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Betriebsräte


Schnell und unkompliziert

Betriebsräte sind oft in der Situation, schnelle Entscheidungen treffen zu müssen, von denen mitunter eine Vielzahl von Arbeitsplätzen betroffen ist. In der Abwägung zwischen der Gesamtbelegschaft und dem Einzelfall ist häufig der Blick auf das Wesentliche getrübt. Zusätzlich erschweren die differenzierte Rechtsprechung mitsamt der unterschiedlichen Sondergesetze zum Arbeitsrecht die Entscheidungsfindung erheblich.

Deswegen sind wir für Sie da: Wir vereinbaren mit Ihnen unverzüglich einen Termin. Ein ganzes Team von arbeitsrechtlich spezialisierten Anwälten steht Ihnen für Ihren Fall zur Verfügung. In dringenden Fällen können wir Termine auch flexibel und kurzfristig außerhalb von Geschäftszeiten vereinbaren. Es versteht sich von selbst, dass wir Sie stets über den neuesten Stand informieren und exklusiv für Sie und nicht etwa parallel für den Arbeitgeber tätig sind.
Die Kommunikation läuft unkompliziert über E-Mail und/oder Telefon oder persönlich in einem unserer Büros.

BESTE BETREUUNG DURCH SPEZIALISIERTE ANWÄLTE

Rechtsanwältin Franziska Hasselbach praktiziert seit 2006 als Rechtsanwältin im Arbeitsrecht und hat bereits zahlreiche Fälle im kollektiven Arbeitsrecht erfolgreich begleitet. Sie leitet ein motiviertes Team aus Anwälten, die sich ebenfalls auf das Fachgebiet Arbeitsrecht spezialisiert haben. In kürze erwartet Franziska Hasselbach die Verleihung des Titels „Fachanwältin für Arbeitsrecht“.

KOMPETENZ UND LANGE ERFAHRUNG IN KOLLEKTIVEN ARBEITSRECHTSVERFAHREN

Im kollektiven Arbeitsrecht geht es häufig um eine Vielzahl von Jobs und die daran hängenden Existenzen. Deswegen sollten Sie nur mit Spezialisten zusammenarbeiten! Wir sind uns bei jedem Mandat der großen Verantwortung bewusst, die wir tragen – egal, ob es um eine Einzelprüfung oder eine Massenklage geht: Wir setzen uns immer mit voller Leistung für Sie ein. Dabei hilft uns die langjährige Erfahrung, die Rechtsanwältin Hasselbach und Ihr Team bereits gesammelt haben. Ständige Fortbildungen und voller Einsatz sind unsere Spezialität. Gemeinsam erörtern wir Chancen und Risiken Ihres Falles und wählen das beste Vorgehen.

Mitbestimmen, Beraten, Überwachen

Betriebsräte haben eine lange Tradition in Deutschland. Das deutsche Kollektivarbeitsrecht, also das (Schutz-)Recht des Kollektivs der Arbeitnehmer gegen die wirtschaftliche Überlegenheit des Arbeitgebers, gewährleistet die Teilhabe der Arbeitnehmer an den essentiellen Betriebsentscheidungen. Längst nicht in jedem Staat sind die wirtschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer derart stark ausgeprägt. Deswegen bringen diese Rechte auch Verantwortung mit sich. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertreter sind die deutsche Antwort auf die Soziale Frage des ausgehenden 19. Jahrhunderts und erhalten bis heute den betrieblichen und sozialen Frieden am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft.

Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, Betriebsräte mit den Mitteln auszustatten, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. Das ist in erster Linie ein fundiertes Wissen über das Arbeitsrecht, auf dessen Grundlage Arbeitnehmervertreter entscheiden, ob und wie sie ihre Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz ausüben möchten.

Deswegen bietet die Kanzlei Hasselbach nicht nur umfangreiche Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, sondern auch Schulungen für Arbeitnehmervertretungen an. Neben den Grundlagen des Arbeitsrechts und des Kündigungsschutzes erklären wir Ihnen die Strukturen betrieblicher Mitbestimmung sowie des Betriebsverfassungsrechts. Gerade für neue Personalvertreter und frisch gegründete Betriebsräte ist eine fundierte Sachkenntnis unabdingbar.

