Der Geschäftsführer einer Gesellschaft hält eine wichtige Position inne. Er verantwortet das operative Geschäft und erhält tiefgreifende Einblicke in die strategische Ausrichtung des Unternehmens. Er kennt sämtliche Kunden persönlich und weiß um die Stärken und Schwächen seines Arbeitgebers. Verlässt ein langjähriger Geschäftsführer die Firma, beeinträchtigt er damit unmittelbar die Unternehmensinteressen. Er war der Dreh- und Angelpunkt der Gesellschaft, der das Marktumfeld und die maßgeblichen Kunden kennt.

Dies unterscheidet ihn von einem gewöhnlichen Arbeitnehmer, der üblicherweise keinen umfassenden Einblick in die Gesellschaft erhält. Geschäftsführer verfügen über ein spezialisiertes Know-how, das sich die Konkurrenz nur allzu gerne zunutze macht. Die Gesellschaft möchte einen Wissenstransfer und die Abwerbung von Kunden aber möglichst unterbinden: Deshalb wird regelmäßig bereits im Anstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.

Doch wie ist ein solches auszugestalten? Gilt das Wettbewerbsverbot zeitlich unbegrenzt? Gibt es rechtliche Schranken, die zu beachten sind?

  1. Wettbewerbsverbot: Was gilt während der Anstellung?
  2. Was gilt bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
  3. Erhält der Geschäftsführer eine Entschädigung?
  4. Dürfen sich Unternehmen von der Karenzzahlung befreien?
  5. Darf der Geschäftsführer von der Vereinbarung zurücktreten?
  6. Welche Vereinbarungen sollten Sie vermeiden?
  7. Fazit

1. Wettbewerbsverbot: Was gilt während der Anstellung?

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft unterliegt für die Dauer seines Anstellungsvertrags einem generellen Wettbewerbsverbot. Er muss der Gesellschaft die Treue halten, indem er ihren Nutzen mehrt und Schaden von ihr abwendet.

Diese Pflicht führt zu einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Geschäftsführer dürfen nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein, sich an solchen beteiligen oder nebenbei für sie arbeiten. Dieses Wettbewerbsverbot kann nur durch einen Gesellschafterbeschluss aufgehoben oder abgeändert werden.

Verstößt ein Geschäftsführer während seiner Anstellung gegen das Wettbewerbsverbot, hat die Gesellschaft verschiedene Möglichkeiten:

  • Sie darf das Anstellungsverhältnis fristlos kündigen und dem Geschäftsführer verbieten, wettbewerbswidrige Aktivitäten auszuüben.
  • Außerdem darf sie Schadensersatz geltend machen. Der Geschäftsführer muss der Gesellschaft dann den entgangenen Gewinn ersetzen.
  • Geschäftsführer, die gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

2. Was gilt bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

Wenn ein Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausscheidet, endet mit dem Dienstverhältnis bzw. der Organstellung die oben beschriebene Treuepflicht des Geschäftsführers – und damit auch sein Wettbewerbsverbot. Die Gesellschaft möchte aber selbstverständlich verhindern, dass ihr früherer Geschäftsführer wichtige Kunden abwirbt oder internes Know-how an Konkurrenten weiterleitet. Dazu bedient sie sich eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Dieses wird schon am besten im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbart. Diesem ist dann für einen vereinbarten Zeitraum untersagt, bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten oder sich auf dem Geschäftsgebiet der Gesellschaft selbstständig zu machen. Eine klare vertragliche Regelung ist hier empfehlenswert.

a) Gibt es eine zeitliche Höchstgrenze?

Das Unternehmensinteresse gilt nicht uneingeschränkt. Es konkurriert mit der Berufsfreiheit des Geschäftsführers, der sich nicht lebenslang einem Wettbewerbsverbot unterwerfen möchte. Deshalb sind die berechtigten Interessen der Gesellschaft gegen das Recht des Geschäftsführers auf berufliche Betätigung abzuwägen und die zeitliche Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist vor diesem Hintergrund zu beschränken.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf maximal zwei Jahre dauern!

b) Was ist mit der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen?

Aktuelle und ehemalige Geschäftsführer dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse niemals weitergeben. Dies gilt unabhängig von der Existenz eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

c) Ist das Wettbewerbsverbot zu konkretisieren?

