Sie wollen, dass Ihre Ehe schnell, unkompliziert sowie kostengünstig ein Ende hat? Sie denken dabei sofort an die Annullierung Ihrer Ehe, denn Sie haben kurz nach Ihrer Heirat festgestellt, dass die Eheschließung ein großer Fehler war? Ein Scheidungsverfahren wollen Sie nach Möglichkeit vermeiden? Sie fragen sich, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie Ihre Ehe annullieren können?

Wenn Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die Paragraphen suchen, welche die Annullierung der Ehe regeln, werden Sie feststellen, dass diese im Juristendeutsch „Aufhebung der Ehe“ genannt wird und in den §§ 1313ff BGB geregelt ist.

  1. Gründe für eine Aufhebung der Ehe
  2. Wer ist antragsberechtigt?
  3. Ausschlussgründe für die Annullierung der Ehe
  4. Sind Fristen zu beachten?
  5. Brauche ich einen Anwalt?
  6. Welche Vorteile hat die Annullierung gegenüber der Scheidung?
  7. Welcher Antrag ist kostengünstiger?

Bevor eine Annullierung in Betracht gezogen wird, ist zunächst zu prüfen, ob Ihre Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. Denn nur eine wirksam geschlossene Ehe kann annulliert oder geschieden werden. Heiraten deutsche Staatsangehörige z.B. im Ausland, so ist diese Ehe nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des sog. Ortsrechts geschlossen wurde. Sprich des Rechts vor Ort. Eine sog. „Las Vegas Ehe“ ist z.B. nicht wirksam geschlossen, wenn das Recht des Staates Nevada dabei nicht eingehalten wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Trauung nicht vor einem Richter oder Standesbeamten oder einem hierzu ermächtigten Geistlichen vorgenommen wurde und bei dieser Trauung kein Zeuge anwesend war.

Eine solche unwirksame Ehe wird auch als sog. „Nichtehe“ bezeichnet. Die Nichtehe hat zur Folge, dass weder eine Scheidung noch eine Annullierung der Ehe erforderlich ist, um die gemeinsame Beziehung zu beenden. Würden Sie bei Gericht die Annullierung einer Ehe beantragen und das Familiengericht würde feststellen, dass eine sog. Nichtehe vorliegt, dann würde der Antrag kostenpflichtig abgewiesen werden.

1. Gründe für eine Aufhebung der Ehe

Für den Fall, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt, nennt § 1314 BGB Gründe, welche die Annullierung einer Ehe rechtfertigen.

Die Ehe kann annulliert werden, wenn die Voraussetzungen für die Trauung fehlen oder ein Eheverbot greift.

Die Voraussetzungen für eine Eheschließung fehlen z.B. dann, wenn

  • ein minderjähriger Ehegatte die Ehe eingegangen ist. Grundsätzlich können nur volljährige Ehepartner heiraten. Minderjährige ab 16 Jahren können beim zuständigen Familiengericht die Erlaubnis für eine Eheschließung beantragen. Das Gericht kann dann eine Befreiung von der Eheschließungsvoraussetzung „Volljährigkeit“ erteilen. Fehlt es an dieser Befreiung, liegt ein Grund für die Annullierung der Ehe vor,
  • ein geschäftsunfähiger Ehegatte die Ehe eingegangen ist,
  • die Ehegatten ihre Erklärungen bei der Eheschließung nicht persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben haben oder die Erklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wurde.

Nachstehende Eheverbote stehen einer Ehe entgegen:

  • Eingehen einer Doppelehe
  • Verheiratung von Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern, einschließlich Halbgeschwistern

§ 1314 Absatz 2 BGB ermöglicht außerdem die Annullierung der Ehe, wenn einer der nachstehenden Fehler – im Juristendeutsch zusammengefasst als „Fehler bei der Bildung des Eheschließungswillens“ – vorliegt:

  • Ein Ehegatte war bei der Eheschließung entweder bewusstlos oder im Zustand vorübergehender geistiger Störung.
  • Ein Ehegatte hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt.
  • Ein Ehegatte ist die Eheschließung auf Grund arglistiger Täuschung eingegangen. Ausgenommen sind hier Täuschungen über die Vermögensverhältnisse sowie Täuschungen, die ohne Wissen des anderen Ehegatten von einem Dritten begangen wurden.
  • Ein Ehegatte ist die Ehe eingegangen, weil er widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt worden ist.
  • Beide Ehegatten sind eine sog. „Scheinehe“ eingegangen, die z.B. der Absicherung eines Ausländers dient.

