Wir sind eine überregional tätige und auf das Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit fünf Standorten im Raum Köln/Bonn und im Rhein-Main-Gebiet. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Sie in Bonn zu allen Fragen des Arbeitsrechts. Egal ob Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschäftsführer oder Mitglied des Betriebsrates: Bei uns sind Sie mit Ihrem Anliegen aus der Arbeitswelt genau richtig. Ihre rechtlichen Fragen und Probleme werden auf höchstem Niveau bearbeitet und Sie erhalten eine für Sie maßgeschneiderte Rechtsberatung und ggfs. gerichtliche Vertretung.
In unserer arbeitsrechtlichen Praxis beschäftigen wir uns überwiegend mit folgenden Sachverhalten:
Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen möchte, muss er sich dabei an bestimmte arbeitsrechtliche Regeln halten. Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden. Hierzu im Einzelnen eine kurze Zusammenfassung:
Eine betriebsbedingte Kündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn Arbeitsplätze z.B. bei einer Umstrukturierung wegfallen. Sind mehrere Arbeitsplätze mit dem gleichen Profil vorhanden, muss der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl treffen. Das Kündigungsschutzgesetz legt fest, welcher Maßstab bei der Sozialauswahl anzuwenden ist: Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer spielen hierbei eine entscheidende Rolle.
Eine personenbedingte Kündigung ist z.B. dann möglich, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann und der Grund hierfür in seiner Person liegt. Ein häufiger Kündigungsgrund ist die dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Krankheit ab dem achten Monat als dauernd anzusehen. Steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des Arbeitnehmers nicht verbessert und der Arbeitnehmer deshalb die geforderte Arbeitsleistung nicht erbringen kann, so ist die Kündigung gerechtfertigt.
Eine solche kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Typische Fälle sind das wiederholte unentschuldigte Fehlen oder Diebstahl im Betrieb. Im Vorfeld einer verhaltensbedingten Kündigung muss allerdings geprüft werden, ob das Fehlverhalten auch durch eine Abmahnung abgestellt werden kann, denn eine verhaltensbedingte Kündigung darf nicht unverhältnismäßig sein.
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz, der allen Arbeitnehmern zusteht, existiert noch das Kündigungsschutzgesetz. Dessen Anwendung hängt davon ab, wie viele Arbeitnehmer das betreffende Unternehmen hat.
Bei Unternehmen mit maximal fünf Arbeitnehmern gilt „nur“ der allgemeine Kündigungsschutz. D.h. schwangere Mitarbeiter oder Frauen während des Mutterschutzes genießen Sonderkündigungsschutz und dürfen nicht ordentlich gekündigt werden.
Hat das Unternehmen hingegen mehr als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer und besteht das Arbeitsverhältnis bei dem betreffenden Arbeitnehmer länger als sechs Monate, gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Hierauf können sich nur Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes berufen, dazu zählen neben Vollzeit-Angestellten auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, leitende Angestellte oder Prokuristen. Für freie Mitarbeiter, Auszubildende oder Praktikanten gilt das KSchG beispielsweise nicht.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sie personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt ist.
Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers, die er seinem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt.
Viele sind mit der Tatsache nicht vertraut, dass im Normalfall einer Kündigung der Arbeitnehmer keinen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich allerdings aus Tarifverträgen, Sozialplänen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
In der Praxis führen vor allem Kündigungsschutzklagen oft dazu, dass vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Vergleiches die Zahlung einer Abfindung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Da dies Verhandlungssache ist, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mit dieser anspruchsvollen Aufgabe betraut werden. Bei den Verhandlungen berücksichtigen unsere erfahrenen Arbeitsrechtler nicht nur die Kündigungssituation des Arbeitnehmers, sondern auch die finanziellen Gegebenheiten des Arbeitgebers. Dadurch erzielen wir immer die bestmöglichen Ergebnisse für unsere Mandanten.
Seit einiger Zeit beobachten wir auch, dass viele Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsverträge zu beenden versuchen. Der zu kündigende Mitarbeiter wird vorgeladen und es wird dann ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, der rasch unterschrieben werden soll. Oftmals wird auch Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt.
Gerade in solchen Situationen ist es wichtig, die Nerven zu behalten und keine unüberlegten Entscheidungen zu treffen. Denn bei Aufhebungsverträgen steht für den Arbeitnehmer viel auf dem Spiel. Gerade wenn das Arbeitsverhältnis bereits lange Zeit bestanden hat, wird durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine wichtige Lebensentscheidung getroffen. Hier gilt es unbedingt, die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Möglicherweise hat man nie wieder die Gelegenheit, vergleichbare finanzielle Vergünstigungen auszuhandeln.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen wollen oder Fragen dazu haben, beraten wir Sie jederzeit gerne. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht haben auf diesem Gebiet in Bonn bereits viele Fälle erfolgreich bearbeitet und wissen, worauf zu achten ist, damit Ihre Interessen in vollstem Umfang berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, rechtzeitig das geschuldete Gehalt zu zahlen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, kann der Arbeitnehmer in verschiedener Weise darauf reagieren. Die Reaktionsmöglichkeiten reichen von der mündlichen/schriftlichen Zahlungsaufforderung bis zur fristlosen Kündigung bzw. Geltendmachung von Schadensersatz. Bevor über die Einleitung rechtlicher Schritte nachgedacht wird, sollte der Arbeits bzw. Tarifvertrag dahingehend überprüft werden, ob etwaige Ausschlussfristen den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers zu Fall bringen könnten. Derartige Fristen verlangen vom Arbeitnehmer, dass dieser seine Ansprüche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (meistens 3 oder 6 Monate) gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend macht. Werden die Ausschlussfristen nicht eingehalten, können die Ansprüche verloren gehen.
Ein Arbeitsvertrag sollte die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Bei dessen Ausgestaltung sollte darauf geachtet werden, dass dieser ausgewogen und präzise formuliert ist. Je weniger unklare Punkte vorhanden sind, desto mehr bietet der Vertrag Sicherheit für eventuelle spätere Auseinandersetzungen. Bevor Sie unterschreiben sollte daher ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht den Arbeitsvertrag genau überprüfen – vor allem im Hinblick auf mögliche Fallen und die Bedeutung der einzelnen Klauseln.
Gleiches gilt natürlich für Arbeitszeugnisse. Ein Abschluss- oder Zwischenzeugnis hat wahrheitsgemäß und wohlwollend zu sein. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Bonn machen wir nahezu täglich die Erfahrung, dass viele Arbeitszeugnisse den gesetzlichen Standards nicht genügen. Gerne prüfen wir Ihr Arbeitszeugnis und beantworten diesbezüglich all Ihre Fragen. Kann eine Einigung mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber nicht gefunden werden, scheuen wir auch den Weg vor das Arbeitsgericht nicht.
Zu unserer arbeitsrechtlichen Beratungspraxis in Bonn gehört auch die Beratung und Vertretung von Betriebsräten bzw. Betriebsratsmitgliedern und Tarifvertragsparteien. Im kollektiven Arbeitsrecht geht es um Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmer- und Arbeitgebergruppen. Die Begriffe Betriebsrat und Tarifrecht spielen hierbei eine große Rolle.
Die allermeisten Rechte der Arbeitnehmer im kollektiven Arbeitsrecht folgen aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dieses legt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, insbesondere in sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten fest. Das Tarifrecht hingegen regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber bzw. einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft. Die Parteien des Tarifvertrages vereinbaren für ihr jeweiliges Tarifgebiet bestimmte Regelungen, die unter den Tarifvertrag fallen sollen.