Dass durch Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird, dürfte allgemein bekannt sein. Doch wie genau ist die rechtliche Bewertung von Schwarzarbeit und den dazu geschlossenen Verträgen? Welche Ansprüche stehen den Parteien zu und vor allem: Besteht am Ende überhaupt ein Lohnanspruch des Schwarzarbeiters?

Was ist Schwarzarbeit?

Der Gesetzgeber definiert in §1 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), dass Schwarzarbeit leistet, wer Werks- oder Dienstleistungen ausführt oder ausführen lässt ohne dabei die erforderliche Umsatz- oder Einkommenssteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Insoweit stellt diese Vorschrift ein sogenanntes Verbotsgesetz dar. Wird durch einen Vertrag gegen ein solches Gesetz verstoßen, so ist dieser nach §134 BGB nichtig, das heißt unwirksam.


Besteht ein Lohnanspruch bei Schwarzarbeit?

Dass der Werk- oder Dienstleistende bei vertragsgemäßer Leistung einen Lohnanspruch hat und umgekehrt für den Leistungsempfänger die Pflicht zur Zahlung des Lohns besteht, ist normalerweise im Werk- bzw. Dienstvertrag festgelegt. Entfallen diese Pflichten und Ansprüche also komplett, wenn der zugrunde liegende Vertrag nichtig ist und die Leistung bereits erbracht wurde?

Der Gesetzgeber hat den Umstand, dass Verträge nichtig werden können bedacht und eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Leistungen, die keinen Rechtsgrund (mehr) haben, wieder zurück gefordert werden können. Vor allem bei Dienstleistungen besteht an diesem Punkt allerdings die Problematik, dass bereits empfangene Arbeitsleistung kein Gut ist, das wieder zurückgegeben werden kann.

Kann der Leistungsempfänger also das, was er erhalten hat, nicht mehr herausgeben, muss er einen entsprechenden Wertersatz zahlen. Dieser orientiert sich am objektiven Wert der Leistung, das heißt der üblichen Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten. Problematisch hierbei ist allerdings, dass weder die Leistung an sich, noch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen dürfen.

Im Ergebnis würde der Leistungsempfänger demnach mit einem Vorteil aus der Angelegenheit herausgehen, da der andere Teil bereits in Vorleistung gegangen ist, jedoch keinen Anspruch darauf hat, etwas dafür zurück zu fordern.

Der Bundesgerichtshof beurteilte dieses Ergebnis in der Vergangenheit als unangemessen. Der Zweck des Schwarzarbeitsgesetzes sei es demnach nicht, dass ein Dienst- oder Werkleistender unbezahlt bleibe, sondern vielmehr, Schwarzarbeit allgemein zu unterbinden. Da trotz allem die Gefahr einer Strafverfolgung und die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern und Abgaben bestehen, werde dieser Zweck auch erreicht.

Dem widersprach allerdings ein neueres Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, in dem die Lohnansprüche eines Schwarzarbeitenden komplett verneint wurden. Eine andere Entscheidung würde demzufolge klar dem Gesetz widersprechen. Das Risiko etwaige Ansprüche zu verlieren, müsse demnach vom Schwarzarbeitenden, der bewusst gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, getragen werden.

In dem entsprechenden Fall betraf die Schwarzgeldabrede sogar nur einen Teil des Werkvertrags, was jedoch laut Entscheidung des OLG Schleswig zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt.

Diese Entscheidung wurde letztlich auch vom BGH in einem Urteil vom 10.04.2014 bestätigt.

Somit scheint sich die bis dato unklare Rechtslage in der Annahme zu festigen, dass der Schwarzarbeitende keinen Anspruch auf Lohn haben soll.

Fazit: Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, läuft neben den strafrechtlichen Konsequenzen Gefahr, nach getaner Arbeit tatsächlich ohne Lohn da zu stehen und diesen auch nicht gerichtlich einfordern zu können.

Welche Ansprüche bestehen sonst noch?

Üblicherweise im Vertrag geregelt ist auch die sogenannte Mängelgewährleistung, also die Frage, inwiefern dafür gehaftet werden muss, wenn die geschuldete Leistung mangelhaft erbracht wird.

Ein aktuelles Urteil des BGH bestätigt, dass eine Mängelgewährleistung bei einem nichtigen Vertrag ausgeschlossen ist. Dies war noch vor dem Inkrafttreten des Schwarzarbeitsgesetzes im Jahr 2004 anders. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei einem unsachgemäß verlegten Fußboden keine Neuverlegung verlangt werden kann.

Auch der sogenannte Aufwendungsersatz, also Kosten, die zur Durchführung der Leistung aufgewendet werden mussten, ist ausgeschlossen. Darunter können beispielsweise Fahrtkosten fallen. Entscheidendes Kriterium ist hier nämlich, dass der Leistende die Aufwendungen für erforderlich halten muss. Dies kann laut OLG Schleswig aber nicht angenommen werden, wenn jemand bewusst gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Was allerdings bleibt, ist die Haftung des Werk- bzw. Dienstleistenden bei sogenannten Mangelfolgeschäden. Dies sind Schäden, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Leistung auf das zuvor intakte Eigentum des Leistungsempfängers übergreift. Ist beispielsweise ein Unfall auf eine unsachgemäße Montage eines Autoreifens zurückzuführen und der Wagen kommt dabei zu Schaden, besteht weiterhin die Möglichkeit, gegen den Monteur einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Dies ist auch bei Schwarzarbeit möglich, da diese Art von Mängelgewährleistung nicht vertraglich, sondern gesetzlich geregelt ist und somit von der Nichtigkeit des Vertrags nicht berührt wird.