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		<title>Verlängerung der Elternzeit: Voraussetzungen und Vorgehen</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 16:04:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine bereits genommene Elternzeit kann nur unter engen Voraussetzungen verlängert werden. Was dies bedeutet wurde nun vom Bundesarbeitsgericht konkretisiert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Ist die Elternzeit einmal genommen und will man sie später verlängern, muss man dabei keine Anmeldefrist wahren. Allerdings muss die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun geregelt, was der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Zustimmung zu beachten hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist die Elternzeit und wer hat einen Anspruch darauf?</strong><br />
Elternzeit ist die Zeit, in der sich Eltern von der Arbeit freistellen lassen können, um ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Diesen Anspruch haben nur Arbeitnehmer &#8211; also etwa keine Selbständigen &#8211; gegen ihren Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Elternzeit bestehen, es friert sozusagen ein. Nach Ablauf der Elternzeit taut es wieder auf, mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz oder jedenfalls auf einen gleichwertigen.<br />
Der Anspruch auf Elternzeit wird bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt. Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahren Elternzeit in Anspruch nehmen. Wer die Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig hat man anzugeben, für welchen Zeitraum man die Elternzeit innerhalb der nächsten zwei Jahre nehmen möchte. Sobald die Elternzeit angemeldet worden ist, besteht für die gesamte Zeit Kündigungsschutz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Voraussetzung für eine Verlängerung der Elternzeit</strong><br />
Hat man die Elternzeit zunächst nicht für den gesamten Zeitraum von drei Jahren verlangt, sondern beispielsweise erst einmal nur für ein Jahr und will sie später verlängern, muss der Arbeitgeber dem zustimmen, wobei er darüber nach billigem Ermessen entscheiden muss.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Fall</strong><br />
Anlass der <a title="BAG-Entscheidung zur Verlängerung der Elternzeit" href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;sid=65ce094765222f4f9851ef9baa425eda&amp;nr=15623&amp;linked=urt" target="_blank">BAG-Entscheidung zur Verlängerung der Elternzeit</a> war der Fall einer Angestellten, die sich ein Jahr Elternzeit genommen hat. Ungefähr vier Wochen vor Ende dieses Zeitraums beantragte sie, ihre Elternzeit zu verlängern, weil ihre Tochter ernsthaft und akut erkrankt sei. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er gab dazu zwei Gründe an: erstens habe die Angestellte nicht die 7-Wochen-Frist für die Beantragung der Elternzeit eingehalten und zweitens habe er mit der erneuten Arbeitsaufnahme der Angestellten fest gerechnet.<br />
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Arbeitgeber Recht. Es stellte darauf ab, dass es dem Arbeitgeber immer zustehe, die Zustimmung zu verweigern, solange er nicht rechtsmissbräuchlich handele.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts</strong><br />
Zunächst stellte das BAG klar, dass die 7-Wochen-Frist nur für die erstmalige Beantragung der Elternzeit gilt und nicht auf die Verlängerung anwendbar ist.<br />
Das BAG hat das Urteil des LAG insoweit aufgehoben, als das LAG davon ausgeht, dass der Arbeitgeber bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs die Zustimmung stets verweigern darf. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Zustimmung sowohl seine betrieblichen Interessen (Plansicherheit, getroffene Dispositionen) berücksichtigen als auch die Interessen des Arbeitnehmers (z.B. Gesundheitszustand des Kindes). Der Arbeitgeber muss folglich beide Positionen miteinander abwägen (billiges Ermessen). Dabei muss er die wesentlichen Entscheidungsgründe angeben. Ein pauschaler Hinweis darauf, er habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, reicht demnach nicht aus.<br />
Somit wurde die Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Das LAG hat nun die wesentlichen Tatsachen zu erforschen, die für die Ausübung des billigen Ermessens wesentlich sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweis</span>: Die obersten Gerichte, also auch das BAG, sind keine Tatsachengerichte. Das heißt, sie fragen die Parteien nicht danach, was tatsächlich geschehen ist &#8211; das machen nur die Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte. Die obersten Gerichte befassen sich ausschließlich mit Rechtsfragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit</strong><br />
Wer die Elternzeit verlängern will, ist also immer von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Bei der Entscheidung über die Zustimmung hat er seine Interessen sowie die des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.<br />
Deshalb raten wir: zwar muss man sich bei der Beantragung auf Verlängerung der Elternzeit an keine Frist halten; klug ist ein früher Antrag dennoch, da der Arbeitgeber dadurch mehr Zeit hat, darauf zu reagieren und betriebliche Maßnahmen zu treffen. Erfolgt der Antrag also frühzeitig, wird der Arbeitgeber tendenziell eher zustimmen, weil es umso schwieriger für ihn wird, eine Ablehnung zu begründen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Eingetragene Lebenspartnerschaft &#8211; Voraussetzungen und Wirkungen</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 08:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieser Beitrag erläutert Voraussetzungen und Wirkungen der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Ende des Jahres 2010 gab es <a href="https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/zdw/2011/PD11_025_p002.html" target="_blank">laut statistischem Bundesamt</a> bereits rund 23.000 Deutsche Gebrauch. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (<a title="Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)" href="http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/index.html">LPartG</a>) trat im August 2001 in Kraft. Es erstreckt sich derzeit auf nur 23 Paragraphen, weil es eng an die Ehe angelehnt ist und somit größtenteils auf deren Vorschriften verweist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verlöbnis gleich Versprechen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor der Ehe kommt das Verlöbnis. Ebenso ist es bei der Lebenspartnerschaft, bloß nennt man es hier Versprechen. Das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft miteinander zu begründen, ist eigentlich nur als symbolischer Akt zu verstehen, aus dem selbstverständlich nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden kann. Unterbleibt die Begründung der Lebenspartnerschaft allerdings, können die Geschenke, die zum Versprechen gemacht wurden, unter Umständen vom jeweils anderen Partner zurückverlangt werden. Nicht nur in diesem Zusammenhang kommt dem Versprechen rechtliche Bedeutung zu, sondern auch bei Gerichtsverfahren: dort haben Partner, die sich gegenseitig das Versprechen gegeben haben, das Recht, als Zeuge gegen den Partner die Aussage zu verweigern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Voraussetzungen für die Eingehung der Lebenspartnerschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Lebenspartnerschaft begründen können nur zwei Personen gleichen Geschlechts. Beide müssen volljährig sein (einer der wenigen Unterschiede zur Ehe) und natürlich darf keiner der beiden bereits verheiratet sein oder eine Lebenspartnerschaft führen. Weder dürfen die Partner in gerader Linie miteinander verwandt sein noch darf es sich bei ihnen um vollbürtige oder halbbürtige Geschwister handeln. Schließlich müssen sie sich darüber einig sein, füreinander zu sorgen, sich zu unterstützen und ihr Leben gemeinsam zu gestalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Form, Verfahren und Zuständigkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Partner erklären persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenüber dem Standesbeamten, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen &#8211; danach sind sie offiziell Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner. Achtung: Ob sie die Erklärung vor einem Standesbeamten abgeben müssen, hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab. So ist in Bayern geregelt, dass nicht nur der Standesbeamte dafür zuständig ist, sondern auch jeder Notar. Notare sind zahlreicher vorhanden als Standesbeamte und daher ist es unter Umständen möglich, einen früheren Termin zu bekommen. Wie bei der Eheschließung ist es auch bei der Begründung der Lebenspartnerschaft möglich, dies an einem anderen Ort als dem Wohnort vornehmen zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Rechtliche Wirkungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lebenspartner können auf Wunsch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Es ist zudem möglich, dass der Lebenspartner, dem das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht über ein unverheiratetes Kind zusteht, seinem Kind den Lebenspartnerschaftsnamen gibt.<br />
Genauso wie in der Ehe, sind auch die Lebenspartner verpflichtet, mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Lebensgemeinschaft beizutragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus steht auch jedem Lebenspartner zu, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Lebenspartner zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Zu diesen Geschäften zählen nicht nur alltägliche Einkäufe, sondern beispielsweise auch medizinisch notwendige Behandlungen.<br />
Die Lebenspartnerschaft geht grundsätzlich von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Es kann jedoch ein anderer Güterstand durch Lebenspartnerschaftsvertrag &#8211; wie Ehevertrag &#8211; vereinbart werden.<br />
Die Lebenspartner sind einander gesetzliche Erben und erhalten folglich auch einen Pflichtteilsanspruch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die steuerliche Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft ist gegenwärtig (noch) nicht verwirklicht. Das Bundesverfassungsgericht fordert dies allerdings schon seit Juli 2010, womit es wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, wann es gesetzlich umgesetzt wird.<br />
