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Nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Elternzeit?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19.05.2015 entschieden, dass eine nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers aufgrund genommener Elternzeit unzulässig ist. In dem vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Elternzeit war und anschließend die Abgeltung noch ausstehender Urlaubsansprüche verlangte. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die anteilige […]

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 19.05.2015 entschieden, dass eine nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers aufgrund genommener Elternzeit unzulässig ist.

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Elternzeit war und anschließend die Abgeltung noch ausstehender Urlaubsansprüche verlangte.
Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die anteilige Kürzung ihrer Ansprüche aufgrund der Elternzeit.
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) können Arbeitgeber grundsätzlich den Urlaubsanspruch, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Allerdings wandelt sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um. Ab diesem Zeitpunkt stellt er einen reinen Geldanspruch im Vermögen des Arbeitnehmers dar, auf den die Regelung des § 17 BEEG nicht anwendbar ist.

Die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte Kürzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist demnach unzulässig.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten folglich darauf achten, eine etwaige Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund von Elternzeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären.
Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht und der Urlaubsanspruch sich noch nicht in einen Auszahlungsanspruch umgewandelt hat, bleibt § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG weiterhin anwendbar.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit geendet hat, könnten dagegen unter Umständen noch Urlaubsabgeltung nachfordern, wenn ihr Arbeitgeber in unzulässiger Weise nachträglich von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch gemacht hat.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 27. Juni 2013 – 16 Sa 51/13

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