Aufgaben und Ziele

Die Aufgaben des Betriebsrats sind vor allem in § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) niedergelegt. Dazu gehört unter anderem, über die Einhaltung von Gesetzen und Schutzvorschriften (zum Beispiel die Maximalarbeitszeit, Urlaubsansprüche und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zu wachen, die Anliegen der Belegschaft dem Arbeitgeber zu übergeben und sich für die Gleichstellung zwischen Mann und Frau im Betrieb stark zu machen (etwa durch die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf).

Auch die Aufnahme und Integration von Schwerbehinderten, ausländischen und älteren Arbeitnehmern in das Betriebsumfeld sind davon eingeschlossen. Ebenso die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer.

Die härteste Aufgabe des Betriebsrates ist jedoch sicherlich die Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Unternehmen. Der Betriebsrat muss deswegen beispielsweise bei Kündigungen angehört werden, darf in bestimmten Fällen Sozialpläne einfordern und hat ein Anwesenheitsrecht bei Bewerbungsgesprächen.

Die Einrichtung von Betriebsräten steht der Belegschaft ab einer gewissen Mindestgröße frei. Viele Arbeitgeber verstehen die Ausübung der Mitbestimmungsrechte jedoch als Einmischung in ihre Interessensphäre. Den grundsätzlichen Streit über die Legitimität betriebsrätlicher Einwirkung auf die Unternehmersphäre hat das Bundesverfassungsgericht bereits am 10. Dezember 1985 beigelegt, indem es klarstellte, dass

„der Arbeitgeber zur Wertschöpfung und Erreichung des Unternehmenszwecks, der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf.“

Nur noch vereinzelt kommt es seitdem zu einem Streit über die Rechtmäßigkeit von Betriebsräten. Viel häufiger versuchen Unternehmer stattdessen die Gründung der Räte zu verhindern, indem sie entweder koalitionswillige Arbeitnehmer aus dem Betrieb aussondern oder Prämien gegen die Einrichtung eines Betriebsrats aufsetzen. Vor einigen Jahren machte eine Baumarktkette medial durch ähnliches Vorgehen auf sich aufmerksam. Im Zuge dessen wurde „betriebsratsverseucht“ das Unwort des Jahres 2009.

Rechtmäßig ist das Vorgehen der Arbeitgeber selten, jedoch oftmals schwer zu belegen.

Sollten Sie aktiv an der Einrichtung eines Betriebsrats gehindert werden, sprechen Sie uns an. Wir beraten und unterstützen Sie mit der Erfahrung aus rund 10 Jahren arbeitsrechtlicher Tätigkeit.

Wahl und Zusammensetzung

Rechtliche Beratung ist auch sinnvoll, wenn Sie einen Betriebsrat einrichten wollen. Es gilt eine Vielzahl von Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten, damit die Wahl gültig ist.

Grundsätzlich wird ein Betriebsrat durch Wahl gegründet. Die Wahlen werden vom sogenannten Wahlvorstand nach dem Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung organisiert. Gibt es keinen Wahlvorstand, muss dieser zunächst durch einen bestehenden Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder im Rahmen einer Betriebsversammlung bestellt werden. Das Recht zur Einberufung einer Betriebsversammlung haben Arbeitnehmer, wenn mindestens drei Beschäftigte die Einberufung beantragen – und im Betrieb vertretene Gewerkschaften. Die Wahl findet immer nach demokratischen Grundsätzen, also frei, gleich, geheim und unmittelbar, statt.

Diese Wahlregeln gelten auch für Gesamt- und Konzernbetriebsräte.

Damit man in einem Unternehmen überhaupt einen Betriebsrat gründen kann, muss die Belegschaft eine vorgeschriebene Mindestgröße erreicht haben. Ausgegangen wird von mindestens fünf Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in ständiger Anstellung befinden, also abhängig beschäftigt sind. Auf den Einsatzort kommt es dabei regelmäßig nicht an. Nicht als ständige Mitarbeiter gelten beispielsweise Praktikanten, Berater und Subunternehmer, wohl aber Auszubildende ab 18 Jahren.

Für jüngere Azubis, gibt es jedoch die Möglichkeit, eine separate Jugend- und Auszubildendenvertretung einzurichten. Voraussetzung ist allerdings, dass im Unternehmen schon ein Betriebsrat existiert. Zur JAV wählbar sind Arbeitnehmer bis 25 Jahre inklusive Praktikanten und Werksstudenten.

Ebenfalls nicht zur Betriebsratswahl zugelassen sind außerdem leitende Angestellte. Sie haben die Möglichkeit ein eigenes Vertretungs-Gremium zu gründen: den sogenannten Sprecherausschuss.