Für das Sorgerecht über Kinder gelten die allgemeinen Vorschriften des Familienrechts, mit dem Zusatz, dass der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einvernehmen die Befugnis hat, über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzuentscheiden (sog. kleines Sorgerecht).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Lebenspartner können zwar nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, aber ein Lebenspartner allein, wenn der andere einwilligt. Auch das Kind eines Lebenspartners kann vom anderen Lebenspartner adoptiert werden (Annahme als Kind), was sich nach den Voraussetzungen des allgemeinen Familienrechts bestimmt.<br />
Die Eingehung der Lebenspartnerschaft eines Ausländers mit einem Deutschen begründet ein Aufenthaltsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aufhebung, Unterhalt und Versorgungsausgleich</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Inzwischen ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wie die <a title="Scheidung" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/rechtsgebiete/scheidungsanwalt/">Ehescheidung</a> geregelt. Der Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich haben die gleichen Voraussetzungen bei der Lebenspartnerschaft wie bei der Ehe.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Unbezahlte Überstunden &#8211; wann sind sie zulässig?</title>
		<link>http://www.kanzlei-hasselbach.de/2012/unbezahlte-ueberstunden-wann-sind-sie-zulaessig/04/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=unbezahlte-ueberstunden-wann-sind-sie-zulaessig</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Apr 2012 09:38:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Überstunden werden in vielen Unternehmen nicht bezahlt. Doch ist dies erlaubt? Inwieweit muss ein Arbeitnehmer überhaupt Überstunden leisten? Hierzu gibt es einige aktuelle Entscheidungen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt – und Berufsforschung (IAB) wurden im Jahr 2010 in 52,4% der Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlte Überstunden geleistet. In 21,1% der Unternehmen mit über 20 Beschäftigten wurden hingegen unbezahlte Überstunden verrichtet. Soweit in den Firmen unbezahlte Überstunden anfielen, betrug die durchschnittliche Anzahl pro Beschäftigtem 3,6 Stunden in der Woche.<br />
Wie verbreitet Überstunden sind, ergibt sich ebenfalls aus einer <a href="http://www.arbeiterkammer.com/online/arbeitsklima-66265.html" target="_blank">Studie der österreichischen Arbeiterkammer</a>. Demnach müssen in unserem Nachbarland mehr als 1/3 der Arbeitnehmer Überstunden leisten.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Darf der Arbeitgeber überhaupt Überstunden anordnen?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Normalerweise braucht der Arbeitnehmer nur dann über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden leisten, soweit sich dies aus dem Arbeitsvertrag ergibt.<br />
Dieser Grundsatz ist durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer als Schweißer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt. Im Betrieb musste um 6.45 Uhr angefangen werden zu arbeiten. Ende Februar 20111 fand er einen Aushang am schwarzen Brett vor. Die Überschrift lautete „Anordnung von Überstunden“. Demzufolge waren am Samstag, den 26.02.2011 von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr Überstunden zu leisten. Darüber hinaus ordnete der Arbeitgeber ab Montag, den 28.02.2011 bis auf weiteres einen Arbeitsbeginn von 5.45 Uhr an. Daraufhin erschien der Arbeitnehmer am 01.03.2011 gegen 6 Uhr zur Arbeit. Am 02.03.2011 kam er um 7.57 Uhr zur Arbeit. Daraufhin schickte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung und begründete diese damit, dass er zum Ableisten der angeordneten Überstunden verpflichtet sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz gab der Klage des Mitarbeiters mit Urteil vom 15.12.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20Rheinland-Pfalz&amp;Datum=15.12.2011&amp;Aktenzeichen=2%20Sa%20559/11" target="_blank">Az. 2 Sa 559/11</a>) statt. Die Richter begründeten dies damit, dass er mangels vertraglicher Vereinbarung auch nur während der regulären Arbeitszeit anwesend sein muss. Auch eine vorübergehende Notlage sei durch den Arbeitgeber nicht dargelegt worden. Infolgedessen fehlt es an einem Pflichtverstoß. Der Arbeitgeber muss daher die Abmahnungen aus der Personalakte entfernen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders sieht es nur in Notfällen aus. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer unter Umständen vorübergehend Überstunden leisten. Dies setzt voraus, dass für den Betrieb eine Gefahr aufgrund von unvorhersehbaren äußeren Ereignissen besteht. Eine solche Situation kommt etwa bei einer Naturkatastrophe in Betracht. Dabei muss grundsätzlich die in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__3.html" target="_blank">§ 3 Satz 2 ArbZG</a> festgelegte Grenze von maximal 10 Arbeitsstunden täglich beachtet werden.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Darf der Arbeitgeber unbezahlte Überstunden anordnen?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitgeber darf normalerweise nur dann unbezahlte Überstunden anordnen, soweit dies der Arbeitsvertrag oder der jeweilige Tarifvertrag vorsehen. Im Falle einer Regelung muss geprüft werden, ob diese zulässig ist. Handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind Klauseln bedenklich, nach denen der Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung unbezahlte Überstunden anordnen darf.<br />
