Der Schock ist meist groß, wenn die Kündigung im Briefkasten liegt. Doch es gibt mit der Kündigungsschutzklage die Möglichkeit, sich gerichtlich gegen eine Kündigung zu wehren. Warum man in diesem Fall möglichst schnell handeln sollte und was einen in einem solchen Prozess genau erwartet, erklären wir im folgenden Artikel.
- Was kann man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
- Welche Fristen müssen eingehalten werden?
- Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
- Kann ich eine Abfindung erzwingen?
- Was passiert nach einem Kündigungsschutzprozess?
- Kosten der Kündigungsschutzklage
- Fazit
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1. Was kann man mit einer Kündigungsschutzklage erreichen?
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. So muss die Kündigung beispielsweise durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein. Ob dies der Fall ist, werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfahrungsgemäß unterschiedlich beurteilen. Die Wirksamkeit lässt sich deshalb abschließend nur durch einen Arbeitsrichter in einem Kündigungsschutzprozess feststellen.
Wird dagegen keine Kündigungsschutzklage erhoben, gilt die Kündigung in jedem Fall als wirksam, auch wenn sie objektiv nicht gerechtfertigt war. Ziel eines Kündigungsschutzprozesses ist es demnach, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
2. Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Für den Fall, dass diese knapp bemessene Frist versäumt wurde, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage. Dies ist aber nur der Fall, wenn der Kläger trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen. Dabei sind auch die Gründe für die Versäumnis der Frist vom Arbeitnehmer glaubhaft zu machen. Die Anforderungen an einen solchen Grund sind allerdings hoch. In Betracht kommt zum Beispiel eine schwerwiegende Krankheit, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Kläger sich auch das schuldhafte Versäumen der Frist durch seinen Rechtsanwalt zurechnen lassen muss und eine nachträgliche Zulassung der Klage in diesem Fall nicht möglich ist (BAG – Az. 2 AZR 472/08).
3. Wie läuft ein Kündigungsschutzprozess ab?
Nachdem die Klage durch einen Anwalt eingereicht und vom Gericht dem Klagegegner zugestellt wurde, kommt es zunächst zu einer sogenannten Güteverhandlung. Dem Namen entsprechend soll durch eine solche Verhandlung eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien herbeigeführt werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen eines solchen Gütetermins zum Beispiel einen Vergleich schließen. Das ist laut gesetzlicher Definition ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Darin kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet, der Arbeitnehmer im Gegenzug aber eine Abfindung für seinen Arbeitsplatzverlust erhält.
Kommt es in dem Gütetermin zu keiner Einigung zwischen den Parteien, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der sogenannte Kammertermin. Die Kammer besteht aus dem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Letztere sollen ihre Praxiserfahrungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht in die Entscheidungsfindung mit einfließen lassen. Auch hier wird noch einmal darauf hingewirkt, den Streit durch einen Vergleich oder andere Maßnahmen gütlich zu beenden.
Gelingt dies nicht, werden im Rahmen einer Beweisaufnahme eventuell noch Zeugen vernommen, Sachverständige gehört oder Urkunden und andere Unterlagen in Augenschein genommen. Der Prozess wird anschließend durch ein Urteil beendet.
4. Kann ich eine Abfindung erzwingen?
Ein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Abfindung besteht nur für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Darüber hinaus ist entgegen einer weitläufig verbreiteten Annahme eine Abfindung für den Arbeitnehmer gesetzlich jedoch nicht vorgesehen.
Wie bereits angedeutet, ist der Kündigungsschutzprozess allerdings stark auf eine gütliche Streitbeilegung ausgelegt. Rund die Hälfte aller Kündigungsschutzklagen im Jahr 2012 wurden beispielsweise durch einen Vergleich beendet (Statistik Arbeitsgerichtsbarkeit 2012). Das zeigt, dass die Aussicht auf die Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess gut ist.
In welcher Höhe die Abfindung vom Arbeitsgericht vorgeschlagen wird, richtet sich vor allem nach den Erfolgsaussichten der Klage, sowie der Beschäftigungsdauer und dem Verdienst des Arbeitnehmers. Die Höhe der vorgeschlagenen Abfindung variiert in der Regel zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In Einzelfällen kann unter Umständen aber auch eine höhere Abfindung ausgehandelt werden.
5. Was passiert nach einem Kündigungsschutzprozess?
Gewinnt der Kläger den Kündigungsschutzprozess, bedeutet das zugleich, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Es besteht folglich noch fort und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht nur weiterbeschäftigen, sondern er muss bei Vorliegen bestimmter, gesetzlich definierter Voraussetzungen auch für den zurückliegenden Zeitraum Vergütung nachzahlen.
