1. Umzug mit Kind nach Trennung
  2. Einverständnis bei Umzug erforderlich
  3. Beispiele aus der Rechtsprechung
  4. Fazit
  5. Video

Im Normalfall behalten beide Eltern im Anschluss an eine Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Damit haben beide weiterhin die Pflicht und das Recht, sich um ihre minderjährigen Kinder und deren Wohlergehen und Erziehung zu kümmern.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung. Dazu gehören folgende Themen:

  • Kleidung,
  • Fernsehkonsum,
  • Taschengeld und
  • Besuche bei Verwandten oder Freunden.

In wichtigen Angelegenheiten, in Vorgängen von erheblicher Bedeutung, haben aber beide Eltern ein Recht auf Mitsprache. Das heißt, dass sie sich in diesen Punkten miteinander einigen müssen. Das betrifft zum Beispiel:

  • Entscheidungen bei medizinischen Eingriffen oder
  • die Wahl der Religion.

So ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des Sorgerechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses besagt, dass beide Eltern, wenn sie das Sorgerecht teilen, sich auch gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes einigen müssen. So mag der Aufenthaltsort bei einem Tagesausflug noch frei entscheidbar sein, ohne den anderen Elternteil zu benachrichtigen. Bei einem Urlaub liegt die Sache schon wieder ganz anders – und erst Recht bei einem Umzug. Bei einem Umzug mit Wohnortwechsel ist deshalb das Einverständnis des ebenfalls sorgeberechtigten, nicht betreuenden Elternteils nötig.

1. Umzug mit Kind nach Trennung

Ein Umzug verändert die Lebensumstände eines Kindes sehr stark. Dies betrifft nicht nur eine neue Umgebung, eine andere Schule, den Schulweg, das Verlassen der Freunde, sondern auch den veränderten Kontakt zu Familienmitgliedern wie Großeltern oder – natürlich im Besonderen – einem zurück bleibenden Elternteil.

In manchen Fällen wird es sich vielleicht auch nur um einem Umzug im selben Stadtviertel oder in dem gleichen Wohnblock handeln. Dennoch mag der getrennt vom Kind lebende Elternteil berechtigte Gründe gegen einen Umzug haben und muss deshalb sein Einverständnis geben können.


2. Einverständnis bei Umzug erforderlich

Sollte also beispielsweise die Mutter, bei der das Kind lebt, wegen eines neuen Partners oder einer neuen Arbeitsstelle einen Umzug planen, ist es notwendig, dass sie dies mit dem Vater des Kindes bespricht und dessen Zustimmung einholt.

Ein Umzug gehört nicht zu den Entscheidungen, welche die Mutter allein treffen kann. Zieht die Mutter dennoch ohne das Einverständnis des Vaters um, macht sie sich sogar der Kindesentziehung („Entziehung Minderjähriger“) schuldig und muss mit hohen Strafen rechnen.

Hat nun der Vater das Gefühl, dass durch den geplanten Umzug seine Beziehung zu dem Kind gefährdet ist oder sein Sorgerecht oder auch seine Besuchsmöglichkeiten behindert werden, kann er die Erlaubnis für den Umzug verweigern. Besteht die Mutter dann trotzdem auf den Umzug, kann sie dies gerichtlich entscheiden lassen.

Dort könnte sie versuchen, das alleinige Sorgerecht zu erstreiten, mit dem sie dann gleichzeitig auch über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden kann. Im Normalfall aber werden beide Eltern vor dem Familiengericht um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht streiten, also nur um einen Teil des Sorgerechts. Alle anderen Rechte und Pflichten des Sorgerechts bleiben dann unangetastet. Das Familiengericht wird dann versuchen, mit Blick auf das Kindeswohl zu entscheiden.

Bei einem Umzug ins Ausland verändern sich besonders viele Aspekte, die das Leben des Kindes betreffen:

  • eine neue Sprache
  • ein neues Umfeld
  • fremde Sitten
  • größere Entfernung zum zweiten Elternteil

Daher sind die Gerichte bei einem Umzug ins Ausland besonders streng.