Eine solche Klausel lautet etwa: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist etwaig notwendig werdende Über- und Mehrarbeit abgegolten“.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht etwa am 17.08.2011 (Az. 5 AZR 406/10) entschieden, dass eine solche Bestimmung gegen das Transparenzgebot des § 307 Ab. 3 Satz 2 BGB verstösst. Denn der Arbeitnehmer weiß nicht, worauf er sich hier einlässt. Anders sieht die Situation dann aus, wenn der Arbeitgeber die Anzahl der unbezahlten Überstunden zeitlich begrenzt. Hierzu sollte ein bestimmter zeitlicher Anteil festgeschrieben werden, der nicht zu hoch angesetzt werden darf. Wo hier genau die Grenze liegt, ergibt sich nicht eindeutig aus der aktuellen Rechtsprechung. Am besten sollte ein Anteil von 10% der Wochenarbeitszeit nicht überschritten werden.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Inwieweit kann der Arbeitnehmer die Vergütung für unbezahlte Überstunden nachträglich fordern?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einem Verstoß können Arbeitnehmer jedoch nicht automatisch eine nachträgliche Zahlung der Überstunden fordern. Dies setzt vielmehr nach § 612 BGB voraus, dass üblicherweise eine Vergütungserwartung besteht. Davon ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 22.02.2012 (Az. 5 AZR 765/10) auszugehen, wenn der Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Hiervon gingen die Richter bei einem Lagerleiter aus, der als Lagerist tätig war und für eine reguläre Wochenarbeitszeit von 42 Stunden ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.800 € bezog.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ebenso entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.12.2011 (Az. 6 Sa 1941/11) für eine Arbeitnehmerin, die für „schliche Büroarbeit“ ein Gehalt von monatlich 2.200 Euro brutto erhielt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anders ist es jedoch bei „Diensten höherer Art“. Hierzu gehören etwa die Tätigkeit eines angestellten Rechtsanwaltes oder eines leitenden Angestellten. Hier besteht normalerweise keine Vergütungserwartung in Bezug auf anfallende Überstunden. Ansonsten muss sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag der jeweiligen Branche ausdrücklich ergeben, dass die Überstunden vom Arbeitgeber hier ebenfalls bezahlt werden müssen.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Überstunden sind nur dann zu leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag geregelt wurde oder ein Notfall vorliegt.</li>
<li>Auch die Anordnung unbezahlter Überstunden erfordert eine vertragliche Regelung, die auch wirksam sein muss. Dies ist i.d.R. nicht der Fall, wenn die Zahl der zu leistenden Überstunden nicht zeitlich begrenzt ist.</li>
<li>Eine nachträgliche Vergütung unbezahlter Überstunden ist i.d.R. nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein eher unterdurchschnittliches oder allenfalls normales Entgelt bezieht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Handlungsempfehlung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Sind Sie sich unsicher ob die Regelungen Ihres Arbeitsvertrags zur Arbeitszeit und insbesondere zur Leistung und Bezahlung von Überstunden der Überprüfung der aktuellen Rechtsprechung entsprechen? Dann sollten Sie diese durch einen <a title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/rechtsanwalt-arbeitsrecht/">Rechtsanwalt für Arbeitsrecht</a> überprüfen lassen.</li>
<li>Sofern Sie in der Vergangenheit unbezahlte Überstunden geleistet haben sollten Sie prüfen (lassen), ob ggfs. eine Nachforderung von Entgelt für geleistete Überstunden ggü. Ihrem Arbeitgeber möglich ist.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als <a title="Rechtsanwalt Arbeitsrecht" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/rechtsanwalt-arbeitsrecht-koeln/">Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln</a>, Frankfurt und Groß-Gerau stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite – eine Terminvereinbarung ist kurzfristig und auch Abends oder am Wochenende möglich.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Sorgerecht für uneheliches Kind: Elternrecht findet Grenzen im Kindeswohl</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 15:20:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sorgerecht für den nichtehelichen Vater ist gefährdet, wenn sich dessen Beziehung mit der Kindesmutter als nicht tragfähig erweist und dem Kind schadet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Sorgerecht für uneheliche Kinder stellte sich die Rechtslage vor 2010 wie folgt dar: Damit der nichteheliche Vater das gemeinsame Sorgerecht bekommen konnte, musste die Mutter dem zustimmen; verweigerte sie die Zustimmung, war es für den Kindesvater grundsätzlich unmöglich, das Sorgerecht zu erhalten – ihm blieb nur noch das Recht zum Umgang mit dem Kind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit dem 21. Juli 2010 hat sich die Rechtslage durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundlegend geändert: Dieses sieht die bis dato geltende Gesetzeslage als grundrechtswidrig an. Dem nichtehelichen Vater könne nicht pauschal – nämlich durch schlichte Verweigerung der Mutter – das gemeinsame Sorgerecht verwehrt werden. Denn: auch der nichteheliche Vater hat ein grundrechtlich geschütztes Recht, mit seinem Kind eine Beziehung aufzubauen und zu erhalten, insbesondere im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts. Danach dürfe es nicht allein in der Hand der Mutter liegen, zu entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht des Vaters dem Kindeswohl dient oder ihm schadet. Vielmehr muss darüber im Zweifel ein Gericht befinden.