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Glücksspielanrufe als wirksamer Kündigungsgrund?

LAG Düsseldorf, 16.09.2015, 12 Sa 630/15 Können mehrere kostenpflichtige Anrufe bei einer Gewinnspielhotline, die eine Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitspausen vom Firmentelefon aus tätigt, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen? Das LAG Düsseldorf verneint dies in einer aktuellen Entscheidung. Ein wichtiger Grund muss grundsätzlich darin bestehen, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten in nicht […]

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LAG Düsseldorf, 16.09.2015, 12 Sa 630/15

Können mehrere kostenpflichtige Anrufe bei einer Gewinnspielhotline, die eine Arbeitnehmerin während ihrer Arbeitspausen vom Firmentelefon aus tätigt, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen? Das LAG Düsseldorf verneint dies in einer aktuellen Entscheidung.

Ein wichtiger Grund muss grundsätzlich darin bestehen, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten in nicht nur unerheblichem Maße verletzt hat.
Zu diesen Pflichten zählt neben der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung auch die Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.
Ob eine solch schwere Pflichtverletzung gegeben ist, lässt sich nicht abstrakt, sondern immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.

In dem hier konkret zu entscheidenden Fall war es der gekündigten Klägerin als Bürokauffrau von ihrem Arbeitgeber gestattet, die betriebliche Telefonanlage auch für private Anrufe in Anspruch zu nehmen, ohne diese bezahlen zu müssen.
Zu der Zulässigkeit von kostenpflichtigen Anrufen bei Sonderrufnummern bestand dagegen keine ausdrückliche Regelung.
Die Klägerin war unter anderem auch damit betraut, die eingehenden Rechnungen ihres Arbeitgebers einzuscannen.
Die in Streit stehende Telefonrechnung für den Januar 2015 wies 37 Einheiten für Sondernummern für 0,50 Euro pro Anruf auf. Diese Rechnung scannte die Klägerin ohne weiteren Hinweis an ihren Arbeitgeber ein, sodass der entsprechende Rechnungsbetrag anschließend von deren Konto per Lastschrift eingezogen wurde.
Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Anrufe aufgefallen waren, sprach er seine Mitarbeiterin darauf an. Diese räumte die Anrufe am nächsten Tag ein und bot an, einen Betrag von 18,50 Euro zu erstatten.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin drei Tage später das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das LAG Düsseldorf hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die fristlose Kündigung für unwirksam befunden.

Zwar stellten die Telefonanrufe der Arbeitnehmerin nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Pflichtverletzung dar. Allerdings hätten sie nicht das erforderliche Gewicht, um eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen zu können.
Entscheidend sei in diesem Fall unter anderem, dass der konkrete Umfang der Privatnutzung im Betrieb der Beklagten nicht geregelt war, was den Verschuldensvorwurf der Klägerin mildere.
Zu berücksichtigen sei daneben auch, dass die Anrufe während der Arbeitspausen erfolgten, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen sei.
Zudem habe die beklagte Arbeitgeberin auf das Bestreiten der Anrufe durch die Klägerin vor Gericht nicht ausreichend die Anzahl der ihr zuzurechnenden Anrufe dargelegt.
Die vom Arbeitgeber hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung stand dagegen außer Streit.

Die Kanzlei Hasselbach ist eine auf das Familien- und Arbeitsrecht spezialisierte mittelständische Rechtsanwaltskanzlei mit Büros in Köln, Bonn, Frankfurt und Groß-Gerau.

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