1. Was ist Altersvorsorgeunterhalt?
  2. Wann wird Altersvorsorgeunterhalt gezahlt?
  3. Wie wird der Altersvorsorgeunterhalt berechnet?
  4. Wann erlischt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?
  5. Möglichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung
  6. Fazit

1. Was ist Altersvorsorgeunterhalt?

Ihr Recht, für das Alter Vorsorge zu betreiben, wird weder durch die Trennung noch per se durch die Scheidung aufgehoben. Der Altersvorsorgeunterhalt ist allerdings für beide Phasen getrennt zu betrachten.

Definition

Der Altersvorsorgeunterhalt ist ein finanzieller Beitrag des unterhaltspflichtigen Partners zur Absicherung des anderen Partners im Rentenalter. Es handelt sich also um eine Geldzahlung zu Zeiten der Erwerbstätigkeit des Partners.

Der Anspruch auf eine angemessene Versicherung für den Fall des Eintritts einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Rentenalters besteht zunächst bis zur Rechtskraft der Scheidung und dann gegebenenfalls weiterhin bis spätestens zum Eintritt in das Rentenalter, wenn ein Anspruch auf Elementarunterhalt besteht. Darunter ist die Unterhaltszahlung für geschiedene Ehegatten zu verstehen, die grundsätzlich auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse bemessen wird.

Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt entsteht zunächst in dem Augenblick, in dem Ihr Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wird und endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Es kann also bereits beim Trennungsunterhalt Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden.

Tatsächlich wird für die Phase der Trennung (Trennungsjahr) immer ein Ausgleich für den Unterhaltsberechtigten im Wege des Versorgungsausgleichs gezahlt. Der Versorgungsausgleich dient der Teilhabe an der Altersvorsorge des jeweils anderen Ehegatten und wird durch das Gericht von Amts wegen durchgeführt.

Der nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB zusätzlich zum Trennungsunterhalt mögliche Altersvorsorgeunterhalt muss gesondert beantragt werden. Diese Antragstellung sollte allerdings unter Hinzuziehung kompetenter anwaltlicher Unterstützung wohl abgewogen und überlegt werden, da sich dadurch der Elementarunterhalt verringert.

Der Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt zahlt im wirtschaftlichen Ergebnis über eine Kürzung des Elementarunterhalts seine Altersvorsorge teilweise selbst.

Der Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB kann erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und damit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden.

Abgrenzung zum Altersunterhalt

Beim Altersunterhalt wird Unterhalt zum sofortigen Verbrauch für die aktuell anfallenden Lebensführungskosten gezahlt.

Beim Altersvorsorgeunterhalt hingegen wird Unterhalt für eine Absicherung in der Zukunft gezahlt. Es soll der Aufbau einer eigenen Altersvorsorge ermöglicht werden.

Zweckgebundenheit

Die Zahlung des Vorsorgeunterhalts muss zweckgebunden für die Einzahlung in eine Rentenversicherung verwendet werden. Über die Verwendung hat der unterhaltsberechtigte Partner dem unterhaltspflichtigen Partner Auskunft zu erteilen. Bei fehlenden Nachweisen über die Verwendung der Zahlungen darf der Unterhaltspflichtige seine Zahlungen einstellen.

Freiheit bei der Wahl der Rentenversicherung

Es steht der unterhaltsberechtigten Person völlig frei, welche Altersvorsorge sie wählt. Es kann in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen werden. Die private Rentenversicherung darf dabei auch ein Kapitalwahlrecht vorsehen.

Der Unterhaltsberechtigte muss insbesondere bei der Durchführung des sogenannten Realsplittings nicht auf die steuerlichen Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH: XII ZB 544/20) im Oktober 2021 entschieden.

2. Wann wird Altersvorsorgeunterhalt gezahlt?

Tatsächliche Voraussetzungen

Der Unterhaltsberechtigte muss einen Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt haben.