<strong></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Das BVerfG hält die Gerichte allerdings an, das gemeinsame Sorgerecht für den Vater abzulehnen, wenn die Beziehung zwischen ihm und der Mutter derart schlecht ist, dass dadurch das Kindeswohl gefährdet wird.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Forderung des BVerfG, dessen Entscheidung in ein Gesetz umzusetzen, ist vom Gesetzgeber bisher nicht verwirklicht worden. Nun hat das OLG Hamm durch Beschluss einen solchen Zweifelsfall auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zu entscheiden war folgender Sachverhalt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter sind nicht miteinander verheiratet. Da sie keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, besitzt die Mutter seit Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht. Vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern, wobei sie wenige Monate danach für kurze Zeit zusammenzogen. Darauf folgte eine erneute Trennung. Das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter wurde gerichtlich geregelt. Der Vater sieht keine Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und der Mutter. Er befürchtet allerdings, dass sich das alleinige Sorgerecht der Mutter zulasten seines Verhältnisses zur Tochter auswirken könne. Die Mutter hingegen glaubt, das gemeinsame Sorgerecht führe zu erheblichen Konflikten zwischen den Eltern, da sie ganz unterschiedliche Auffassungen über die Kindeserziehung hätten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus den Gründen: Das Gericht sieht zwischen den Eltern keine ausreichend tragfähige soziale Beziehung, um die Verantwortung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu übernehmen.<br />
Der Vater wirft der Mutter vor, sie hätte sich negativ verändert; er vermittelt dem Gericht den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen.<br />
Die Mutter hat den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es kam sogar zu Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten.<br />
Die Eltern konnten sich beispielsweise zunächst nicht über die Frage des Kindergartenbesuchs einigen. Sie sind auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbständig zu regeln. Das Gericht kommt deswegen zu der Überzeugung, dass zwischen den Eltern kein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehe und sich diese Unstimmigkeit zulasten des Kindes auswirken könne. Daher bekommt der Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht zuerkannt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Probleme</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Man könnte leicht zu der Annahme gelangen, dass sich trotz der BVerfG-Entscheidung faktisch nichts an der Rechtslage geändert hat. Davor konnte die Mutter das gemeinsame Sorgerecht des Vaters schlicht verweigern, nun könnte sie dies indirekt tun, indem sie erhebliche Konflikte mit dem Vater herbeiführt und das Gericht deswegen das gemeinsame Sorgerecht für den Vater ablehnen muss. Zugegeben: ein solch berechnendes Vorgehen der Mutter wird vermutlich nicht der Regelfall sein. Außerdem scheint es ausgeschlossen, dass das Gericht ein derartiges Vorgehen verkennen und nicht entsprechend berücksichtigen würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dient bzw. schützt das alleinige Sorgerecht der Mutter in einem solchen Fall das Kindeswohl überhaupt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie in der obigen Entscheidung gesehen, verhindert das alleinige Sorgerecht der Mutter den Streit zwischen den Eltern nicht. Insoweit ist dem Kindeswohl nicht mehr als vorher gedient. Folglich könnte man sich natürlich die Frage stellen, ob das gemeinsame Sorgerecht die Lage denn verschlimmern würde.<br />
<strong> Zu bedenken ist eines: das alleinige Sorgerecht schafft Rechtssicherheit, denn dadurch wird es einem Elternteil ermöglicht, alle wesentlichen Fragen selbst zu entscheiden.</strong> Somit kann dem Kind erst einmal eine klare Linie vorgegeben werden. Ist der andere Teil, der dann in der Regel umgangsberechtigt ist, mit einer Entscheidung nicht zufrieden, kann er immer noch den gerichtlichen Weg wählen, um die einzelne Frage klären zu lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Als <a title="Fachanwalt Familienrecht Köln" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de/fachanwalt-familienrecht-koeln/">Fachanwältin für Familienrecht in Köln</a> und Rhein/Main beschäftige ich mich tagtäglich mit solchen Fragen. Gern beantworte ich sie Ihnen!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfahrt Frankfurt</title>