Bezüglich der Berechnung der Belegschaftsstärke stellte das Bundesarbeitsgericht vor kurzem klar (Beschluss vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11), dass auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Diese gehören zwar eigentlich zur Belegschaft des Entsendebetriebs, seien aber zu berücksichtigen, wenn sie für voraussichtlich mindestens drei Monate ausgeliehen werden.

Größe und Struktur des Betriebsrats

Wenn gewählt wird, richtet sich die Größe des Betriebsrats laut Gesetz nach der Zahl der wahlberechtigten (volljährigen, ständigen) Mitarbeiter des Betriebes. Der Betriebsrat wächst also mit dem Unternehmen. Folgende Tabelle gibt Ihnen dazu eine Übersicht:

Wahlberechtigte im Betrieb Betriebsräte
5 bis 20 Wahlberechtigte 1
21 bis 50 Wahlberechtigte 3
51 bis 100 Wahlberechtigte 5
101 bis 200 Wahlberechtigte 7
201 bis 400 Wahlberechtigte 9
401 bis 700 Wahlberechtigte 11
701 bis 1000 Wahlberechtigte 13
1001 bis 1500 Wahlberechtigte 15
1501 bis 2000 Wahlberechtigte 17
2001 bis 2500 Wahlberechtigte 19
2501 bis 3000 Wahlberechtigte 21
3001 bis 3500 Wahlberechtigte 23
3501 bis 4000 Wahlberechtigte 25
4001 bis 4500 Wahlberechtigte 27
4501 bis 5000 Wahlberechtigte 29
5001 bis 6000 Wahlberechtigte 31
6001 bis 7000 Wahlberechtigte 33
7001 bis 9000 Wahlberechtigte 35
Anschließend in 3000er-Schritten je 2 mehr

Ab 21 Wahlberechtigten, also drei Betriebsratsmitgliedern, gilt zudem eine Geschlechterquote in Höhe des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, bezogen auf den Gesamtbetrieb. Gibt es also 40% Frauen in einem Unternehmen, müssen mindestens so viel Prozent Frauen im Betriebsrat vertreten sein. Ab 200 Wahlberechtigten muss darüber hinaus ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freigestellt werden. Nach § 38 BetrVG staffelt sich die Zahl der freizustellenden Betriebsräte nach Belegschaftsgröße.

Geleitet wird der Betriebsrat vom Betriebsratsvorsitzenden. Er wird mitsamt seiner Stellvertreter in der ersten Betriebsratssitzung gewählt. Danach führt er die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und fungiert als Ansprechpartner. Er leitet außerdem die Abstimmungen über die Beschlüsse, die – wenn nicht anders festgelegt – durch einfache Mehrheit gefasst werden. Betriebsratswahlen sollen regelmäßig alle vier Jahre, in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai stattfinden.

Verhaltensvorschriften

Der Gesetzgeber die Wirtschaftsdemokratie stärken. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bedeutet im Rahmen dessen vor allem Mitarbeit – und nicht die Arbeit gegen die Unternehmensleitung. Deswegen sind Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter nach § 2 BetrVG zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Betriebsratsmitglieder dürfen deswegen auch nicht in der Eigenschaft als solche an Arbeitskampfmaßnahmen (beispielsweise Streiks) teilnehmen (§ 79 BetrVG) oder sich im Betrieb parteipolitisch betätigen. Außerdem sind sie zur Geheimhaltung und zum Datenschutz verpflichtet. Dennoch ist der ständige Zusammenschluss von Betriebsrat und Arbeitgeber, der sogenannten Harmonieverband, verboten, wenn er zu Lasten der Arbeitnehmer geht.

Rechte der Betriebsratsmitglieder

Dafür haben Betriebsratsmitglieder aber auch besondere Rechte. Sie sind grundsätzlich vor ordentlichen Kündigungen (§ 15 KSchG) und Versetzungen geschützt (§103 BetrVG). Während ihrer ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit haben sie ein Recht auf Freistellung von ihren Arbeitsaufgaben. Dennoch muss Ihnen der volle Lohn ausgezahlt werden. Darüber hinaus dürfen Betriebsräte Weiterbildungen und Beratungen auf Kosten des Arbeitgebers durchführen lassen. Eine Benachteiligung auf Grund einer Betriebsratstätigkeit ist generell verboten.

