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	<title>Kanzlei Hasselbach &#187; Familienrecht</title>
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		<item>
		<title>Eingetragene Lebenspartnerschaft &#8211; Voraussetzungen und Wirkungen</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 08:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieser Beitrag erläutert Voraussetzungen und Wirkungen der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Ende des Jahres 2010 gab es <a href="https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/zdw/2011/PD11_025_p002.html" target="_blank">laut statistischem Bundesamt</a> bereits rund 23.000 Deutsche Gebrauch. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (<a title="Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)" href="http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/index.html">LPartG</a>) trat im August 2001 in Kraft. Es erstreckt sich derzeit auf nur 23 Paragraphen, weil es eng an die Ehe angelehnt ist und somit größtenteils auf deren Vorschriften verweist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verlöbnis gleich Versprechen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor der Ehe kommt das Verlöbnis. Ebenso ist es bei der Lebenspartnerschaft, bloß nennt man es hier Versprechen. Das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft miteinander zu begründen, ist eigentlich nur als symbolischer Akt zu verstehen, aus dem selbstverständlich nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden kann. Unterbleibt die Begründung der Lebenspartnerschaft allerdings, können die Geschenke, die zum Versprechen gemacht wurden, unter Umständen vom jeweils anderen Partner zurückverlangt werden. Nicht nur in diesem Zusammenhang kommt dem Versprechen rechtliche Bedeutung zu, sondern auch bei Gerichtsverfahren: dort haben Partner, die sich gegenseitig das Versprechen gegeben haben, das Recht, als Zeuge gegen den Partner die Aussage zu verweigern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Voraussetzungen für die Eingehung der Lebenspartnerschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Lebenspartnerschaft begründen können nur zwei Personen gleichen Geschlechts. Beide müssen volljährig sein (einer der wenigen Unterschiede zur Ehe) und natürlich darf keiner der beiden bereits verheiratet sein oder eine Lebenspartnerschaft führen. Weder dürfen die Partner in gerader Linie miteinander verwandt sein noch darf es sich bei ihnen um vollbürtige oder halbbürtige Geschwister handeln. Schließlich müssen sie sich darüber einig sein, füreinander zu sorgen, sich zu unterstützen und ihr Leben gemeinsam zu gestalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Form, Verfahren und Zuständigkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Partner erklären persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenüber dem Standesbeamten, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen &#8211; danach sind sie offiziell Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner. Achtung: Ob sie die Erklärung vor einem Standesbeamten abgeben müssen, hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab. So ist in Bayern geregelt, dass nicht nur der Standesbeamte dafür zuständig ist, sondern auch jeder Notar. Notare sind zahlreicher vorhanden als Standesbeamte und daher ist es unter Umständen möglich, einen früheren Termin zu bekommen. Wie bei der Eheschließung ist es auch bei der Begründung der Lebenspartnerschaft möglich, dies an einem anderen Ort als dem Wohnort vornehmen zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rechtliche Wirkungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lebenspartner können auf Wunsch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Es ist zudem möglich, dass der Lebenspartner, dem das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht über ein unverheiratetes Kind zusteht, seinem Kind den Lebenspartnerschaftsnamen gibt.<br />
Genauso wie in der Ehe, sind auch die Lebenspartner verpflichtet, mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Lebensgemeinschaft beizutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus steht auch jedem Lebenspartner zu, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Lebenspartner zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Zu diesen Geschäften zählen nicht nur alltägliche Einkäufe, sondern beispielsweise auch medizinisch notwendige Behandlungen.<br />
