Mit einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Wegen der sozialen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes bedarf sie nach § 623 BGB zwingend der Schriftform. Eine ordentliche Kündigung, die aus verschiedenen Gründen, etwa der Umstrukturierung des Unternehmens oder eines wiederholten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, erfolgen kann, ist grundsätzlich fristgerecht möglich. Daneben gibt es für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. Diese ist nach § 626 BGB nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf grundsätzlich einer Interessenabwägung. Beide Kündigungsarten unterstehen rechtlicher Kontrolle. Für ordentliche Kündigungen ist in größeren Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Es knüpft enge Voraussetzungen an die Person und den Grund der Kündigung. Weiteren Kündigungsschutz für besondere Personengruppen bieten Spezialgesetze (Mutterschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz etc). Auch tarifvertraglich kann besonderer Kündigungsschutz vereinbart werden.