Deswegen steht die Arbeit des Betriebsrats unter einem speziellen, strafrechtlichen Schutz. Behinderungen durch den Arbeitgeber können nach § 119 BetrVG sogar mit Gefängnis bestraft werden.

Betriebsvereinbarungen

… sind ein mächtiges Instrument des Betriebsrats. Damit kann er aktiv auf die Arbeitsgestaltung im Betrieb einwirken. Sie gelten nach § 77 BetrVG allgemein für alle Arbeitnehmer im Betrieb, wenn es keine günstigeren Regelungen in Einzelverträgen gibt. Darin kann fast alles, was betriebsbezogen ist, geregelt sein. Ausgenommen sind nur die Kernbereiche des Arbeitsverhältnisses, etwa Lohnvorschriften.

Eine Betriebsvereinbarung ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern der jederzeit geschlossen, aber auch mit Frist von regelmäßig drei Monaten von beiden Seiten gekündigt werden kann.

Ein Tarifvertrag zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften geht üblicherweise vor, weil es verboten ist, Dinge in Betriebsvereinbarungen festzulegen, die üblicherweise in Tarifverträgen geregelt werden. Trotzdem gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, also die Möglichkeit (relativ) frei über den Inhalt zu entscheiden, zum Beispiel die rückwirkende Geltung.

Die Zustimmung zu einer Vereinbarung, die der Betriebsratsvorsitzende zu unterschreiben hat, gilt nur als erteilt, wenn vorher eine Mehrheit des gesamten Betriebsrats dafür gestimmt hat. Die spätere Durchführung der Betriebsvereinbarung obliegt dennoch dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann sein Tätigwerden dafür gerichtlich einklagen.

Betriebsräte vor Gericht

Fast alle Entscheidungen des Betriebsrats, inklusive der Einberufung und Durchführung von Betriebsratswahlen, sind gerichtlich überprüfbar. In den meisten Arbeitsgerichtsprozessen besitzt der Betriebsrat zudem Parteifähigkeit und kann die Interessen seiner Belegschaft vertreten. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, wird in den meisten Fällen ein Einigungsausschuss und oftmals das Arbeitsgericht angerufen. Gleiches gilt für die Kündigung von Betriebsräten oder die Einwirkung auf deren Arbeit. Damit der Arbeitgeber Ihre Entscheidungen nicht durch die Hintertür vor Gericht kippen lässt, sollten Sie frühzeitig qualifizierten Rechtsbeistand bemühen.

Finanzierung

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat, dessen Wahlen, Tätigkeit und Sachaufwand zu finanzieren (§ 40 BetrVG). Er sorgt für die Freistellung und Lohnfortzahlung seiner Mitglieder. Außerdem hat er Kosten für Rechtsberatungen und Fortbildungen zu übernehmen, soweit diese erforderlich sind. Sogar die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats, seiner Mitglieder oder Arbeitnehmer vor Gericht, hat er in den meisten Fällen zu tragen.

Was wir für Sie tun können

Unser Leistungsspektrum umfasst die vollständige Beratung und Vertretung auf den Gebieten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts. Wir bereiten Ihre Betriebsvereinbarungen vor und Betreuen Ihre Betriebsratswahlen. Sie können uns als sachverständige Experten nach § 80 Abs. 3 BetrVG berufen. Mit Schulungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verschaffen wir Ihnen den entscheidenden Vorteil gegenüber dem Arbeitgeber. Gegenüber diesem vertreten wir Sie bei Massen- oder Einzelkündigungen sowie allen betriebsratsbezogenen Gerichtsverfahren. Als Schwerpunkt bieten wir Ihnen die rechtssichere Aufstellung von Sozialplänen und Betriebsvereinbarungen an.

Warum die Kanzlei Hasselbach?

Sie können auf uns zählen: Jeden Tag sind wir für Sie da, beraten Sie in dringenden Angelegenheiten auch am Wochenende. Sie können mit uns ein monatliches oder jährliches Stundenkontingent vereinbaren („Flatrate“), im Rahmen dessen wir für Sie tätig sein sollen. Das hat den Vorteil, dass Sie rund um die Uhr und auf Kosten des Arbeitgebers ein erfahrenes Team von Rechtsanwälten für die Rechte der Belegschaft einsetzen können. Mit vier Standorten in Deutschland sind wir außerdem sehr flexibel. Mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner sind Sie immer auf dem Laufenden und wissen, an wen Sie sich wenden können, sollten Sie arbeitsrechtliche Beratung wünschen.