3. Beispiele aus der Rechtsprechung

Umzug aus der Slowakei nach Deutschland

  • Eine deutsche Mutter, die in der Slowakei von ihrem slowakischen Mann die Scheidung beantragt hatte, nahm ihre beiden minderjährigen Kinder aus der Slowakei mit zurück nach Deutschland, um dort eine Arbeitsstelle anzutreten. Beide Eltern teilten das Sorgerecht, die Kinder lebten aber schon vor dem Umzug bei der Mutter. Die Erlaubnis des Vaters, die Kinder mit nach Deutschland zu nehmen, hatte die Frau aber nicht.
  • Der Vater beantragte die Rückführung der Kinder in die Slowakei nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). Das Gericht gab dem Vater Recht, da die Mutter die Kinder aus dem gewohnten Umfeld widerrechtlich nach Deutschland gebracht hatte.

Umzug nach Mexiko

In einem anderen Fall wollte die Mutter mit ihrer Tochter nach Mexiko zu einem neuen Partner ziehen. Aber der Vater des Kindes wollte diesen Umzug verhindern, da er seine Beziehung zu dem Kind aufgrund der großen Entfernung gefährdet sah und weil er meinte, die Mutter hätte ihre Zukunft und die des Kindes nicht gut genug geplant. Vor Gericht stritten dann beide Eltern um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, um jeweils für oder gegen diesen Umzug entscheiden zu dürfen.

In erster Instanz wurde der Mutter zwar das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugestanden. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht München. Dort sollte geklärt werden, ob ein Umzug tatsächlich zum Wohl des Kindes sei: Wenn das Kind in diesem Fall beim Vater bliebe, könnte das für das Kind besser sein.

Generell muss man wohl auch feststellen, dass es bei solchen Entscheidungen vor Gericht, wo das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht, keine Vorteile für einen der beiden Elternteile gibt. Auch einen sogenannten Muttervorteil gibt es nicht. Es wird in jedem Einzelfall auf die Gewichtung vieler Einzelpunkte ankommen. Zu diesen könnten beispielsweise folgende Aspekte gehören:

  • Wie eng ist die Beziehung des Kindes zum Vater/zur Mutter?
  • Wie sehr ist das Besuchsrecht des zurückbleibenden Elternteils eingeschränkt?
  • Wie gut ist der Umzug geplant?
  • Unter welchen Umständen wird das Kind in der neuen Umgebung leben?
  • Welche sozialen Bindungen hat das Kind in der neuen Umgebung?
  • Sind die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes nach dem Umzug schlechter?

Hier also noch einmal der Hinweis auf einen Satz des Oberlandesgerichts München zu dem zuletzt erwähnten Beispielfall:

Vielmehr ist die Entscheidung stets aufgrund einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall berührten Kindeswohlgesichtspunkte zu treffen.

Das heißt, das Wohl des Kindes gilt auch vor den berechtigten Interessen der Eltern (so auch § 1697 a BGB). Obwohl die Mutter in diesem Fall nämlich den berechtigten Gründen nachgeben wollte, ihrem Partner ins Ausland zu folgen und dort auch eine eigene Arbeitsstelle anzunehmen, sah das Gericht letztlich, dass in der ersten Instanz das Wohl des Kindes bei der Entscheidung zu wenig beachtet worden war (die endgültige Entscheidung in diesem Fall steht aus).

Bei Meinungsverschiedenheiten über einen Umzug sollten getrennt lebende Eltern daher auf keinen Fall überhastet entscheiden, sondern diesen wohl bedacht angehen. Eine „Sorgerechtsvereinbarung“ kann auch hier helfen. Fragen Sie eine qualifizierten Anwalt für Familienrecht, der sich um Ihren speziellen Fall kümmert.

4. Fazit

Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen:

  • Bei einem Umzug hat der zurück bleibende Elternteile ein Vetorecht und muss informiert werden.
  • Der betreuende Elternteil darf auf keinen Fall einfach den Umzug durchführen, sonst kann er sich strafbar machen.
  • Ein nicht mitgeteilter Umzug ins Ausland kann vom zurück bleibenden Elternteil als Kindesentführung gewertet werden.
  • Vor Gericht urteilen die Richter womöglich nicht im Interesse des Selbstbestimmungsrechtes des Elternteiles, der umziehen will.
  • Das Kindeswohl hat vor Gericht höchste Entscheidungs-Bedeutung.

5. Video