Die Lebenspartnerschaft geht grundsätzlich von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Es kann jedoch ein anderer Güterstand durch Lebenspartnerschaftsvertrag &#8211; wie Ehevertrag &#8211; vereinbart werden.<br />
Die Lebenspartner sind einander gesetzliche Erben und erhalten folglich auch einen Pflichtteilsanspruch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die steuerliche Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft ist gegenwärtig (noch) nicht verwirklicht. Das Bundesverfassungsgericht fordert dies allerdings schon seit Juli 2010, womit es wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, wann es gesetzlich umgesetzt wird.<br />
Für das Sorgerecht über Kinder gelten die allgemeinen Vorschriften des Familienrechts, mit dem Zusatz, dass der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einvernehmen die Befugnis hat, über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzuentscheiden (sog. kleines Sorgerecht).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lebenspartner können zwar nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, aber ein Lebenspartner allein, wenn der andere einwilligt. Auch das Kind eines Lebenspartners kann vom anderen Lebenspartner adoptiert werden (Annahme als Kind), was sich nach den Voraussetzungen des allgemeinen Familienrechts bestimmt.<br />
Die Eingehung der Lebenspartnerschaft eines Ausländers mit einem Deutschen begründet ein Aufenthaltsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufhebung, Unterhalt und Versorgungsausgleich</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inzwischen ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wie die <a title="Scheidung" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/rechtsgebiete/scheidungsanwalt/">Ehescheidung</a> geregelt. Der Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich haben die gleichen Voraussetzungen bei der Lebenspartnerschaft wie bei der Ehe.</p>
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		<item>
		<title>Sorgerecht für uneheliches Kind: Elternrecht findet Grenzen im Kindeswohl</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 15:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sorgerecht für den nichtehelichen Vater ist gefährdet, wenn sich dessen Beziehung mit der Kindesmutter als nicht tragfähig erweist und dem Kind schadet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Sorgerecht für uneheliche Kinder stellte sich die Rechtslage vor 2010 wie folgt dar: Damit der nichteheliche Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommen konnte, musste die Mutter dem zustimmen; verweigerte sie die Zustimmung, war es für den Kindesvater grundsätzlich unmöglich, das Sorgerecht zu erhalten – ihm blieb nur noch das Recht zum Umgang mit dem Kind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem 21. Juli 2010 hat sich die Rechtslage durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundlegend geändert: Dieses sieht die bis dato geltende Gesetzeslage als grundrechtswidrig an. Dem nichtehelichen Vater könne nicht pauschal – nämlich durch schlichte Verweigerung der Mutter – das gemeinsame Sorgerecht verwehrt werden. Denn: auch der nichteheliche Vater hat ein grundrechtlich geschütztes Recht, mit seinem Kind eine Beziehung aufzubauen und zu erhalten, insbesondere im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts. Danach dürfe es nicht allein in der Hand der Mutter liegen, zu entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht des Vaters dem Kindeswohl dient oder ihm schadet. Vielmehr muss darüber im Zweifel ein Gericht befinden.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das BVerfG hält die Gerichte allerdings an, das gemeinsame Sorgerecht für den Vater abzulehnen, wenn die Beziehung zwischen ihm und der Mutter derart schlecht ist, dass dadurch das Kindeswohl gefährdet wird.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Forderung des BVerfG, dessen Entscheidung in ein Gesetz umzusetzen, ist vom Gesetzgeber bisher nicht verwirklicht worden. Nun hat das OLG Hamm durch Beschluss einen solchen Zweifelsfall auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu entscheiden war folgender Sachverhalt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter sind nicht miteinander verheiratet. Da sie keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, besitzt die Mutter seit Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern, wobei sie wenige Monate danach für kurze Zeit zusammenzogen. Darauf folgte eine erneute Trennung. Das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter wurde gerichtlich geregelt. Der Vater sieht keine Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und der Mutter. Er befürchtet allerdings, dass sich das alleinige Sorgerecht der Mutter zulasten seines Verhältnisses zur Tochter auswirken könne. Die Mutter hingegen glaubt, das gemeinsame Sorgerecht führe zu erheblichen Konflikten zwischen den Eltern, da sie ganz unterschiedliche Auffassungen über die Kindeserziehung hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gründen: Das Gericht sieht zwischen den Eltern keine ausreichend tragfähige soziale Beziehung, um die Verantwortung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu übernehmen.<br />
Der Vater wirft der Mutter vor, sie hätte sich negativ verändert; er vermittelt dem Gericht den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen.<br />
Die Mutter hat den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam sogar zu Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten.<br />
Die Eltern konnten sich beispielsweise zunächst nicht über die Frage des Kindergartenbesuchs einigen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Das Gericht kommt deswegen zu der Überzeugung, dass zwischen den Eltern kein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe und sich diese Unstimmigkeit zulasten des Kindes auswirken könne. Daher bekommt der Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht zuerkannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Probleme</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Man könnte leicht zu der Annahme gelangen, dass sich trotz der BVerfG-Entscheidung faktisch nichts an der Rechtslage geändert hat. Davor konnte die Mutter das gemeinsame Sorgerecht des Vaters schlicht verweigern, nun könnte sie dies indirekt tun, indem sie erhebliche Konflikte mit dem Vater herbeiführt und das Gericht deswegen das gemeinsame Sorgerecht für den Vater ablehnen muss. Zugegeben: ein solch berechnendes Vorgehen der Mutter wird vermutlich nicht der Regelfall sein. Außerdem scheint es ausgeschlossen, dass das Gericht ein derartiges Vorgehen verkennen und nicht entsprechend berücksichtigen würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dient bzw. schützt das alleinige Sorgerecht der Mutter in einem solchen Fall das Kindeswohl überhaupt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie in der obigen Entscheidung gesehen, verhindert das alleinige Sorgerecht der Mutter den Streit zwischen den Eltern nicht. Insoweit ist dem Kindeswohl nicht mehr als vorher gedient. Folglich könnte man sich natürlich die Frage stellen, ob das gemeinsame Sorgerecht die Lage denn verschlimmern würde.<br />
<strong> Zu bedenken ist eines: das alleinige Sorgerecht schafft Rechtssicherheit, denn dadurch wird es einem Elternteil ermöglicht, alle wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden.</strong> Somit kann dem Kind erst einmal eine klare Linie vorgegeben werden. Ist der andere Teil, der dann in der Regel umgangsberechtigt ist, mit einer Entscheidung nicht zufrieden, kann er immer noch den gerichtlichen Weg wählen, um die einzelne Frage klären zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Als <a title="Fachanwalt Familienrecht Köln" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/fachanwalt-familienrecht-koeln/">Fachanwältin für Familienrecht in Köln</a> und Rhein/Main beschäftige ich mich tagtäglich mit solchen Fragen. Gern beantworte ich sie Ihnen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH stärkt Rechte der Väter bei &#8220;Kuckuckskindern&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 13:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.11.2011 die Rechte der sogenannten Scheinväter gestärkt. Väter, die Unterhalt zahlen oder gezahlt haben und sich bzgl. ihrer Vaterschaft unsicher sind, sollten jetzt tätig werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der vermeintliche Vater hatte in dem hier vorliegenden Fall im Laufe der Jahre über 4.600 € Unterhalt und 1.200 € für die Babyausstattung gezahlt. Das Kind kam nach der Trennung der Eltern auf die Welt, und der Scheinvater hatte die Vaterschaft gutgläubig anerkannt. Das geflossene Geld an den scheinbaren Sprössling will der Kläger nun vom wahren Erzeuger zurück haben, nachdem er durch einen Vaterschaftstest erfahren hatte, dass das Kind gar nicht von ihm ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aber um jemanden verklagen zu können, muss man natürlich erst mal wissen, gegen wen man vorgehen muss. Also verlangte der Kläger zuerst Auskunft von der Mutter über die Identität des Vaters. Diesen Auskunftsanspruch hat der BGH ihm nun nach „Treu und Glauben“ zugebilligt, da er ja schließlich die Vaterschaft nur auf Betreiben der Mutter hin anerkannt hatte. Ob diese selbst davon ausging, dass es sich bei dem Kläger um den leiblichen Vater handelt, spielt keine große Rolle. Immerhin musste sie ja wissen, dass auch noch eine zweite Alternative in Betracht kommen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bislang wurde lediglich dem Kind ein solcher Auskunftsanspruch zugesprochen, sodass dieses Urteil ein großer Schritt für die Rechte der Väter ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mutter kann sich also nicht mehr in solchen Verfahren auf ihre Privat- und Intimsphäre berufen, da diese gegen den Anspruch des Mannes auf eine wirksame Durchsetzung seiner Regressansprüche zurückstehen muss. Das leuchtet auch ein, denn als es darum ging, dass der Kläger die Vaterschaft seines Sohnes anerkennt, hatte die Mutter ja auch kein Problem damit, ihren intimen Partner preiszugeben, wenn auch nicht den Richtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass sie jetzt den tatsächlichen Vater nennen muss, kann ihre Intimsphäre also nicht mehr übermäßig verletzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für weitere Informationen bzw. Beratung in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich gerne an uns.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflege: Kinder haften für Ihre Eltern</title>
		<link>http://www.kanzlei-hasselbach.de/2011/pflege-kinder-haften-fuer-ihre-eltern/11/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflege-kinder-haften-fuer-ihre-eltern</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 07:39:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer öfter werden erwachsene Kinder herangezogen, um den Ämtern die Kosten der Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern zu erstatten. Lesen Sie hier, wie Sie sich im Fall der Forderung von Elternunterhalt verhalten sollten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank medizinischer Fortschritte werden die Menschen immer älter. Die demographische Verschiebung ist überall spürbar. Heutzutage platzen die Altenheime aus allen Nähten. Mittlerweile müssen die Betroffenen fast länger auf einen Heimplatz als auf einen Krippenplatz in der Kita warten. Ein weiterer unschöner Nebeneffekt: die Kosten für die Seniorenheime und die Pflege sind derart teuer, dass in den meisten Fällen die Rente der Altenheimbewohner hinten und vorne nicht reicht, um die Heimkosten zu bezahlen.<br />
Wenn dann auch noch die Ersparnisse der Pflegebedürftigen aufgebraucht sind, werden die Kinder vom Sozialamt zur Kasse gebeten. Der Sozialhilfeträger tritt in Vorleistung und kann dann die Kinder in Regress nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Regel wird dem Betroffenen ein Brief des Sozialamts ins Haus flattern, mit der Aufforderung, die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen.<br />
Bereits zu diesem Zeitpunkt ist unsere Einschaltung sinnvoll: wir können Sie beraten, wie hoch Ihr Selbstbehalt ist unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Kosten und Unterhaltsverpflichtungen. Auch das Vermögen wird berücksichtigt. Es gibt zwar ein sogenanntes Schonvermögen, aber das ist häufig überschritten. Jeder, der schon ein paar Jahre lang sein Häuschen abbezahlt, könnte die Schonvermögensgrenze schon erreicht haben. Dennoch ist man häufig nicht reich und nicht liquide, nur weil man der Bank nur noch die Hälfte des Hauswertes schuldet. Daher ist eine anwaltliche Beratung nötig und sinnvoll. Wir können für den Mandanten den Schriftverkehr mit dem Sozialamt führen und so vermeiden, dass vielleicht Fehler begangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein weiteres Problem ist die indirekte Heranziehung von Schwiegerkindern für die Eltern des Ehegatten. Dies ist häufig der Fall, wenn z.B. die Ehefrau Hausfrau oder Geringverdienerin ist, und ihre Eltern betroffen sind. Dann kann das Einkommen des Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden. Lassen Sie sich von uns hierzu beraten, falls Sie eine Inanspruchnahme befürchten.<br />
