Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Arbeitsvertrag, dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Es gibt erfolgsorientierte Anstellungsverhältnisse, regelmäßig ist allerdings eine feste Arbeitszeit vorgeschrieben. Dabei müssen jedoch gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. § 2 Arbeitszeitgesetz regelt, dass die Arbeitszeit „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“ ist. Außerdem gibt es tägliche Maximalarbeitsstunden (regelmäßig 8 Stunden) und wöchentliche Vorgaben (regelmäßig 40 Stunden). Davon kann jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden. Sonderregeln gibt es zu Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Zur Kontrolle der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber Kontrolleinrichtungen, etwa Stechuhren oder Anmeldevorgänge, nutzen. Was mit zu viel geleisteter Arbeitszeit („Überstunden“) geschieht, kann ebenfalls vertraglich geregelt sein. Bezahlung, Freizeitausgleich oder Verfall sind denkbar.