BGH, 23. September 2015, XII ZR 99/14

Kann sich nur aus der Zustimmung des Mannes zu einer künstlichen Befruchtung der Mutter eine Unterhaltsverpflichtung für das daraus hervorgegangene Kind ergeben?
Der BGH hat dies in einem aktuellen Urteil bejaht!

In dem entschiedenen Fall klagte das Kind gegen den Mann auf Zahlung von Unterhalt.
Dieser hatte einige Jahre mit dessen Mutter eine Beziehung geführt, ohne jedoch mit ihr zusammen zu leben oder mit ihr verheiratet zu sein.

Da der Beklagte zeugungsunfähig war, entschloss er sich gemeinsam mit der Mutter dazu, deren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung zu erfüllen.

Beim ersten Versuch gab der Beklagte eine handschriftliche Erklärung ab, in der er versicherte, für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung zu übernehmen.
Nachdem dieser Versuch erfolglos war, kam es in den darauffolgenden Monaten zu weiteren einvernehmlichen Befruchtungsversuchen, von denen der letzte erfolgreich war.
Der Mann zahlte anschließend für die Erstlingsausstattung sowie für die ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes Unterhalt.

Die Tochter machte nun vor Gericht Zahlung von vertraglichem Unterhalt für einen Zeitraum von sechs Jahren, orientiert an der Höhe des gesetzlichen Kindesunterhalts, geltend.

Der BGH stellte diesbezüglich fest, dass die vom Beklagten abgegebene schriftliche Erklärung einen Vertrag zugunsten Dritter darstellt, aus dem das Kind als Dritter eigene Ansprüche gegen den Erklärenden geltend machen kann. Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen.

Auch die Tatsache, dass hier keine rechtliche Vaterschaft begründet wurde, weil der Beklagte die Vaterschaft für das Kind nie anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen.
Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nichteheliche Kinder in Bezug auf Unterhalt nicht schlechter gestellt werden dürften als eheliche Kinder.

Auch ist nach Auffassung des BGH eine derartige Erklärung nicht formbedürftig. Ein Schutz des Verpflichteten vor übereilten Entscheidungen sei in dieser Hinsicht gesetzlich nicht vorgesehen.
Anders als die Vaterschaftsanerkennung oder die Adoption, die jeweils formbedürftig sind, gehe es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein schon existierendes Kind. Der Mann sorge mit seiner Einwilligung vielmehr dafür, dass das Kind erst gezeugt werde, worüber er sich bei der Abgabe auch bewusst sei.
Die vertragliche Unterhaltsverpflichtung sei im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.

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