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Flugverspätung
Fast die Hälfte aller Flüge in Europa starten oder landen mit zum Teil starker Verspätung. Betroffene können großzügige Entschädigungen erstreiten.
Die durchschnittliche Verspätung beträgt in Europa 33 Minuten. 23 % aller Flüge haben eine Verspätung von über 15 Minuten, das entspricht jedem vierten oder fünften Flug. Seit der EU-Verordnung 261/2004 haben die Fluggäste aber nun klare Ansprüche.
Zudem stärkte 2006 der Europäische Gerichtshof die Rechte der Passagiere, indem er entschied, dass die Airlines ihre Kunden auch für Flugverspätungen entschädigen müssen. Davor gab es nur bei Annullierungen eine Ausgleichszahlung.
Flugverspätungen, Flugstreichungen und Nichtbeförderung sind demnach, was die Ausgleichszahlungen betrifft, gleichzusetzen. Bei einer Nichtbeförderung und einer kompletten Streichung des Fluges ist eine Ausgleichszahlung jedoch schwer durchzusetzen und vom Einzelfall abhängig, da die Flugbetreiber in diesem Fall eher Reisegutscheine ausstellen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung und die noch hinnehmbare Wartezeit richten sich nach der jeweiligen Flugentfernung. Die Verspätung muss jedoch bei Kurzstrecken mindestens zwei, bei Mittelstrecken mindestens drei und bei Langstrecken mindestens vier Stunden betragen. Bei einer über zwei stündigen Verspätung und einer Flugstrecke von bis zu 1500 km muss die Fluggesellschaft bei den Passagieren für Essen und Verpflegung sorgen. Bei einer Flugstrecke von 1500-3500 km fallen die Verpflegungsangebote der Airline ab einer Wartezeit von über drei Stunden an. Bei einer Flugstrecke von über 3500 km muss sich der Flugbetreiber spätestens nach einer Wartezeit von über vier Stunden um das leibliche Wohl der Fluggäste kümmern.
Neben dem Anspruch auf Essen und Verpflegung kann der Passagier auch die Zahlung einer Entschädigungssumme geltend machen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich ebenfalls nach der Flugstrecke. Ab einer Verzögerung von über drei Stunden gelten die gleichen Entschädigungssätze wie bei einer Annullierung. Bei einem Flug von bis zu 1500 km erhält man demzufolge pro Person 250,00 € Schadensersatz. Bei einer Flugstrecke von bis zu 3500 km bekommt man pro Person 400,00 € als Entschädigung und bei einer Flugstrecke von über 3500 km sind es pro Person 600,00 €, die von der Fluglinie verlangt werden können.
Ab einer Verspätung von über fünf Stunden, können sich die Passagiere gegen den Flug entscheiden und sich die Flugkosten erstatten lassen. Wer sich dafür entscheidet, dennoch zu fliegen, der kann von der Fluggesellschaft verlangen, ihn auf schnellstem Weg entweder zurück zu seinem Ausgangspunkt oder zu seinem Endziel zu bringen. Selbst wenn sich der Fluggast erst später dafür entscheidet, zu seinem Endziel zu fliegen, muss die Fluglinie hierfür aufkommen.
Wird der Flug sogar auf den nächsten Tag verschoben, muss die Airline auch für die Hotelübernachtung und die dadurch anfallenden Transfers, wie z.B. die Taxifahrt zum Hotel, aufkommen. Dies kann der Fall sein, wenn sich etwa ein Abendflug so verspätet, dass das Nachtflugverbot greift und daher erst wieder am nächsten Morgen geflogen werden darf.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfällt aber, wenn sich die Fluggesellschaft auf höhere Gewalt berufen kann. Hierunter fallen klassischerweise Streiks, Witterungsverhältnisse und ein plötzlich auftretender Defekt.
Ob sich die Airline tatsächlich auf höhere Gewalt berufen kann, hängt vom Einzelfall ab und ist in jedem Rechtsstreit zu prüfen. Denn nicht jeder technische Defekt lässt automatisch die Eintrittspflicht der Fluggesellschaft entfallen. Sollte die Airline ihre Flugzeuge z.B. nicht ordnungsgemäß warten, wird sie gerade nicht von ihrer Eintrittspflicht befreit, da der auftretende Defekt, welcher dann zur Verspätung geführt hat, in den Verantwortungsbereich der Fluglinie fällt.
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