1. Private Internet-/Telefonnutzung am eigenen Gerät
  2. Private Internet-/Telefonnutzung mit Geräten des Arbeitgebers
  3. Droht sofort die Kündigung?
  4. Was können Sie tun?
  5. Fazit
  6. Häufige Fragen

1. Private Internet-/Telefonnutzung am eigenen Gerät

Grundsätzlich ist die private Internet-/Telefonnutzung während der Arbeitszeit verboten. Sie sind vertraglich verpflichtet, Ihre Aufmerksamkeit auf die Arbeit zu richten.

Surfen Sie im Internet oder telefonieren Sie mit Ihrem Partner, werden Sie dem nicht gerecht. Damit verletzten Sie Ihre vertraglichen Pflichten und berechtigen Ihren Arbeitgeber zur Abmahnung. Mit einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Sie aber meist erst rechnen, wenn es erneut zu Verstößen kommt.

Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen Sie doch zum Smartphone greifen dürfen:

Arbeitgeber erlaubt private Internet-/Telefonnutzung während der Arbeitszeit ausdrücklich

Sie haben mit keinen Konsequenzen zu rechnen, wenn Ihr Arbeitgeber die private Internet-/Telefonnutzung ausdrücklich erlaubt hat. Vielen Arbeitgebern erscheint ein starres Verbot nicht mehr zeitgemäß. Die Attraktivität des Arbeitsplatzes wird durch Rahmenbedingungen zur privaten Nutzung von Internet und Telefon gesteigert. Bewegt sich Ihr privater Gebrauch im Rahmen der vereinbarten Grenzen, müssen Sie sich keine Sorgen machen.

Erst wenn Sie den vereinbarten Rahmen sprengen, kommen Abmahnung oder Kündigung in Betracht. Daher lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarungen oder entsprechende Mitteilungen Ihres Arbeitgebers.

Arbeitgeber nimmt private Internet-/Telefonnutzung unkommentiert hin

Ihr Arbeitgeber muss die Nutzung nicht zwingend ausdrücklich genehmigen. Unter Umständen genügt es bereits, dass er vom gelegentlichen oder regelmäßigen Telefonieren bzw. Surfen weiß und nicht dagegen einschreitet. Hier sind die Details aber noch ungeklärt.

Nur kurzfristige Nutzung

Der Umgang mit dem eigenen Smartphone ist mittlerweile tief im Alltag verankert. Arbeitnehmer müssen daher grundsätzlich nichts befürchten, wenn sie bloß gelegentlich und nur sehr kurz auf ihr Telefon blicken (es sei denn, der Arbeitgeber verbietet dies ausdrücklich).

So hat es sogar das Bundesarbeitsgericht 2005 in einem Fall angedeutet, in dem es um die Internetnutzung während der Arbeitszeit am PC ging:
 
„Zum anderen mag allenfalls eine kurzfristige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit allgemein gerade noch als hinnehmbar angesehen werden, wenn keine ausdrücklichen betrieblichen Verbote zur privaten Nutzung existieren.“

Wie lang die „kurzfristige private Nutzung“ sein darf, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Beispiele: Wer im Büro eine kurze Whatsapp-Nachricht innerhalb weniger Sekunden beantwortet, hat meist nichts zu befürchten. Etwas Anderes ist anzunehmen, wenn dies während eines Kundengesprächs geschieht oder der Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen nicht abgelenkt sein darf.

Arbeitnehmer ist ohnehin nicht ausgelastet

In der oben bereits genannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht auch Folgendes angedeutet: Die private Nutzung von Internet und Telefon wird nicht zum Verhängnis, wenn der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit ohnehin nicht mit Arbeit ausgelastet war.

Beispiel: A ist für die Annahme eingehender Ware zuständig. Solange keine LKW eintreffen, ist ihm keine Arbeit zugeteilt. Telefoniert er zwischen zwei Lieferungen, kommt eine Abmahnung meist nicht in Betracht. Etwas Anderes kann gelten, wenn es ein ausdrückliches Verbot gibt.

Dienstlicher Bezug

Zudem ist die Nutzung legitim, wenn sie mit der Arbeit im Zusammenhang steht.

Beispiel: Wegen Ihrer Überstunden können Sie einen Handwerkertermin nicht wahrnehmen. Daher rufen Sie den Handwerker an, um den Termin zu verschieben.

Pausen

Selbstverständlich ist die private Internet-/Telefonnutzung in Ihren Pausenzeiten zulässig.

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2. Private Internet-/Telefonnutzung mit Geräten des Arbeitgebers

Das bisher Gesagte lässt sich auch auf den Fall übertragen, dass Sie Endgeräte Ihres Arbeitgebers nutzen (Diensthandy oder -laptop, PC im Büro). Auch hier kommt es darauf an, dass Sie während Ihrer Arbeitszeit nicht abgelenkt sind.

Allerdings gelten weitere Einschränkungen: In aller Regel muss Ihnen die private Nutzung ausdrücklich gestattet worden sein. Alternativ kommt auch hier in Betracht, dass der Arbeitgeber davon weiß und dies hinnimmt.

Fehlt es an solchen Genehmigungen, ist auch bei kurzer Privatnutzung oder während Pausen eine Abmahnung nicht ausgeschlossen.

