Kündigungsschutz

Wer seinen Arbeitsplatz durch Kündigung zu verlieren droht, muss die kurzen Fristen im Arbeitsrecht beachten. Und: eine Abfindung ist nicht garantiert.
Ihr Arbeitgeber droht mit Kündigung? Oder Sie haben Ihre Kündigung bereits erhalten? Dann beachten Sie unbedingt die kurzen Fristen im Arbeitsrecht und kommen Sie so schnell wie möglich zu uns. Bitte weisen Sie bei der Terminvereinbarung schon auf die erhaltene Kündigung hin und auch auf den Zeitpunkt, zu dem Sie diese erhalten haben, damit wir notfalls noch am selben Tag einen Termin vereinbaren können.

 

Eine Kündigung ist aus folgenden Gründen möglich: personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt.

 

Die personenbedingte Kündigung betrifft meistens Fälle, in denen eine Langzeiterkrankung oder häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führen und auch in Zukunft diese zur Folge hat, sodass eine negative Prognose des Krankheitsverlaufes vorliegt. Den Arbeitnehmer trifft hier in der Regel kein Verschulden.

 

Bei der verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer mit seinem Fehlverhalten Anlass zur Kündigung gegeben, sodass auch mit einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur zu rechnen ist. Wenn kein gravierender Verstoß des Arbeitnehmers gegeben ist, muss der Arbeitgeber aber den Arbeitnehmer zuvor abgemahnt haben.

 

Bei der betriebsbedingten Kündigung fällt der Arbeitsplatz aufgrund einer Unternehmerentscheidung weg. Hier prüft das Gericht, ob die Entscheidung willkürlich getroffen wurde oder ob das Unternehmen eine sogenannte Sozialauswahl getroffen hat, d.h., dass der gekündigt wird, der aufgrund seines Alters, Unterhaltsverpflichtungen etc. am wenigsten von der Kündigung betroffen ist.

 

Bei Kündigung hat man in der Regel gute Chance, eine Abfindung zu erhalten. Entgegen gängiger Meinung ist dies jedoch keine zwingende Regel. Deshalb sollte man sich diesbezüglich mit seinem Anwalt beraten. Wer sein Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte, kann dies ebenso mit einer Kündigungsschutzklage erreichen. Viele Mandanten wollen dies jedoch nicht, da nach einer Kündigung das Arbeitsklima oft nachhaltig gestört ist, und eine Weiterbeschäftigung ziemlich unangenehm sein kann.
In jedem Fall muss man nach Erhalt einer schriftlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen eine sogenannten Kündigungsschutzklage erheben, wenn man gegen die Kündigung vorgehen will.
Zu beachten ist im Arbeitsrecht auch die Besonderheit, dass jede Seite die eigenen Kosten tragen muss, was den Vorteil hat, dass man auf keinen Fall die Kosten des Arbeitgebers tragen muss, selbst wenn die Kündigung gerechtfertigt war.

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