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Arbeitsvertrag


Ihr potenzieller Arbeitgeber hat Ihnen einen Entwurf für den Arbeitsvertrag zugesandt und Sie sind unzufrieden oder unsicher bzgl. der vorgeschlagenen Formulierungen? Wir prüfen den Vertrag für Sie, weisen auf potenzielle Fallstricke hin und beraten Sie bzgl. einer Vertragsanpassung.

Auch bei schon bestehenden Konflikten zu Rechten und Pflichten, die aus einem bestehenden Arbeitsvertrag resultieren, bieten wir eine umfassende Beratung und kompetente Unterstützung.

Arbeitnehmer wissen oft nicht, auf welche Regelungen sie besonders achten sollten. Arbeitgeber hingegen beraten wir bzgl. rechtswirksamer Vereinbarungen, unterstützen Sie bei einer interessengerechten Vertragsgestaltung und verhelfen dem Vertragswerk dabei zu größtmöglicher Rechtssicherheit.

Mit kompetenter Beratung und anwaltlicher Vorbereitung bereits vor dem Vertragsschluss lassen sich viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren vermeiden.

  1. Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?
  2. Zulässiger Inhalt – auf welche Klauseln Sie im Arbeitsvertrag achten sollten

1. Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?

Ein Arbeitsvertrag muss zu seiner Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Trotzdem ist dringend zur Schriftform zu raten, denn nur so können Rechte und Pflichten eindeutig bestimmt und Beweisschwierigkeiten von vornherein verhindert werden. Außerdem bietet sich die Schriftform schon deshalb an, weil der Arbeitgeber ohnehin nach dem Nachweisgesetz dazu verpflichtet ist, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Wirksam zustande kommt der Arbeitsvertrag durch zwei aufeinander bezogene und übereinstimmende Willenserklärungen (das Vertragsangebot und die Annahme des Vertrags). Das sind in der Regel die jeweiligen Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Vertragsurkunde.

In den meisten Fällen wird ein Mustervertrag verwendet, der für eine Vielzahl von Arbeitnehmern vorformuliert ist. Dabei handelt es sich dann um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die einzelnen Vertragsklauseln in AGBs dürfen nicht überraschend bzw. völlig unerwartet sein und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

2. Zulässiger Inhalt – auf welche Klauseln Sie im Arbeitsvertrag achten sollten

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung frei.

Wichtig ist aber, dass Vereinbarungen nicht gegen gesetzliche Regelungen zum Arbeitnehmerschutz verstoßen. Das betrifft unter anderem Urlaub und Überstunden.

Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern darf nicht von zwingenden Regeln des Tarifvertrages abgewichen werden.

Ist eine Bestimmung unzulässig, gilt stattdessen i.d.R. die entsprechende gesetzliche Regelung.

Zur Vermeidung von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren sollte bei der Vertragsgestaltung bzw. Vertragsprüfung auf die Vorgaben des Nachweisgesetzes und insbesondere auf folgende Regelungen geachtet werden:

  • Stelle, Position sowie die Tätigkeit sollten möglichst genau bestimmt werden. Ansonsten kann der Arbeitgeber vielfältige Tätigkeiten verlangen, die so eigentlich nicht vorgesehen waren.Ergibt sich z.B. anhand der zum Arbeitsvertrag gehörenden Stellenbeschreibung, dass der Arbeitnehmer zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern befugt sein soll, gilt er nach rechtlicher Definition regelmäßig als „leitender Angestellter“.Dies hat zur Folge, dass einige gesetzliche Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz nicht oder nur sehr eingeschränkt gelten.
  • Zusammensetzung, Höhe des Arbeitsentgelts sowie Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlung und deren Fälligkeit sollten bestimmt sein.
  • Regelungen zum Arbeitsort wirken sich auf die Versetzungsmöglichkeiten des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses aber auch bei der betriebsbedingten Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus.
  • Auch wichtig ist, ob der Vertrag befristet (wenn ja, für welche Dauer?) oder unbefristet geschlossen wird. Befristete Verträge dürfen beispielsweise nur schriftlich geschlossen werden und unterliegen strengen Voraussetzungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Die Befristung ist i. d. R auf maximal zwei Jahre begrenzt. Steht hierzu nichts im Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung bei Arbeitsaufnahme, gilt der Vertrag als unbefristet eingegangen.
  • Die Vereinbarung einer Probezeit ist üblich. Allerdings sollte diese sechs Monate nicht überschreiten.
  • Achten Sie auf Regelungen zu Überstunden und Arbeitszeiten. Vorsicht ist auch bei den Arbeitstagen geboten: Unaufmerksamkeiten diesbezüglich können dazu führen, dass Sie entgegen Ihrer Vermutung am Wochenende arbeiten müssen.
    Bzgl. der Überstunden gilt: Ausbezahlung oder Freizeitausgleich! Bei leitenden Angestellten können diese hingegen u.U. schon mit dem Gehalt abgegolten sein.
  • Auch die Urlaubsansprüche können häufig zum Streit führen. Achten Sie deshalb auf die Bestimmung der Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs.
  • Zuletzt die Kündigungsfristen. Arbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass bei längerer Betriebszugehörigkeit die für den Arbeitgeber geltenden, längeren gesetzlichen Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 622 BGB zulässig.

Nachlässigkeiten an dieser Stelle wirken sich in jedem Job früher oder später aus. Lassen Sie sich daher von einem Spezialisten für Arbeitsrecht beraten und beugen Sie Ärger und Problemen vor.

Unsere Rechts- und Fachanwälte besuchen regelmäßig Fortbildungen und Konferenzen, um jederzeit über die neuesten Rechtsentwicklungen informiert zu sein. Durch die Spezialisierung im Arbeitsrecht können wir uns gänzlich auf Ihre Bedürfnisse konzentrieren. Das hebt uns aus der Menge anderer Anbieter hervor.