Beachten Sie außerdem:

  • Sie dürfen nicht beliebig Daten auf den Computer bzw. das Telefon herunterladen. Hierdurch kann es zur Störung der betrieblichen Systeme kommen, etwa durch Viren oder Trojaner.
  • Die Speicherung von Daten mit strafrechtlich relevanten Inhalten, beispielsweise illegale Pornographie, ist untersagt. Für Ihren Arbeitgeber besteht die Gefahr einer Rufschädigung.
  • Früher war zudem relevant, dass durch die private Nutzung höhere Kosten entstanden. Seit der Verbreitung von Flatrates spielt dieser Aspekt aber nur noch eine untergeordnete Rolle.

3. Droht sofort die Kündigung?

Bei einer nicht gestatteten privaten Internet-/Telefonnutzung am Arbeitsplatz verletzen Sie Ihre vertraglichen Pflichten. Mit einer sofortigen Entlassung müssen Sie allerdings selten rechnen. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen vor einer verhaltensbedingten Kündigung nämlich meist erst eine Abmahnung auszusprechen. Erst wenn Sie das abgemahnte Verhalten fortsetzen, droht Ihnen die Kündigung.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die eine Abmahnung entbehrlich machen. Entscheidend ist die Schwere der Pflichtverletzung. Darauf kann z.B. Folgendes hindeuten:

  • Es bestand ein ausdrückliches Verbot.
  • Sie haben viele Arbeitsstunden für die Privatnutzung in Anspruch genommen.
  • Ebenso ist in sicherheitsrelevanten Bereichen (Kraftfahrer, Explosionsschutz, Vertraulichkeit) eher davon auszugehen, dass keine vorherige Abmahnung erforderlich ist.
Dennoch gilt als grobe Faustregel: Fehlt eine Abmahnung, ist die Kündigung in vielen Fällen angreifbar.

In besonders extremen Ausnahmefällen kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Das Arbeitsverhältnis endet dann von einem Tag auf den anderen.

Beispiele:

  • Eine exzessive private Internetnutzung kann eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Etwa dann, wenn die Dienstzeit beinah vollständig mit der Beantwortung privater Nachrichten ausgefüllt ist (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 SA 875/09).
  • Unerlaubte und heimliche Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In dem Fall hat die Arbeitnehmerin Ferngespräche außerhalb der EU über einen Zeitraum von insgesamt 18 Stunden vom Arbeitsplatz geführt. Dem Arbeitgeber entstanden Kosten in Höhe von 1.335,76 Euro (Bundearbeitsgericht, Urteil vom 04.03.2004, 2 AZR 147/03).
  • Wenn vom Dienstlaptop Internetseiten mit pornographischen Inhalten aufgerufen werden und entsprechende Daten auf dem Endgerät gespeichert werden, kann das eine fristlose Kündigung begründen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 200/06).

4. Was können Sie tun? 

Wenn Sie wegen privater Internet-/Telefonnutzung eine Abmahnung oder Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wie Sie gesehen haben, ist dieser Bereich des Arbeitsrechts stark vom Einzelfall geprägt. Wir können für Sie prüfen,

  • ob die Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen durfte
  • ob eine vorherige Abmahnung wirksam ist
  • ob die Kündigung wirksam ist
  • ob sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage lohnt
Achtung: Nach Erhalt der Kündigung beträgt Ihre Klagefrist drei Wochen. Sollten Sie in dieser Zeit keine Kündigungsschutzklage erheben, ist die Kündigung wirksam. Das gilt auch, wenn sich im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Kündigung herausstellen sollte.

Haben Sie bisher lediglich eine Abmahnung erhalten, kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob und wie Sie vorgehen sollten. Häufig bietet es sich an, zumindest eine Gegendarstellung aus Ihrer Sicht in die Personalakte aufnehmen zu lassen. Da Abmahnungen Beförderungen o.ä. behindern können, lohnt sich ggf. auch eine Klage.

Allerdings sollten Sie hier vorsichtig sein: Ist die Abmahnung nur aus formalen Gründen unwirksam, sollten Sie die Sache oft auf sich beruhen lassen. Andernfalls weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf den Fehler hin und Sie müssen mit einer neuen, nun fehlerfreien Abmahnung rechnen.

5. Fazit

  • Die private Internet-/Telefonnutzung ist während der Arbeitszeit grundsätzlich verboten.
  • Das gilt natürlich nicht, wenn Ihr Arbeitgeber privates Surfen oder Telefonieren ausdrücklich erlaubt hat. Auch bei bloß kurzzeitiger Ablenkung und während den Pausen haben Sie meist nichts zu befürchten.
  • Nutzen Sie aber die Endgeräte Ihres Arbeitgebers, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Idealerweise hat der Arbeitgeber Ihnen die Privatnutzung ausdrücklich gestattet.
  • Verstoßen Sie gegen die Regeln, droht eine Abmahnung. Eine sofortige Kündigung hingegen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das gilt erst recht für die fristlose Kündigung.
  • Sie haben nur drei Wochen Zeit, um Klage gegen eine Kündigung zu erheben.

6. Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber mir wegen eines privaten Telefonats auf der Arbeit kündigen? 
Kann der Arbeitgeber wegen privater Internet- oder Telefonnutzung fristlos kündigen? 
Kann ich zu Hause mit dem Diensthandy im Internet surfen?