Sofern einer der Gründe für die Annullierung der Ehe vorliegt, kann  die Ehe durch eine richterliche Entscheidung aufgehoben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

2. Wer ist antragsberechtigt?

Den Antrag auf Aufhebung der Ehe kann grundsätzlich immer der betroffene Ehegatte stellen. Dies ist also z.B. der Ehegatte, der Opfer einer arglistigen Täuschung ist.

Antragsberechtigt im Fall einer Doppelehe ist auch der andere Ehegatte aus der ersten Ehe.

Im Fall der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegattens dessen gesetzlicher Vertreter.

Bei Scheinehen auch die Verwaltungsbehörde.

3. Ausschlussgründe für die Annullierung einer Ehe

Weiterhin ist Voraussetzung für einen Antrag, dass keiner der folgenden Ausschlussgründe gemäß § 1315 BGB vorliegt:

  • Wenn einer der Ehegatten minderjährig ist, ist dann ein Ausschlussgrund gegeben, wenn das Familiengericht die Heirat trotz Minderjährigkeit gestattet hatte. Oder alternativ wenn zwar keine Befreiung des Gerichts von der Trauungsvoraussetzung „Volljährigkeit“ vorliegt, die Ehe aber fortgesetzt wird, nachdem beide Ehepartner volljährig sind.
  • Fortsetzung der Ehe nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit.
  • Betätigung des Fortsetzungswillens hinsichtlich der Ehe nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder Wegfall der Störung der Geistestätigkeit.
  • Fortsetzung der Ehe nach Erkennen des Irrtums oder der Täuschung oder nach dem Ende der Zwangslage.
  • Wenn die Ehegatten statt der angedachten Scheinehe tatsächlich als Ehepaar miteinander leben, d.h. Tisch und Bett miteinander teilen.
  • Die Doppelehe dadurch entfällt, dass die erste Ehe nach der Eheschließung der zweiten Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Das gleiche gilt bzgl. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
  • Bei Eheschließungen, deren Erklärungen nicht gleichzeitig und/oder nicht persönlich abgegeben wurden, ist dieses Erfordernis geheilt, wenn das Ehepaar mindestens 5 Jahre als Ehepaar miteinander gelebt hat. Sofern ein Ehegatte vorher verstirbt, reichen 3 Jahre. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung an Bedingungen geknüpft wurde oder an eine Zeitbestimmung.

4. Sind Fristen zu beachten?

Auch wenn feststeht, dass es mindestens einen Aufhebungsgrund gibt, darf nicht vorschnell ein Antrag auf Annullierung der Ehe gestellt werden.

Je nach Aufhebungsgrund sind nämlich unterschiedliche Fristen zu beachten, innerhalb derer die Aufhebung beantragt werden kann. Spätestens an diesem Punkt empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

Dies ist wichtig, um sich z.B. beraten zu lassen, ob in Ihrem konkreten Fall möglicherweise Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen, oder ein Zugewinnausgleich zu erfolgen hat.

5. Brauche ich einen Anwalt?

Ja. Für die Annullierung einer Ehe besteht Anwaltszwang.

6. Welche Vorteile hat die Aufhebung gegenüber einer Scheidung?

Bitte beachten Sie, dass sich diese Frage nur stellt, wenn neben mindestens einem Aufhebungsgrund auch noch das Scheitern der Ehe – im Juristendeutsch „Zerrüttung der Ehe“ – gegeben ist. Dies ist nämlich Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Die Trennung kann dabei auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Wichtig ist lediglich, dass eine Trennung von Tisch und Bett gegeben ist, also keine gemeinsamen Aktivitäten stattfinden und gegenseitige Versorgungsleistungen geleistet werden.

  • Die Annullierung der Ehe führt schneller zum gewünschten Ergebnis, da kein Ablauf des Trennungsjahrs erforderlich ist.
  • Kein Verbund mit den sog. Folgesachen, die den Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltsachen, sowie Güterrechtssachen umfassen können. D.h. für den Fall, dass Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinn bestehen, müssen diese isoliert beim zuständigen Familiengericht geltend gemacht werden und führen nicht dazu, dass die Ehe erst nach der gerichtlichen Entscheidung über diese Ansprüche annulliert wird.
  • Wie bereits dargestellt, sind die Folgen der Annullierung der Ehe nicht identisch mit den Folgen einer Scheidung. Die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, besteht bei einer Annullierung der Ehe nur in den Fällen des § 1318 Absatz 2 bis 4 BGB.

7. Welcher Antrag ist kostengünstiger?

Die Kosten für das Verfahren auf Annullierung der Ehe sind identisch mit den Kosten für das Scheidungsverfahren.