		<link>http://www.kanzlei-hasselbach.de/2012/anfahrt-frankfurt/02/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=anfahrt-frankfurt</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 22:36:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unsere Standorte1]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Pkw: Die Auffahrt auf die A648 (Anbindung im Westen an die A5) ist nur wenige Minuten von unserer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt entfernt. Aus den anderen Richtungen folgen Sie bitte der Beschilderung in Richtung Festhalle/Messe. In unmittelbarer Nähe unseres &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="inner4_right"><strong>Mit dem Pkw:</strong><br />
Die Auffahrt auf die A648 (Anbindung im Westen an die A5) ist nur wenige Minuten von unserer Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt entfernt.<br />
Aus den anderen Richtungen folgen Sie bitte der Beschilderung in Richtung Festhalle/Messe. In unmittelbarer Nähe unseres Büros im Frankfurter Westend gibt es zahlreiche Parkmöglichkeiten in öffentlichen Parkhäusern. </p>
<p><a style="color: #7e0015; text-align: left;"><img src="http://maps.google.com/maps/api/staticmap?center=Schumannstra%C3%9Fe+27,+60325+Frankfurt+am+Main&amp;zoom=15&amp;size=213x164&amp;maptype=roadmap&amp;markers=color:red|color:red|label:A|50.115171,8.65463&amp;sensor=false&amp;language=de" alt="Kanzlei Hasselbach - Anfahrt zum Büro Frankfurt" /></a></p>
</div>
<div class="inner4_right"><strong>Mit Bus und Bahn: </strong><br />
Unsere Kanzlei in Frankfurt liegt genau zwischen den U-Bahn Stationen Bockenheimer Warte (U4, U6 und U7), Westend (U6, U7) und Festhalle/Messe (U4). Von allen drei Stationen ist Ihr Rechtsanwalt Frankfurt fußläufig in wenigen Minuten zu erreichen. Die nächste Haltestelle der Frankfurter Straßenbahn Ludwig-Erhard-Anlage (Linien 16/17) ist ebenfalls nur ca. 250 Meter entfernt. Auch zum Frankfurter Hauptbahnhof sind es nur 500 Meter.</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfahrt</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 23:56:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan</dc:creator>
				<category><![CDATA[sidebar_k_i]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem PkW: Der Friesenplatz befindet sich mitten in der Kölner Innenstadt, unweit von Hauptbahnhof, Mediapark oder Universität. Die nächsten Autobahnanschlüsse bestehen im Norden an die A57 sowie im Osten über die Zoobrücke an die A4. Parkplätze stehen in unmittelbarer &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="inner4_right"><strong>Mit dem PkW:</strong><br />
Der Friesenplatz befindet sich mitten in der Kölner Innenstadt, unweit von Hauptbahnhof, Mediapark oder Universität. Die nächsten Autobahnanschlüsse bestehen im Norden an die A57 sowie im Osten über die Zoobrücke an die A4.<br />
Parkplätze stehen in unmittelbarer Nähe unserer Kanzlei im Parkhaus der Firma Weingarten zur Verfügung.</div>
<div class="inner4_right"> </div>
<div class="inner4_right">
<p><a style="color: #7e0015; text-align: left;"><img src="http://maps.google.com/maps/api/staticmap?center=Hohenzollernring+57,+50672+K%C3%B6ln&amp;zoom=11&amp;size=213x164&amp;maptype=roadmap&amp;markers=color:red|color:red|label:A|50.940298,6.939465&amp;sensor=false&amp;language=de" alt="Kanzlei Hasselbach - Anfahrt zum Büro Köln Innenstadt" /></a></p>
</div>
<div class="inner4_right"><strong>Mit Bus und Bahn: </strong></div>
<div class="inner4_right">Unsere Kanzlei liegt nur wenige Meter von der U-Bahn-Haltestelle Friesenplatz entfernt, die von den Linien 15, 5, 3, 4 und 12 angefahren wird.  Vom Kölner Hauptbahnhof, dem Bahnhof Köln-West sowie der S-Bahn Station Hansaring ist unser Büro ebenfalls in wenigen Minuten mit der U-Bahn zu erreichen.</div>
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		<item>
		<title>BGH stärkt Rechte der Väter bei &#8220;Kuckuckskindern&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 13:37:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei-hasselbach.de/ka_neu/?p=600</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.11.2011 die Rechte der sogenannten Scheinväter gestärkt. Väter, die Unterhalt zahlen oder gezahlt haben und sich bzgl. ihrer Vaterschaft unsicher sind, sollten jetzt tätig werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der vermeintliche Vater hatte in dem hier vorliegenden Fall im Laufe der Jahre über 4.600 € Unterhalt und 1.200 € für die Babyausstattung gezahlt. Das Kind kam nach der Trennung der Eltern auf die Welt, und der Scheinvater hatte die Vaterschaft gutgläubig anerkannt. Das geflossene Geld an den scheinbaren Sprössling will der Kläger nun vom wahren Erzeuger zurück haben, nachdem er durch einen Vaterschaftstest erfahren hatte, dass das Kind gar nicht von ihm ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aber um jemanden verklagen zu können, muss man natürlich erst mal wissen, gegen wen man vorgehen muss. Also verlangte der Kläger zuerst Auskunft von der Mutter über die Identität des Vaters. Diesen Auskunftsanspruch hat der BGH ihm nun nach „Treu und Glauben“ zugebilligt, da er ja schließlich die Vaterschaft nur auf Betreiben der Mutter hin anerkannt hatte. Ob diese selbst davon