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BGH: Spenderkinder haben Recht auf Auskunft über Identität des Vaters

Der BGH hat entschieden, dass Spenderkindern grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über ihren biologischen Vater zusteht.

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Köln, 06. Februar 2015 Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, dass durch eine Samenspende gezeugten Kindern grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters zusteht.

Dieser ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit dem bei der Spende geschlossenen Kinderwunschvertrag, in den die Kinder als schutzbedürftige Personen miteinbezogen werden.
Damit werde nach Auffassung des BGH das verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes gewahrt. Die Information über die Identität des biologischen Vaters sei demzufolge von elementarer Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes.

In dem entschiedenen Fall begehrten zwei 12 und 17 Jahre alten Schwestern Auskunft über die Identität ihres leiblichen Vaters. Die Mutter und der rechtliche Vater der beiden Kinder hatten seinerzeit mit einer Kinderwunschklinik einen notariellen Kinderwunschvertrag abgeschlossen und dabei auch auf die Auskunft über die Identität des Samenspenders ausdrücklich verzichtet.
Der BGH stellte fest, dass dieser Verzicht der Eltern dem Auskunftsanspruch der Kinder nicht entgegensteht. Soweit die Kinder selbst ein berechtigtes Interesse an der Information geltend machen, gegebenenfalls auch vertreten durch ihre rechtlichen Eltern, sei die vertragliche Vereinbarung unschädlich.
Nicht zulässig wäre dagegen eine Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs rein aus Interesse der Eltern.
Anders als das Landgericht Hannover in der Vorinstanz entschieden hatte, ist laut BGH auch kein Mindestalter für die Geltendmachung eines solchen Auskunftsanspruchs erforderlich.
Allerdings müssen bei der Entscheidung über die Durchsetzung eines solchen Anspruchs auch die Interessen des Auskunftspflichtigen angemessen berücksichtigt werden und dürfen im Ergebnis nicht die Interessen des Kindes überwiegen. Im Rahmen einer Einzelfallabwägung müssen hier die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Interessen des Kindes mit etwaigen grundrechtlich geschützten Interessen des anonymen Spenders abgewogen werden.
Maßgeblich sind dabei insbesondere mögliche Einschränkungen für die zukünftige Lebensgestaltung des Spenders, die sich aus der Offenlegung seiner Identität ergeben könnten. Rein wirtschaftliche Interessen sind dabei allerdings nicht zu berücksichtigen.

BGH,28.01.2015 ( XII ZR 201/13)

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