Die genaue Höhe des Elternunterhalts ist immer einzelfallabhängig und kann erheblich variieren.<br />
Die Unterhaltsforderungen können sich beispielsweise erheblich verringern, wenn die Unterhaltspflichtigen eigenen Kinder Unterhalt schulden oder diese noch in der Ausbildung unterstützen müssen, wenn das Eigenheim noch abbezahlt werden muss oder für eine eigene Altersvorsorge gespart wird, etc. Wir können Sie beraten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie bereits eine Zahlungsaufforderung des Sozialamtes erhalten haben, lohnt sich der Gang zum Anwalt, da die Bescheide oft fehlerhaft und zu hoch sind, weil nicht alle Abzüge berücksichtigt wurden. Hier treten wir für Sie mit den Behörden in Kontakt und lassen den Bescheid berichtigen. Bitte beachten Sie die auf dem Bescheid vermerkten Fristen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt: Alle guten Dinge sind drei</title>
		<link>http://www.kanzlei-hasselbach.de/2011/unterhalt-alle-guten-dinge-sind-drei/11/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=unterhalt-alle-guten-dinge-sind-drei</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Nov 2011 20:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit der gesetzlichen Neuregelung des Betreuungsunterhalts im Jahr 2007 muss der alleinerziehender Ex-Partner in aller Regel nun Vollzeit arbeiten, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Achtung und aufgepasst liebe Mütter und Väter, die ihrem alleinerziehenden Ex-Partner Unterhalt zahlen. Seit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts von 2007 muss der alleinerziehende Ex-Partner in aller Regel nun Vollzeit arbeiten, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Vorbei also die Zeiten in denen unterhaltspflichtige Mamas und Papas zehn Jahre und mehr vollen Unterhalt für den betreuenden Ex-Partner gelöhnt haben und die Alleinerziehenden allenfalls während den Schulzeiten des Nachwuchses halbtags arbeiten mussten.<br />
Heute ist es ausreichend , wenn nach der Unterrichtszeit des Grundschulkindes eine Betreuungsmöglichkeit besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem aktuellen Urteil des BGH wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter eines 9-jährigen Schülers abgelehnt, da Sie in Vollzeit arbeiten könne. Selbst die Vorgeschichte, dass das Kind zuvor bei einer Pflegefamilie wohnte, und deswegen mehr Betreuung durch die Mutter nötig sei, konnte nichts am Ergebnis ändern, da allein ein pauschales Berufen auf diesen Umstand nicht ausreichend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar spielen die Kriterien wie Alter bzw. Anzahl der zu betreuenden Kinder, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten und individuelle Besonderheiten der Sprösslinge weiterhin eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob und wie lange letztendlich Unterhalt gezahlt werden muss. Gerade aber die individuellen Besonderheiten müssen hinreichend vorgetragen und belegt werden. Überhaupt muss der betreuende Elternteil die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und beweisen. Sollte von Seiten Ihres Ex-Partners also in diesem Punkt nichts Greifbares kommen, ist nach drei Jahren gewöhnlich Schluss mit dem Betreuungsunterhalt. Schweigen ist hier also im wahrsten Sinne des Wortes Ihr Geld wert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Zeiten von Kitas, Babysittern und offenen Ganztagsschulen werden diese Alternativen der persönlichen Betreuung durch ein Elternteil immer mehr vorgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine zumutbare Fremdbetreuung von staatlichen oder kirchlichen Trägern handelt und die Einrichtung gut zu erreichen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Erstreckung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Lebensjahr hinaus stellt also jetzt die Ausnahme dar. Die Motive können entweder kind- oder elternbezogener Natur sein. Die erstgenannten gehen hier natürlich vor. Darunter ist z.B. die Betreuungsbedürftigkeit der Kleinen im konkreten Einzelfall zu verstehen. Der Betreuungsunterhalt über drei Jahre hinaus muss demnach der Billigkeit entsprechen. Eine solche Prüfung nimmt das Gericht vor. Nur wenn die Billigkeitsprüfung positiv ausfällt, d.h. wenn kind- oder elternbezogene Faktoren vorliegen, wird kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Genügend wäre in diesem Fall ein gestufter Übergang von Teilzeit in Vollzeit.<br />
