Zum Ende des Jahres 2010 gab es laut statistischem Bundesamt bereits rund 23.000 eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) trat im August 2001 in Kraft. Es erstreckt sich derzeit auf nur 23 Paragraphen, weil es eng an die Ehe angelehnt ist und somit größtenteils auf deren Vorschriften verweist.

Verlöbnis gleich Versprechen

Vor der Ehe kommt das Verlöbnis. Ebenso ist es bei der Lebenspartnerschaft, bloß nennt man es hier Versprechen. Das Versprechen, eine Lebenspartnerschaft miteinander zu begründen, ist eigentlich nur als symbolischer Akt zu verstehen, aus dem selbstverständlich nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden kann. Unterbleibt die Begründung der Lebenspartnerschaft allerdings, können die Geschenke, die zum Versprechen gemacht wurden, unter Umständen vom jeweils anderen Partner zurückverlangt werden. Nicht nur in diesem Zusammenhang kommt dem Versprechen rechtliche Bedeutung zu, sondern auch bei Gerichtsverfahren: dort haben Partner, die sich gegenseitig das Versprechen gegeben haben, das Recht, als Zeuge gegen den Partner die Aussage zu verweigern.

Voraussetzungen für die Eingehung der Lebenspartnerschaft

Eine Lebenspartnerschaft begründen können nur zwei Personen gleichen Geschlechts. Beide müssen volljährig sein (einer der wenigen Unterschiede zur Ehe) und natürlich darf keiner der beiden bereits verheiratet sein oder eine Lebenspartnerschaft führen. Weder dürfen die Partner in gerader Linie miteinander verwandt sein noch darf es sich bei ihnen um vollbürtige oder halbbürtige Geschwister handeln. Schließlich müssen sie sich darüber einig sein, füreinander zu sorgen, sich zu unterstützen und ihr Leben gemeinsam zu gestalten.

Form, Verfahren und Zuständigkeit

Die Partner erklären persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit gegenüber dem Standesbeamten, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen – danach sind sie offiziell Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner. Achtung: Ob sie die Erklärung vor einem Standesbeamten abgeben müssen, hängt vom jeweiligen Landesgesetz ab. So ist in Bayern geregelt, dass nicht nur der Standesbeamte dafür zuständig ist, sondern auch jeder Notar. Notare sind zahlreicher vorhanden als Standesbeamte und daher ist es unter Umständen möglich, einen früheren Termin zu bekommen. Wie bei der Eheschließung ist es auch bei der Begründung der Lebenspartnerschaft möglich, dies an einem anderen Ort als dem Wohnort vornehmen zu lassen.

Rechtliche Wirkungen

Die Lebenspartner können auf Wunsch einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Es ist zudem möglich, dass der Lebenspartner, dem das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht über ein unverheiratetes Kind zusteht, seinem Kind den Lebenspartnerschaftsnamen gibt.
Genauso wie in der Ehe, sind auch die Lebenspartner verpflichtet, mit ihrem Einkommen zum Unterhalt der Lebensgemeinschaft beizutragen.

Darüber hinaus steht auch jedem Lebenspartner zu, Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Lebenspartner zu besorgen (sog. Schlüsselgewalt). Zu diesen Geschäften zählen nicht nur alltägliche Einkäufe, sondern beispielsweise auch medizinisch notwendige Behandlungen.
Die Lebenspartnerschaft geht grundsätzlich von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Es kann jedoch ein anderer Güterstand durch Lebenspartnerschaftsvertrag – wie Ehevertrag – vereinbart werden.
Die Lebenspartner sind einander gesetzliche Erben und erhalten folglich auch einen Pflichtteilsanspruch.

Die steuerliche Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft ist gegenwärtig (noch) nicht verwirklicht. Das Bundesverfassungsgericht fordert dies allerdings schon seit Juli 2010, womit es wohl nur noch eine Frage der Zeit ist, wann es gesetzlich umgesetzt wird.
Für das Sorgerecht über Kinder gelten die allgemeinen Vorschriften des Familienrechts, mit dem Zusatz, dass der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils mit dessen Einvernehmen die Befugnis hat, über Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes mitzuentscheiden (sog. kleines Sorgerecht).

Die Lebenspartner können zwar nicht gemeinsam ein Kind adoptieren, aber ein Lebenspartner allein, wenn der andere einwilligt. Auch das Kind eines Lebenspartners kann vom anderen Lebenspartner adoptiert werden (Annahme als Kind), was sich nach den Voraussetzungen des allgemeinen Familienrechts bestimmt.
Die Eingehung der Lebenspartnerschaft eines Ausländers mit einem Deutschen begründet ein Aufenthaltsrecht.

Hier hören Sie Fachanwältin Franziska Hasselbach im Interview zur Entscheidung des Deutschen Bundestages am 22. Mai 2014, betreffend der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner.

Aufhebung, Unterhalt und Versorgungsausgleich

Inzwischen ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wie die Ehescheidung geregelt. Der Unterhalt sowie der Versorgungsausgleich haben die gleichen Voraussetzungen bei der Lebenspartnerschaft wie bei der Ehe.