ausging, dass es sich bei dem Kläger um den leiblichen Vater handelt, spielt keine große Rolle. Immerhin musste sie ja wissen, dass auch noch eine zweite Alternative in Betracht kommen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bislang wurde lediglich dem Kind ein solcher Auskunftsanspruch zugesprochen, sodass dieses Urteil ein großer Schritt für die Rechte der Väter ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mutter kann sich also nicht mehr in solchen Verfahren auf ihre Privat- und Intimsphäre berufen, da diese gegen den Anspruch des Mannes auf eine wirksame Durchsetzung seiner Regressansprüche zurückstehen muss. Das leuchtet auch ein, denn als es darum ging, dass der Kläger die Vaterschaft seines Sohnes anerkennt, hatte die Mutter ja auch kein Problem damit, ihren intimen Partner preiszugeben, wenn auch nicht den Richtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass sie jetzt den tatsächlichen Vater nennen muss, kann ihre Intimsphäre also nicht mehr übermäßig verletzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für weitere Informationen bzw. Beratung in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich gerne an uns.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflege: Kinder haften für Ihre Eltern</title>
		<link>http://www.kanzlei-hasselbach.de/2011/pflege-kinder-haften-fuer-ihre-eltern/11/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflege-kinder-haften-fuer-ihre-eltern</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 07:39:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer öfter werden erwachsene Kinder herangezogen, um den Ämtern die Kosten der Pflege ihrer pflegebedürftigen Eltern zu erstatten. Lesen Sie hier, wie Sie sich im Fall der Forderung von Elternunterhalt verhalten sollten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank medizinischer Fortschritte werden die Menschen immer älter. Die demographische Verschiebung ist überall spürbar. Heutzutage platzen die Altenheime aus allen Nähten. Mittlerweile müssen die Betroffenen fast länger auf einen Heimplatz als auf einen Krippenplatz in der Kita warten. Ein weiterer unschöner Nebeneffekt: die Kosten für die Seniorenheime und die Pflege sind derart teuer, dass in den meisten Fällen die Rente der Altenheimbewohner hinten und vorne nicht reicht, um die Heimkosten zu bezahlen.<br />
Wenn dann auch noch die Ersparnisse der Pflegebedürftigen aufgebraucht sind, werden die Kinder vom Sozialamt zur Kasse gebeten. Der Sozialhilfeträger tritt in Vorleistung und kann dann die Kinder in Regress nehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In der Regel wird dem Betroffenen ein Brief des Sozialamts ins Haus flattern, mit der Aufforderung, die genauen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen.<br />
Bereits zu diesem Zeitpunkt ist unsere Einschaltung sinnvoll: wir können Sie beraten, wie hoch Ihr Selbstbehalt ist unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Kosten und Unterhaltsverpflichtungen. Auch das Vermögen wird berücksichtigt. Es gibt zwar ein sogenanntes Schonvermögen, aber das ist häufig überschritten. Jeder, der schon ein paar Jahre lang sein Häuschen abbezahlt, könnte die Schonvermögensgrenze schon erreicht haben. Dennoch ist man häufig nicht reich und nicht liquide, nur weil man der Bank nur noch die Hälfte des Hauswertes schuldet. Daher ist eine anwaltliche Beratung nötig und sinnvoll. Wir können für den Mandanten den Schriftverkehr mit dem Sozialamt führen und so vermeiden, dass vielleicht Fehler begangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein weiteres Problem ist die indirekte Heranziehung von Schwiegerkindern für die Eltern des Ehegatten. Dies ist häufig der Fall, wenn z.B. die Ehefrau Hausfrau oder Geringverdienerin ist, und ihre Eltern betroffen sind. Dann kann das Einkommen des Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen herangezogen werden. Lassen Sie sich von uns hierzu beraten, falls Sie eine Inanspruchnahme befürchten.<br />
Die genaue Höhe des Elternunterhalts ist immer einzelfallabhängig und kann erheblich variieren.<br />
Die Unterhaltsforderungen können sich beispielsweise erheblich verringern, wenn die Unterhaltspflichtigen eigenen Kinder Unterhalt schulden oder diese noch in der Ausbildung unterstützen müssen, wenn das Eigenheim noch abbezahlt werden muss oder für eine eigene Altersvorsorge gespart wird, etc. Wir können Sie beraten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie bereits eine Zahlungsaufforderung des Sozialamtes erhalten haben, lohnt sich der Gang zum Anwalt, da die Bescheide oft fehlerhaft und zu hoch sind, weil nicht alle Abzüge berücksichtigt wurden. Hier treten wir für Sie mit den Behörden in Kontakt und lassen den Bescheid berichtigen. Bitte beachten Sie die auf dem Bescheid vermerkten Fristen!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt: Alle guten Dinge sind drei</title>
		<link>http://www.kanzlei-hasselbach.de/2011/unterhalt-alle-guten-dinge-sind-drei/11/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=unterhalt-alle-guten-dinge-sind-drei</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Nov 2011 20:42:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei.nachgehakt.org/?p=333</guid>