Nicht unwahrscheinlich ist allerdings, dass das Vertrauensverhältnis und somit die Basis für ein förderliches Zusammenarbeiten zwischen den Parteien durch den Prozess so stark beeinträchtigt wurde, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entweder der einen oder der anderen Seite nicht zugemutet werden kann. In beiden Fällen setzt das Arbeitsgericht für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt fest, an dem es bei wirksamer Kündigung geendet hätte. Auf Antrag des Klägers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis deshalb auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.
Auch auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht das Arbeitsverhältnis beenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine betriebsdienliche Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann. Doch was passiert beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat? Der Kläger kann in diesem Fall innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils mittels einer Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigern, ohne dass er dadurch Schadensersatzforderungen oder andere Nachteile zu befürchten hat.
6. Kosten der Kündigungsschutzklage
Hinweis: Die Kosten einer Kündigungsschutzklage sollten Sie nicht abschrecken. Bei fehlenden finanziellen Mitteln stehen die Chancen gut, staatliche Unterstützung zu erhalten. Niemand soll aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit auf die Durchsetzung seiner Rechte verzichten (müssen).
Wann und wie Sie Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage beantragen können, erfahren Sie in unserem entsprechenden Artikel.
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, wobei sich deren Höhe nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert bei der Kündigungsschutzklage ergibt sich in der Regel aus drei Bruttomonatsgehältern.
Sollte sich ein Mehrwert aus der Klage ergeben (= weil man sich im Rahmen des Vergleichs zusätzlich noch über nicht mit eingeklagte Angelegenheiten einigt, die demnach gar nicht in der Klageschrift stehen, wie beispielsweise die Zeugnisnote), ergibt sich eine andere Gebührenberechnung, über die wir Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch informieren.
Zu erwarten sind dementsprechend regelmäßig ca. folgende Gerichts- und Anwaltskosten:
Streitwert bis max. … EUR (3 Brutto-Gehälter) |
Gerichtsgebühren…EUR (2-fache Gebühr) |
Anwaltsgebühren…EUR bei Urteil (2,5-fache Gebühr) |
Anwaltsgebühren …EUR bei Vergleich (3,5-fache Gebühr) |
500 | 76,00 | 122,50 | 171,50 |
1.000 | 116,00 | 220,00 | 308,00 |
1.500 | 156,00 | 317,50 | 444,50 |
2.000 | 196,00 | 415,00 | 581,00 |
3.000 | 238,00 | 555,00 | 777,00 |
4.000 | 280,00 | 695,00 | 973,00 |
5.000 | 322,00 | 835,00 | 1.169,00 |
6.000 | 364,00 | 975,00 | 1.365,00 |
7.000 | 406,00 | 1.115,00 | 1.561,00 |
8.000 | 448,00 | 1.255,00 | 1.757,00 |
9.000 | 490,00 | 1.395,00 | 1.953,00 |
10.000 | 532,00 | 1.535,00 | 2.149,00 |
13.000 | 590,00 | 1.665,00 | 2.331,00 |
16.000 | 648,00 | 1.795,00 | 2.513,00 |
19.000 | 706,00 | 1.925,00 | 2.695,00 |
22.000 | 764,00 | 2.055,00 | 2.877,00 |
25.000 | 822,00 | 2.185,00 | 3.059,00 |
30.000 | 898,00 | 2.387,50 | 3.342,50 |
35.000 | 974,00 | 2.590,00 | 3.626,00 |
40.000 | 1.050,00 | 2.792,50 | 3.909,50 |
45.000 | 1.126,00 | 2.995,00 | 4.193,00 |
Die Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und richten sich danach, welche Aufgaben der Anwalt in dem Prozess wahrnimmt. Die Gebühren in der Tabelle beinhalten die Verfahrensgebühr (Erhebung der Klage) und die Terminsgebühr (bei Wahrnehmung eines Termins vor Gericht und regelmäßig auch schon dann, wenn kein Termin stattfindet, aber ein solcher vorgesehen war) als regelmäßig anfallenden Gebühren.
Wird das Verfahren statt mit einem Urteil durch den häufigen Fall eines Vergleichs beendet, erhält der Rechtsanwalt einen Aufschlag dafür, dass er an dem Vergleichsschluss mitgewirkt hat (sog. Einigungsgebühr). Die Gebühr entspricht dann der 4. Spalte. Dafür entfallen die Gerichtsgebühren (2. Spalte) in der Regel vollständig.