Ein Wettbewerbsverbot muss verhältnismäßig sein. Es darf die beruflichen Aktivitäten des ehemaligen Geschäftsführers nicht übermäßig erschweren. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher soweit wie nur möglich zu konkretisieren. Es muss ausdrückliche Regelungen bezüglich Zeit, Ort und Gegenstand des Wettbewerbsverbots beinhalten. Zudem darf ein Wettbewerbsverbot nur innerhalb des Interessenbereichs der Gesellschaft vereinbart werden.

Beispiel: Ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft liegt vor, wenn diese verhindern möchte, dass ihr Geschäftsführer einen Kunden abwirbt, den sie aktuell betreut.

Ein berechtigtes Interesse liegt hingegen nicht vor, wenn die Gesellschaft ihren ehemaligen Geschäftsführer allgemein für ein Konkurrenzunternehmen sperren möchte.

3. Erhält der Geschäftsführer eine Entschädigung?

Geschäftsführer, die sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwerfen, erhalten zum Ausgleich oftmals eine sog. Karenzentschädigung. Ob Unternehmen zur Zahlung einer solchen Entschädigung an ehemalige Geschäftsführer verpflichtet sind, ist allerdings umstritten. Wird die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart, so kann deren Höhe grundsätzlich frei bestimmt werden.

4. Dürfen sich Unternehmen von der Karenzzahlung befreien?

Das Unternehmen darf sich in bestimmten Situationen von der Karenzentschädigung befreien. Dafür ist erforderlich, dass sich diese nachteilig auf das Unternehmen auswirkt.

Beispiel: Der Geschäftsführer wechselt in eine völlig andere Branche und kann dem Unternehmen daher keine Kunden abwerben. In einer solchen Situation macht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keinen Sinn mehr.

5. Darf der Geschäftsführer von der Vereinbarung zurücktreten?

Der Geschäftsführer ist nicht grenzenlos an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden. Er hat – ebenso wie die Gesellschaft – ein Lossagungsrecht. Dieses muss er schriftlich geltend machen. Der Geschäftsführer darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus einem „wichtigen Grund“ kündigen und sich von der Vereinbarung lösen.

Beispiel: Der Geschäftsführer kündigt außerordentlich wegen vertragswidrigem Verhalten der Gesellschafter.

6. Welche Vereinbarungen sollten Sie vermeiden?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur rechtswirksam, wenn es bestimmten Anforderungen genügt:

  1. Es darf sich nicht um eine überraschende Klausel handeln.
  2. Die Schriftform ist erforderlich – eine mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
  3. Sie dürfen den Geschäftsführer in seiner Berufsausübung nicht unzulässig beschränken. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sollte deshalb bezüglich Zeit, Ort und Gegenstand soweit wie möglich konkretisiert sein.
     
    Beachten Sie die folgenden Punkte:
    • Sie setzen die Karenzentschädigung zu niedrig an. Diese gleicht nicht die wirtschaftlichen Nachteile aus, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer mit sich bringt.
    • Sie überschreiten die maximal zulässige Dauer von zwei Jahren.
    • Sie schränken das berufliche Fortkommen des Geschäftsführers zu stark ein, beispielsweise indem das Wettbewerbsverbot einem Berufsverbot gleichkommt.

Sollte das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot rechtsunwirksam sein, sind verschiedene Rechtsfolgen möglich. Die getroffene Vereinbarung ist manchmal ganz oder aber nur teilweise unwirksam. Manchmal ist auch eine weitere Handlung von einer der Parteien notwendig. Welche Rechtsfolge in der konkreten Situation eintritt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Beispiel: Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu lang, besteht es zwar fort, wird aber auf die maximal zulässige Dauer beschränkt

7. Fazit

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten:

  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind zeitlich zu begrenzen und zu konkretisieren.
  • Unangemessene Vereinbarungen machen nachvertragliche Wettbewerbsverbote unwirksam.
  • Für beide Vertragsparteien besteht unter gewissen Voraussetzungen das Recht, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen.
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darf ein Geschäftsführer niemals weitergeben.
  • Ein mit einem Geschäftsführer vereinbartes nachträgliches Wettbewerbsverbot kann ggf. auch ohne Zahlung einer Karenzentschädigung gültig sein.