Antragserfordernis

Da der Altersvorsorgeunterhalt kein Bestandteil des Elementarunterhalts ist, muss dieser explizit mit einem gesonderten Antrag geltend gemacht werden. Der Antrag muss sowohl im Scheidungsverfahren als auch im Verfahren wegen nachehelichem Unterhalt gestellt werden.

Achtung: Fehler bei der Antragstellung können nur sehr schwer bis gar nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der BGH hat bereits im Jahr 2014 höchstrichterlich entschieden, dass eine rechtskräftige Entscheidung zum Ehegattenunterhalt ohne Altersvorsorge über ein Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden kann.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt können hingegen grundsätzlich rückwirkend geltend gemacht werden.


3. Wie wird der Altersvorsorgeunterhalt berechnet?

Der Altersvorsorgeunterhalt erfordert – wie jeder andere Unterhalt auch – eine komplexe Berechnung. An dieser Stelle kann es immer nur von Vorteil sein einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Berechnung zu beauftragen.

Grundsätzliche Berechnung

Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts ist gesetzlich nicht genau geregelt. Es hat sich daher in der Praxis die Berechnung mit Hilfe der Bremer Tabelle durchgesetzt.

Hierbei erfolgt die Berechnung in zwei Schritten:

  1. Zunächst ist der Elementarunterhalt zu berechnen. Dieser wird dann so behandelt, als sei er das Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten. Nun wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle unter Hinzurechnung des dort angegebenen Prozentsatzes zum fiktiven Nettoeinkommen ein fiktives Bruttoeinkommen errechnet.
  2. Im zweiten Schritt wird der Altersvorsorgeunterhalt aus dem fiktiven Bruttoeinkommen ermittelt, indem der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (aktuell 18,6%) auf das fiktive Bruttoeinkommen angewendet wird. Der sich daraus ergebende Betrag muss als zusätzlicher Betrag für die Altersvorsorge gezahlt werden.
Allerdings ist zu beachten, dass dieser Betrag schließlich direkt vom unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen wird und damit nicht nach wirtschaftlicher Betrachtung eine vollständige Zusatzzahlung darstellt.

Besonderheiten bei Besserverdienern

Für Unterhaltsschuldner mit „besonders günstigen Einkommensverhältnissen“ ergeben sich nach der Rechtsprechung einige Besonderheiten:

Hier entfällt dann die zweistufige Berechnung und der Altersvorsorgeunterhalt ist vollständig zusätzlich zum Elementarunterhalt zu zahlen. Ebenfalls gibt es bei Überschreiten eines bestimmten Vermögens keine Begrenzung des Altersvorsorgeunterhalts auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es gibt keine klare Einkommensgrenze dafür, wann „besonders günstige Einkommensverhältnisse“ gegeben sind – dies ist vielmehr Auslegungssache.

4. Wann erlischt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?

In diesem Zusammenhang muss zwischen den oben dargestellten zwei Phasen der Anspruchsberechtigung unterschieden werden:

  1. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in der ersten Phase – also in der Zeit zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Scheidung – erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Diese tritt spätestens einen Monat nach Erhalt des Scheidungsbeschlusses ein.
  2. Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in der zweiten Phase – also in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung – endet, wenn die Altersvorsorge durch eigene Einkünfte gedeckt werden kann oder wenn der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter erreicht.

5. Möglichkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Ehegatten können sich immer in einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich auf die Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt einigen.

6. Fazit

  • Altersvorsorgeunterhalt erhält, wer Anspruch auf Trennungsunterhalt beziehungsweise Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat.
  • Der Altersvorsorgeunterhalt muss ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung beantragt werden.
  • Die Zahlungen müssen zweckgebunden zur Altersvorsorge verwendet und dürfen nicht für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht werden.
  • Mit dem Erwirtschaften ausreichend eigener Einkünfte oder spätestens mit dem Erreichen des Rentenalters erlischt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.