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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt (Main)


Die Kanzlei Hasselbach betreut ihre Mandanten im Familienrecht an vier Standorten in der Region Köln/Bonn sowie im Rhein-Main-Gebiet. In Frankfurt sind wir als Rechts- und Fachanwälte insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig.

Das Familienrecht

In der familienrechtlichen Praxis haben wir es täglich mit dem Recht der Ehe/Lebenspartnerschaft, der Scheidung, der elterlichen Sorge (Sorgerecht) sowie des Umgangs und des Unterhalts zu tun. Eine Besonderheit des Familienrechts liegt sicherlich darin, dass ein Teilbereich eng mit dem anderen verknüpft ist – so müssen im Zuge einer Scheidung meist auch die Fragen des Sorgerechts und Unterhalts geklärt werden.

  1. Ehe/Lebenspartnerschaft
  2. Scheidung
  3. Sorge- und Umgangsrecht
  4. Unterhalt

Franziska Hasselbach – Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Frankfurt
Rechtsanwältin Franziska HasselbachDie Kanzlei Hasselbach unterhält vier Standorte in der Region Köln/Bonn und im Rhein-Main-Gebiet. In Frankfurt sind wir als Rechts- und Fachanwälte insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts aktiv. Hier betreut Sie u.a. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Franziska Hasselbach, die Inhaberin der Kanzlei. Seit ihrer Gründung im Jahr 2006 ist die Kanzlei Hasselbach auf Sachverhalte aus dem Rechtsgebiet Familienrecht spezialisiert. Neben der Durchführung von Ehescheidungen gehört dazu in erster Linie die Beratung bei Fragestellungen zum Sorge- und Unterhaltsrecht, zu Eheverträgen sowie zu Sachverhalten des internationalen Familienrechts.

1. Ehe/Lebenspartnerschaft

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe rechtlich weitgehend gleich gestellt. Daher wird der Einfachheit halber im Folgenden nur von Ehe gesprochen, wobei sich diese Ausführungen zugleich auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft beziehen.

Schon vor Eingehung der Ehe können sich rechtlich relevante Fragen stellen, insbesondere solche, welche die finanzielle Situation der Ehewilligen betreffen. So kann durch Ehevertrag, der vor oder während der Ehe geschlossen werden kann, geregelt werden, in welchem Güterstand die Eheleute miteinander leben wollen. Wird der Güterstand nicht von den Ehegatten vereinbart, tritt von Gesetzes wegen der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Bei diesem verbleiben die Gegenstände bzw. das Vermögen der Eheleute, das sie vor Beginn der Ehe hatten, im Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten. Alles, was die Eheleute während der Ehe erwirtschaften (Zugewinn), wird im Falle einer Scheidung gleichmäßig auf beide verteilt.

Rechenbeispiel (stark vereinfacht):

  • Mann vor der Ehe: 10.000 €, während der Ehe + 5.000 € (Zugewinn)
  • Frau vor der Ehe: 5.000 €, während der Ehe + 10.000 € (Zugewinn)

 
Da die Frau einen höheren Zugewinn als der Mann hatte – nämlich 5.000 € – muss sie die Hälfte davon (2.500 €) dem Mann  auszahlen.

Das Gesetz hält zwei weitere zu vereinbarende Güterstände bereit: die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft wird grundsätzlich das gesamte Vermögen beider Ehegatten, also was sie vor und während der Ehe erwirtschaftet haben, zu einer Vermögensmasse verschmolzen, zum sogenannten Gesamtgut. Im Ehevertrag kann dennoch vereinbart werden, dass einzelne Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten verbleiben, man spricht hier von Vorbehaltsgut. Hierbei gilt es noch einige Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus dem Erbe ergeben können; diese hier zu thematisieren, würde den Rahmen einer Einleitung allerdings sprengen.

Die Gütertrennung ist das Gegenteil der Gütergemeinschaft. Die Vermögen der beiden Ehegatten, die vor und während der Ehe erarbeitet werden, bleiben stets getrennt – abgesehen von jenen Vermögen und Gegenständen, die die Ehegatten gemeinsam gebrauchen, wie zum Beispiel die Ehewohnung; dies wird natürlich im Falle einer Scheidung aufgeteilt.

Wenn Sie sich über die Güterstände, mithin über den Ehevertrag an sich, beraten lassen wollen, zögern Sie nicht, mit uns einen Termin zu vereinbaren in unserer Frankfurter Kanzlei, in dem wir Ihre individuelle Situation beleuchten und Ihnen den bestmöglichen Weg aufzeigen können.

2. Scheidung

Dieses zumeist unangenehme Thema ist leider auch mit zum Teil hohen Kosten verbunden. Wenn Sie die Scheidung als für sich erforderlich erachten, helfen wir Ihnen gern, diese möglichst schnell durchzuführen und den für Sie günstigsten Weg zu beschreiten.

3. Sorge- und Umgangsrecht

Eltern haben das Recht bzw. die Pflicht, sich um das Wohl des Kindes sowie um dessen Vermögen zu sorgen. Verheiratete Eltern übern in aller Regel ein gemeinsames Sorgerecht über das Kind aus, das heißt, sie entscheiden einvernehmlich über alle wesentlichen Fragen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch grundsätzlich im Falle einer Scheidung der Eltern erhalten.

Etwas anderes ergibt sich, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Liegt dies so, hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht über das Kind – dem Vater verbleibt nur das Umgangsrecht, was ihn vorerst von den wesentlichen Entscheidungen ausschließt. Ist der Vater jedoch gewillt, ebenfalls das Sorgerecht über das Kind auszuüben, kann er dies beantragen; dies zugesprochen zu bekommen, setzt voraus, dass es dem Kindeswohl nicht zuwider läuft. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn zwischen Vater und Mutter keine ausreichend tragfähige „Kommunikationsbeziehung“ besteht – so formulieren es die Gerichte. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, scheuen Sie sich nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Als Rechtsanwalt für Familienrecht in Frankfurt befassen wir uns seit Jahren mit solchen Fragen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns in unserer Frankfurter Niederlassung.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt – Kanzlei Hasselbach
Das Frankfurter Büro der Kanzlei Hasselbach liegt zentral und verkehrsgünstig zwischen Messe, Palmengarten und Hauptbahnhof im Frankfurter Westend – außerdem können Sie unsere familienrechtliche Telefon-Beratung in Anspruch nehmen.
Jahrelange Erfahrung mit zahlreichen Mandaten und ständige Fortbildung im Familienrecht ermöglichen es uns, Ihnen in unserer Niederlassung in Frankfurt eine ganzheitliche Beratung im Familienrecht anzubieten. Dabei lassen wir nie die menschliche Komponente außer Acht und berücksichtigen stets mit professionellem Einfühlungsvermögen Ihre persönliche Situation. Wir nehmen uns Zeit für Sie, beantworten Ihnen alle Fragen zum Familienrecht und vertreten Sie in jeder Lage!

4. Unterhalt

Unterhalt sind solche Leistungen, die für den Lebensunterhalt einer Person notwendig sind. Das Gesetz nennt verschiedene Arten des Unterhalts: den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt und den Elternunterhalt. Die Unterhaltspflicht einer Person setzt immer zweierlei voraus: wer Unterhalt erhalten möchte, muss auch unterhaltsbedürftig sein; die Person, die Unterhalt leisten soll, muss auch leistungsfähig sein, erst dann besteht ihrerseits eine Unterhaltspflicht.

  • Ehegattenunterhalt: Bei diesem gilt es wiederum zu unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird in dem Zeitraum gewährt, in dem die Ehegatten voneinander getrennt leben bis zur rechtskräftigen Scheidung. Sodann besteht die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt zu gewähren. Früher war es so, dass der zum nachehelichen Unterhalt Verpflichtete, wenn er neu geheiratet hat, nicht mehr den vollen Unterhalt hat zahlen müssen, da die neue Ehe mit ihren neuen finanziellen Verpflichtungen sozusagen angerechnet wurde. Nach neuester Rechtsprechung ist dies allerdings verworfen – der Unterhaltsanspruch darf aufgrund neuer Ehe nicht gekürzt werden.
  • Kindesunterhalt: Hierbei hat das Kind gegenüber seinen unterhaltsverpflichteten Eltern einen Anspruch auf Unterhalt.
  • Elternunterhalt: Diese ist die umgekehrte Form des Kindesunterhalts, hier schulden also die Kinder den Eltern Unterhalt, wenn die Voraussetzungen der Bedürftigkeit auf Seiten der Eltern und Leistungsfähigkeit der Kinder vorliegen.