In allen anderen Fällen muss jetzt aber nur noch bis drei gezählt werden. Für uns ein Kinderspiel….</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Scheidung und Scheidungsfolgen bei Multikulti-Ehen</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 04:58:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.blogheader.de/hasselbach2/?p=187</guid>
		<description><![CDATA[Wichtige Informationen über Schwierigkeiten, die im Scheidungsfall bei binationalen Ehen und Ehen mit Auslandsbezug auftreten können.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was in diesem Zusammenhang zuerst geklärt werden muss: Welches Recht ist überhaupt anzuwenden? Dies herauszufinden ist schwerer als allgemein gedacht. Zunächst muss unterschieden werden zwischen dem prozessualen und dem materiellen Recht. Das prozessuale Recht wird in aller Regel das deutsche Recht sein, wenn eine Scheidung in Deutschland überhaupt in Frage kommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Frage des maßgeblichen materiellen Scheidungsrechts ist auch für die Rechtsexperten oft nicht einfach zu beantworten, so dass die weiteren Angaben ohne Gewähr sind. Etwas vorhersehbarer als die Lottozahlen sind unsere folgenden Beispiele dann aber doch. Allerdings werden nur einige der Grundkonstellationen aufgezeigt, sodass hier keine Ambition auf Vollständigkeit besteht und die Fälle auch nicht abschließend sind. Sollten Sie konkrete Fragen haben, dann wenden Sie sich an uns.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besitzen beide Ehepartner weder die deutsche noch eine gemeinsame Staatsangehörigkeit und leben aber in Deutschland, so ist in der Regel deutsches Recht anwendbar. Haben beide Ehepartner die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit, gilt das gemeinsame Heimatrecht. So werden z.B. Ehen zwischen Italienern i.d.R. nach italienischem materiellen Recht geschieden, was eine enorme Verzögerung der Scheidung nach sich zieht. Denn nach italienischem Recht muss zunächst die Trennung (separazione) vom Gericht festgestellt werden, und drei Jahre später dann die Scheidung. Dies führt zu einer langen Dauer und auch zu doppelten Kosten. Vielleicht liebäugelt der ein oder andere ja mit der deutschen Staatsbürgerschaft? Aus Scheidungsgründen sinnvoll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundsätzlich ist bei Ehegatten, die keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, das Recht des Staates einschlägig, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der tatsächliche regelmäßige Wohnsitz. Hat also ein spanisch-portugiesisches Ehepaar seinen Wohnsitz in Deutschland, und zieht ein Ehepartner nach der Trennung in ein anderes Land, dann gilt für die Scheidung dennoch deutsches Recht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lässt sich ein ausländisches Ehepaar, welches dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland scheiden, müssen die deutschen Gerichte dieses spezifische ausländische Recht anwenden. Hier muss dann im zweiten Schritt geklärt werden, welche Ansprüche den Ehegatten nach diesem Recht zustehen und wie die Scheidung in diesem Fall genau abläuft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies kann höchst kompliziert sein, da je nach nationalem Recht eventuell Experten hinzugezogen werden müssen. Man denke nur an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten, die sich nach einem nationalen Recht richten. Wie Ihnen nun wahrscheinlich beim Lesen aufgefallen ist, mutet dies alles recht kompliziert an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da es bei den Multikulti-Ehen auch zudem immer vom Einzelfall abhängt und vom jeweiligen Heimatland der Ehepartner, welches Recht eingreift, wird der Gang zum <a title="Scheidung" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/rechtsgebiete/scheidungsanwalt/">Scheidungsanwalt</a> wohl kaum zu vermeiden sein. Denn nur so kann Licht in den dunklen Gesetzesdschungel gebracht werden und aus vielen in Betracht kommenden Möglichkeiten das richtige Recht herausgefischt werden.</p>
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