt gezahlt werden muss. Gerade aber die individuellen Besonderheiten müssen hinreichend vorgetragen und belegt werden. Überhaupt muss der betreuende Elternteil die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und beweisen. Sollte von Seiten Ihres Ex-Partners also in diesem Punkt nichts Greifbares kommen, ist nach drei Jahren gewöhnlich Schluss mit dem Betreuungsunterhalt. Schweigen ist hier also im wahrsten Sinne des Wortes Ihr Geld wert.

 

In Zeiten von Kitas, Babysittern und offenen Ganztagsschulen werden diese Alternativen der persönlichen Betreuung durch ein Elternteil immer mehr vorgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine zumutbare Fremdbetreuung von staatlichen oder kirchlichen Trägern handelt und die Einrichtung gut zu erreichen ist.

 

Die Erstreckung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Lebensjahr hinaus stellt also jetzt die Ausnahme dar. Die Motive können entweder kind- oder elternbezogener Natur sein. Die erstgenannten gehen hier natürlich vor. Darunter ist z.B. die Betreuungsbedürftigkeit der Kleinen im konkreten Einzelfall zu verstehen. Der Betreuungsunterhalt über drei Jahre hinaus muss demnach der Billigkeit entsprechen. Eine solche Prüfung nimmt das Gericht vor. Nur wenn die Billigkeitsprüfung positiv ausfällt, d.h. wenn kind- oder elternbezogene Faktoren vorliegen, wird kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Genügend wäre in diesem Fall ein gestufter Übergang von Teilzeit in Vollzeit.
In allen anderen Fällen muss jetzt aber nur noch bis drei gezählt werden. Für uns ein Kinderspiel….