Ein Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis ebenso wie eine Kündigung. Im Unterschied dazu lebt er jedoch von der Mitwirkung beider Vertragsparteien. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen dem Vertrag zustimmen. Deswegen haben Arbeitnehmer, denen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, die Möglichkeit, ihre Zustimmung von der Zahlung einer Abfindung oder anderen Vergünstigungen abhängig zu machen. Weil die Konsequenzen drastisch sein können (etwa die Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes), gilt für Aufhebungsverträge die Schriftform nach § 623 BGB. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist demnach ungültig. Beim Verfassen eines Aufhebungsvertrages ist jedoch Vorsicht geboten: Beachtet man aber einige Details nicht, kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen.