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Arbeitsunfall


Arbeitsunfälle passieren tagtäglich und müssen sich nicht immer unmittelbar am Arbeitsplatz ereignen, um als solcher eingestuft zu werden.

Damit Betroffene nicht auf den Kosten sitzen bleiben, ist eine Auseinandersetzung mit diesem Thema unerlässlich. Erfahren Sie hier, was ein Arbeitsunfall eigentlich ist, wie man ihn richtig meldet und was zu beachten ist, damit die Versicherung auch zahlt.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen sich bestens mit dem Arbeitsunfall aus und beraten Sie gerne auch persönlich zu allen Fragen rund um diese Thematik.

  1. Wann spricht man von einem „Arbeitsunfall“?
  2. Unfall auf dem Arbeitsweg oder in den Arbeitspausen
  3. Was deckt die gesetzliche Unfallversicherung ab?
  4. Das müssen Sie nach einem Arbeitsunfall tun
  5. Was wir für Sie tun können

1. Wann spricht man von einem „Arbeitsunfall“?

Unter einem Arbeitsunfall (oder auch: Betriebsunfall) versteht man einen Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet. Damit ist jede Tätigkeit gemeint, die in Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung steht.

Für die Beurteilung, wann ein solcher Zusammenhang konkret gegeben ist, existiert eine Fülle an Rechtsprechung. Diese unterscheiden sich im Wesentlichen danach, ob die zum Unfall führende Handlung betrieblich veranlasst ist oder einen rein privaten Nutzen verfolgt.

Beispiel: Bei einem Sportlehrer liegt offensichtlich ein Arbeitsunfall vor, wenn er sich im Sportunterricht den Fuß bricht.

Die Unfallversicherung entscheidet letztlich darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzustufen ist. Wird das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und damit die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.

Die Rechts- und Fachanwälte der Kanzlei Hasselbach können Ihnen in diesem Fall dabei weiterhelfen, die Übernahme von Kosten für Heilbehandlungs- sowie Rehabilitationsmaßnahmen zur optimalen Genesung gegenüber der Berufsgenossenschaft durchzusetzen.

2. Unfall auf dem Arbeitsweg oder in den Arbeitspausen

Versichert sind auch Wege von und zur Arbeitsstätte, sofern nicht die Erledigung privater Geschäfte den Arbeitsweg unterbricht.

Wenn mit der Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt (ausschließlich oder zumindest auch) private Zwecke verfolgt worden sind bzw. Umwege genommen wurden, entstehen häufig rechtliche Streitigkeiten. In der Regel sind Umwege nämlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Ausnahmen von dieser Grundregel sind vor allem:

  • Umwege infolge der Kinderbetreuung (Kindergarten, Tagesmutter, Großeltern)
  • Umwege, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (Fahrgemeinschaft)

Problematisch sind auch Unfälle, die sich während der Arbeit infolge von übermäßigem Alkohol- oder Drogenkonsum ereignen. In all diesen Fällen muss eine Zuordnung der zum Unfall führenden Tätigkeit zum Privat- oder zum Betriebsbereich vorgenommen werden. Nur letzterer ist versichert.

3. Was deckt die gesetzliche Unfallversicherung ab?

Dass die Unfallversicherung die Arztkosten ersetzt, liegt auf der Hand. Doch darüber hinaus können Betroffene – je nach den Umständen des Einzelfalls – weitere Leistungen in Anspruch nehmen:

  • Heilbehandlungs- und Rehabilitationskosten
  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit (im Anschluss an die max. sechswöchige Lohnfortzahlung)
  • Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Pflegegeld bzw. Pflegeleistungen
  • Unfallrente
  • Im Todesfall: Hinterbliebenenrente und Sterbegeld

Schmerzensgeld wird in der Regel nicht gezahlt. Gleiches gilt für Sachschäden. Solche Ansprüche bestehen nur in Ausnahmefällen, die wir gerne in Ihrem individuellen Fall prüfen.

4. Das müssen Sie nach einem Arbeitsunfall tun

Ein Arbeits- oder Wegeunfall muss sowohl dem Arbeitgeber als auch der zuständigen Berufsgenossenschaft gegenüber angezeigt werden. Für letzteres ist allerdings das Unternehmen und nicht der Arbeitnehmer verantwortlich.

Der Arbeitnehmer hingegen sollte den Unfall unverzüglich seinem Arbeitgeber melden.

Alle Unfälle einschließlich versicherter Verkehrsunfälle (z.B. auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich ziehen oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben, müssen durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen an die für den Betrieb zuständige Berufsgenossenschafts-Bezirksverwaltung gemeldet werden. Die Anzeigepflicht beginnt mit der Kenntniserlangung.

Sodann sollte frühzeitig ein sog. Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Ein Besuch des D-Arztes ist sogar notwendig, wenn man

  • arbeitsunfähig ist
  • voraussichtlich mehr als eine Woche medizinisch behandelt werden muss oder
  • Heil- und Hilfsmittel verordnet bekommt.

Gleiches gilt, wenn man erneut an den Unfallfolgen erkrankt. Die Kontaktdaten des Unfallarztes sollten beim Arbeitgeber an geeigneter Stelle veröffentlicht sein bzw. können erfragt werden.

Hinweis: Fertigen Sie sich von allen Belegen und Arztberichten Kopien an, die Sie gut in Ihren Unterlagen aufbewahren. Die Dokumentation des Behandlungsprozesses kommt Ihnen für einen eventuellen späteren Streitfall zu Gute.

Wichtig bei Erhalt eines Bescheides durch die Berufsgenossenschaft ist es zudem, das Zugangsdatum zu notieren und hierzu auch den abgestempelten Briefumschlag aufzubewahren, da für die Einlegung von Rechtsbehelfen Fristen zu beachten sind, die nicht versäumt werden dürfen. Betroffene sollten auch innerhalb der laufenden Fristen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie gegen einen ablehnenden Bescheid vorgehen wollen.

5. Was wir für Sie tun können

  • Kompetente Beratung zu allen Fragen rund um den Arbeitsunfall
  • Außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung
  • Widerspruch gegen ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaft bzw. Versicherung
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletzten- und Pflegegeld, Unfallrente usw.
  • Wenn die Unfallfolgen so folgenschwer sind, dass Sie lange Zeit bzw. ständig arbeitsunfähig sind, kann Ihnen die Kündigung drohen. Wir helfen in einem solchen Fall, die Kündigung nach Möglichkeit abzuwenden und beraten Sie eingehend.