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BAG: Überwachung von Mitarbeitern bedarf eines konkreten Verdachts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.02.2015 entschieden, dass die Überwachung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig ist, wenn dem Arbeitgeber dazu Tatsachen vorliegen, die einen konkreten Verdacht einer Pflichtverletzung begründen können. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters vor, der einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) zur Folge haben kann. […]

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.02.2015 entschieden, dass die Überwachung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig ist, wenn dem Arbeitgeber dazu Tatsachen vorliegen, die einen konkreten Verdacht einer Pflichtverletzung begründen können.

Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, liegt ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters vor, der einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) zur Folge haben kann.
Die Klägerin, beschäftigt als Sekretärin der Geschäftsleitung, war nach sieben Monaten Beschäftigung in dem Betrieb aufgrund einer Bronchialerkrankung krankgeschrieben. In der Folge legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ersten vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, die letzten beiden einer Fachärztin für Orthopädie aufgrund eines Bandscheibenvorfalls.
Dies veranlasste die Beklagte Arbeitgeberin dazu, einen Detektiv mit der Überwachung der krankgeschriebenen Mitarbeiterin zu beauftragen. Dabei wurden unter anderem Videoaufnahmen gemacht, welche die Klägerin bei dem Besuch eines Waschsalons und gemeinsam mit ihrem Mann und Hund vor ihrem Haus zeigten.
Die Klägerin hielt die Observation und die Aufnahmen für rechtswidrig und klagte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro.

Das BAG befand in dem Fall ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro als gerechtfertigt und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (LArbG Hamm).
Dem Arbeitgeber hätten laut BAG keine Tatsachen vorgelegen, die einen hinreichend konkreten Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.
Die Beweiswürdigkeit der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsentscheidungen sei weder durch die Änderung des Krankheitsbildes von einer Bronchialerkrankung zu einem Bandscheibenvorfall, noch durch die Tatsache erschüttert, dass letzteres zunächst nur hausärztlich behandelt worden war.

Inwieweit Videoaufnahmen zulässig sind, wenn tatsächlich ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Überwachung des Arbeitnehmers.

BAG, 19.02.2015 (8 AZR 1007/13)

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