Aufhebungsverträge und Abfindungsverhandlungen gehören zu den Hauptschwerpunkten unserer Kanzlei. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht sind wir auf diesem Gebiet erfahren, spezialisiert und vor allem erfolgreich: Zielorientiert und durchsetzungsstark treten wir für Ihre Rechte ein und erzielen in der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber eine möglichst hohe Abfindung.
Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
Erfahrungsgemäß möchten viele Arbeitgeber aber einem langwierigen und kostspieligen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ergebnis aus dem Weg gehen. Deswegen bieten sie ihren Angestellten bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen verhältnismäßig häufig Abfindungen an.
Mit unserer fachanwaltlichen Unterstützung können Sie besonders geschickt und erfolgreich auf das Angebot reagieren und eine möglichst hohe Abfindung erreichen.
Weil ein Anspruch auf Abfindungszahlung nur in Ausnahmefällen besteht, müssen stets die individuellen Regelungen und Gegebenheiten im Betrieb beachtet werden.
Für die Zahlung einer Abfindung sind Regelungen
denkbar.
Um einen Anspruch auf Abfindungszahlung und die Höhe der Abfindungssumme bestimmen zu können, sollten Sie Ihre Unterlagen in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Die Höhe der Abfindung variiert jedes Mal stark und ist nach oben grundsätzlich offen. Natürlich will der Arbeitgeber die Ausgaben für ausscheidende Mitarbeiter so gering wie möglich halten. Oftmals sind daher die vom Arbeitgeber angebotenen Summen mit Blick auf Betriebszugehörigkeit und Tätigkeit zu gering.
In der Regel wollen Arbeitgeber Risiko und Aufwand eines Kündigungsschutzprozesses vermeiden und auf jeden Fall einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Daher sollte der Arbeitnehmer sich nicht sofort an den üblichen Sätzen für eine Abfindung orientieren, sondern prüfen lassen, wie stark sein Kündigungsschutz ist und welche finanziellen Möglichkeiten der Arbeitgeber hat.
Abfindungszahlungen sind übrigens regelmäßig beitragsfrei und steuerbegünstigt: Wird die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes gezahlt, müssen auf den Abfindungsbetrag keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Der Abfindungsbetrag wird jedoch – gemäß der sog. „Fünftel-Regelung“ ermäßigt – versteuert.
Ob es zu einer Sperrzeit oder einer Anrechnung Ihrer Abfindung auf das Arbeitslosengeld kommt, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Bei Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags ist beispielsweise regelmäßig mit einer Sperrzeit von 12 Wochen zu rechnen. Ausnahmefälle sind anerkannt. Die Vereinbarungen bedürften hierzu aber entsprechender Ausgestaltung. Wir helfen Ihnen, das Risiko dieser Sperre weitestgehend zu vermeiden.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beantworten Ihnen alle Fragen rund um das Thema Abfindung und führen die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber.
Orientieren Sie sich nicht an üblichen Sätzen für eine Abfindung, sondern lassen Sie Ihren Fall von unseren Spezialisten überprüfen. Wir ermitteln, wie stark Ihr Kündigungsschutz tatsächlich ist und erzielen für unsere Mandanten deutlich höherer Abfindungssummen. Außerdem minimieren wir durch eine geschickte Gestaltung des Aufhebungsvertrags das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.