		<description><![CDATA[Seit der gesetzlichen Neuregelung des Betreuungsunterhalts im Jahr 2007 muss der alleinerziehender Ex-Partner in aller Regel nun Vollzeit arbeiten, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Achtung und aufgepasst liebe Mütter und Väter, die ihrem alleinerziehenden Ex-Partner Unterhalt zahlen. Seit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts von 2007 muss der alleinerziehende Ex-Partner in aller Regel nun Vollzeit arbeiten, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Vorbei also die Zeiten in denen unterhaltspflichtige Mamas und Papas zehn Jahre und mehr vollen Unterhalt für den betreuenden Ex-Partner gelöhnt haben und die Alleinerziehenden allenfalls während den Schulzeiten des Nachwuchses halbtags arbeiten mussten.<br />
Heute ist es ausreichend , wenn nach der Unterrichtszeit des Grundschulkindes eine Betreuungsmöglichkeit besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einem aktuellen Urteil des BGH wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter eines 9-jährigen Schülers abgelehnt, da Sie in Vollzeit arbeiten könne. Selbst die Vorgeschichte, dass das Kind zuvor bei einer Pflegefamilie wohnte, und deswegen mehr Betreuung durch die Mutter nötig sei, konnte nichts am Ergebnis ändern, da allein ein pauschales Berufen auf diesen Umstand nicht ausreichend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar spielen die Kriterien wie Alter bzw. Anzahl der zu betreuenden Kinder, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten und individuelle Besonderheiten der Sprösslinge weiterhin eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob und wie lange letztendlich Unterhalt gezahlt werden muss. Gerade aber die individuellen Besonderheiten müssen hinreichend vorgetragen und belegt werden. Überhaupt muss der betreuende Elternteil die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts darlegen und beweisen. Sollte von Seiten Ihres Ex-Partners also in diesem Punkt nichts Greifbares kommen, ist nach drei Jahren gewöhnlich Schluss mit dem Betreuungsunterhalt. Schweigen ist hier also im wahrsten Sinne des Wortes Ihr Geld wert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Zeiten von Kitas, Babysittern und offenen Ganztagsschulen werden diese Alternativen der persönlichen Betreuung durch ein Elternteil immer mehr vorgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine zumutbare Fremdbetreuung von staatlichen oder kirchlichen Trägern handelt und die Einrichtung gut zu erreichen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Erstreckung des Betreuungsunterhaltes über das dritte Lebensjahr hinaus stellt also jetzt die Ausnahme dar. Die Motive können entweder kind- oder elternbezogener Natur sein. Die erstgenannten gehen hier natürlich vor. Darunter ist z.B. die Betreuungsbedürftigkeit der Kleinen im konkreten Einzelfall zu verstehen. Der Betreuungsunterhalt über drei Jahre hinaus muss demnach der Billigkeit entsprechen. Eine solche Prüfung nimmt das Gericht vor. Nur wenn die Billigkeitsprüfung positiv ausfällt, d.h. wenn kind- oder elternbezogene Faktoren vorliegen, wird kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt. Genügend wäre in diesem Fall ein gestufter Übergang von Teilzeit in Vollzeit.<br />
In allen anderen Fällen muss jetzt aber nur noch bis drei gezählt werden. Für uns ein Kinderspiel….</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfahrt</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 09:06:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[sidebar_k]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Pkw: Über die A555 von Bonn oder Köln bis zur Ausfahrt Rodenkirchen. Anschließend folgen Sie der L150 (Kiesgrubenweg) bzw. K30 (Wattigniestraße) bis zur Aral-Tankstelle. Dort biegen Sie rechts ab in die Kölnstraße. Bitte folgen Sie dem Straßenverlauf bis &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="inner4_right"><strong>Mit dem Pkw:</strong></div>
<div class="inner4_right">Über die A555 von Bonn oder Köln bis zur Ausfahrt Rodenkirchen. Anschließend folgen Sie der L150 (Kiesgrubenweg) bzw. K30 (Wattigniestraße) bis zur Aral-Tankstelle. Dort biegen Sie rechts ab in die Kölnstraße. Bitte folgen Sie dem Straßenverlauf bis zur ersten Ampel und biegen dann links in die Sürther Hauptstraße ab. Halten Sie sich bitte links, die Straße geht nach ca. 500m in den Heidelweg über. Unsere Kanzlei liegt nach weiteren 300m auf der rechten Seite.</div>
<div class="inner4_right"> </div>
<div class="inner4_right">
<p><a style="color: #7e0015; text-align: left;"><img src="http://maps.google.com/maps/api/staticmap?center=Heidelweg+14,+50999+K%C3%B6ln&amp;zoom=12&amp;size=213x164&amp;maptype=roadmap&amp;markers=color:red|color:red|label:A|50.86988,7.01943&amp;sensor=false&amp;language=de" alt="Kanzlei Hasselbach - Anfahrt zum Büro Köln" /></a></p>
</div>
<div class="inner4_right"><strong>Mit Bus und Bahn: </strong></div>
<div class="inner4_right">Mit der Straßenbahnlinie 16 von Bonn oder Köln bis zur Haltestelle Sürth. Von dort können Sie mit den Buslinien 130 oder 131 direkt zu unserer Kanzlei fahren, die zwischen den Haltestellen Ernst-Vollant-Straße und Hammerschmidtstraße liegt (Fahrzeit ca. 10 min).</div>
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