Ein Prozess ist für den Kläger im Vergleichsfall allerdings erst dann wirklich erfolgreich, wenn er auch wirtschaftlich etwas gewinnt. Da er in 1. Instanz auf jeden Fall seine eigenen Anwaltsgebühren zu tragen hat, sollte die Abfindungszahlung diese Kosten in der Regel übersteigen, sofern der Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, welche die Prozesskosten übernimmt.
Zu den Anwaltskosten hinzu kommt immer noch die Auslagenpauschale in Höhe von max. 20 EUR sowie 19% USt (s.o.). Zusätzlich können ggf. noch Auslagen wie Reisekosten oder Schreibauslagen hinzukommen.
Anders als vor anderen Gerichten besteht vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses selbst zu tragen hat. Auch diese Regelung dient dem Arbeitnehmerschutz und soll verhindern, dass der Arbeitnehmer bei einem verlorenen Prozess die Anwaltsgebühren des Arbeitgebers tragen muss.
Die Gerichtskosten müssen außerdem erst nach Beendigung des Prozesses gezahlt werden. Ein Vorschuss ist also nicht erforderlich.
Daraus ergeben sich zwei Fälle für den zu zahlenden Gesamtbetrag:
Fall 1: Rechtsstreit mit Verhandlung und anschließendem Urteil:
- (dritte Spalte + 20 EUR sowie 19% USt) + zweite Spalte
Fall 2: Rechtsstreit mit Verhandlung und gütlicher Einigung durch Vergleich:
- i.d.R. entsprechen die Kosten dem Wert in der vierten Spalte + 20 EUR sowie 19% USt, da die Gerichtsgebühr entfällt.
Die regelmäßig zu erwartenden Gesamtkosten belaufen sich daher auf:
Streitwert bis max. … EUR (3 Brutto-Gehälter) |
Rechtsstreit mit Verhandlung und anschließendem Urteil (in EUR) | Rechtsstreit mit Verhandlung und gütlicher Einigung durch Vergleich (in EUR) |
500 | 245,57 | 227,88 |
1.000 | 401,60 | 390,32 |
1.500 | 557,62 | 552,75 |
2.000 | 713,65 | 715,19 |
3.000 | 922,25 | 948,43 |
4.000 | 1.130,85 | 1.181,67 |
5.000 | 1.339,45 | 1.414,91 |
6.000 | 1.548,05 | 1.648,15 |
7.000 | 1.756,65 | 1.881,39 |
8.000 | 1.965,25 | 2.114,63 |
9.000 | 2.173,85 | 2.347,87 |
10.000 | 2.382,45 | 2.581,11 |
13.000 | 2.595,15 | 2.797,69 |
16.000 | 2.807,85 | 3.014,27 |
19.000 | 3.020,55 | 3.230,85 |
22.000 | 3.233,25 | 3.447,43 |
25.000 | 3.445,95 | 3.664,01 |
30.000 | 3.762,92 | 4.001,38 |
35.000 | 4.079,90 | 4.338,74 |
40.000 | 4.396,87 | 4.676,10 |
45.000 | 4.713,85 | 5.013,47 |
Rechenbeispiel: A verdient 3.000 EUR Brutto und möchte Kündigungsschutzklage ergeben. Welche Kosten kommen in der Regel auf sie zu, wenn kein Mehrvergleich (= eine zusätzliche Einigung über gar nicht mit eingeklagte Angelegenheiten in der Vergleichsvereinbarung, s.o.) vorliegt?
Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt kann die Erfolgsaussichten der Klage und die damit verbundene Höhe einer möglichen Abfindung am besten einschätzen und somit auch beurteilen, ob sich die Erhebung einer Klage im konkreten Fall lohnt.
7. Fazit
- Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung wirksam.
- Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht regelmäßig nicht. Sie ist vielmehr Verhandlungssache.
- Gleichwohl ist die Zahlung einer Abfindung in vielen Fällen üblich. Die Höhe hängt von der Dauer der Beschäftigung, den Erfolgsaussichten der Klage sowie dem Verdienst ab.
- Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzten sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Kommt es zu einem Vergleich zwischen den Parteien, entfallen die Gerichtskosten.
- Die Höhe der Gerichts- und/oder Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bei der Kündigungsschutzklage liegt in der Regel bei drei Bruttomonatsgehältern und erhöht sich, sollten noch zusätzliche Punkte (z.B. Zeugnisnote, Weihnachtsgeldzahlung) im Vergleich mit geregelt werden.
- Wem die finanziellen Mittel für einen Kündigungsschutzprozess fehlen, bei dem stehen die Chancen auf (Teil-) Finanzierung durch Prozesskostenhilfe gut.