1. Definition und Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
  2. Scheidung ohne Anwalt?
  3. Gemeinsamer Anwalt – was heißt das eigentlich?
  4. Kosten und Ersparnis bei einer einvernehmlichen Scheidung
  5. Ablauf und Dauer einer einvernehmlichen Scheidung
  6. Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung
  7. Fazit
  8. Video

1. Definition und Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Eine Scheidung muss kein Anlass dafür sein, dass die Ehepartner in einem Rosenkrieg auseinander gehen. Wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen und auch in allen anderen mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen keine Streitigkeiten bestehen, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht.

Der Begriff der einvernehmlichen Scheidung ist nicht (mehr) gesetzlich verankert, sondern umschreibt vielmehr bestimmte Umstände, die sich im Rahmen einer normalen Scheidung ergeben können.

Neben den allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen, wie dem Abwarten des Trennungsjahres nach § 1566 BGB (Ausnahme: Blitzscheidung), muss bei einer einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehepartnern Einigkeit über die Scheidungsfolgen bestehen.

Dazu zählt:

  • Das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder
  • der Unterhalt
  • die Auflösung des Hausrats
  • die Aufteilung des Vermögens

Die Einvernehmlichkeit muss aus dem Scheidungsantrag hervorgehen. Darum kümmert sich der beauftragte Scheidungsanwalt, der den Antrag beim zuständigen Gericht einreicht.

Um das gerichtliche Scheidungsverfahren zu vereinfachen und erheblich zu verkürzen, können die o.g. Scheidungsfolgen schon vorab verbindlich in einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Sind nur einzelne Folgesachen streitig, können diese unter Umständen durch das Gericht vom eigentlichen Scheidungsverfahren abgetrennt werden. Die streitigen Fragen werden dann gesondert verhandelt, sodass die Scheidung unabhängig davon vollzogen werden kann.

Eine Ausnahme von dieser Abtrennungsmöglichkeit gilt für den Versorgungsausgleich, weil der Richter diesbezüglich eine Entscheidung treffen muss.

Das Trennungsjahr beginnt übrigens, sobald einer der Eheleute seinen Trennungswunsch offenbart und die Trennung im Alltag umsetzt. Das ist bei einer häuslichen Trennung unproblematisch. Getrennt leben bedeutet nach der gesetzlichen Definition aber nicht zwingend, dass beide Ex-Partner unterschiedliche Wohnungen haben müssen. Ein Getrenntleben wird auch schon bejaht, wenn das Paar noch zusammenlebt, aber beide unabhängig voneinander haushalten und wirtschaften.

Wohnen die Ehepartner zum Zwecke der Versöhnung für eine kürzere Zeit nochmal zusammen und haushalten und wirtschaften gemeinsam, so ist dies für das Trennungsjahr unerheblich.

Zum Vergleich: Wird die Scheidung von einem der Eheleute abgelehnt, muss der andere Ehegatte die Scheidungsvoraussetzungen beweisen (streitige Scheidung) oder sie müssen mindestens drei Jahre getrennt leben, damit die für eine Scheidung notwendige Zerrütung bewiesen ist und die Scheidung beantragt werden kann.

2. Scheidung ohne Anwalt?

In Scheidungsverfahren gibt es immer Anwaltszwang: Der § 114 FamFG schreibt vor, dass sich vor dem Familiengericht die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.

Darauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden. Diese konkreten Ausnahmen sind in § 114 Abs. 4 FamFG explizit aufgelistet. Die (einvernehmliche) Scheidung ist dort allerdings nicht erwähnt. Dass für die „Zustimmung“ zur Scheidung nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG kein Anwalt notwendig ist, bedeutet nicht, dass im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung kein Anwalt eingeschaltet werden muss. Der Scheidungsantrag kann in Deutschland ausschließlich von einem Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Ein Anwalt ist im Rahmen einer Scheidung daher immer unverzichtbar.

Dieser Anwaltszwang schließt es allerdings nicht aus, dass die Eheleute einen gemeinsamen Anwalt beauftragen, um Kosten zu sparen.


3. Gemeinsamer Anwalt – Was heißt das eigentlich?

Die Bezeichnung „gemeinsamer Anwalt“ ist nicht ganz zutreffend. Vielmehr ist damit die Konstellation gemeint, dass nur ein einziger Rechtsanwalt beauftragt wird.

Ein Rechtsanwalt darf nämlich immer nur eine Partei vertreten, denn das Standesrecht des Rechtsanwalts (§ 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte – BORA) verbietet eine Vertretung mehrerer Personen bei „widerstreitenden Interessen“. Und da die Eheleute auch bei einer einvernehmlichen Scheidung als streitige Parteien anzusehen sind, können wegen der drohenden Interessenkollision nicht beide den gleichen Anwalt haben.

Möglich ist aber, dass nur eine Person einen Anwalt beauftragt und dieser eben die notwendigen Antragsstellungen übernimmt. Während die Beantragung der Scheidung durch den Anwalt des einen Ehepartners erfolgt, ist der andere Ehepartner in einigen Fällen vom Anwaltszwang ausgenommen, etwa bei der Zustimmung zur Scheidung oder dem Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (siehe § 114 Abs. 4 FamFG).

Wegen des Anwaltszwangs und weil ein Anwalt lediglich eine Partei vertreten darf, ist derjenige, der den Anwalt nicht beauftragt hat, folglich weitestgehend handlungsunfähig. Möchte man (vor Gericht) also noch verhandeln bzw. Anträge stellen, muss stets ein eigener Anwalt beauftragt werden.

Problemlos ist die Beauftragung eines „gemeinsamen“ Anwalts demnach immer dann, wenn völlige Einigkeit zwischen den Partnern bzgl. sämtlicher zu regelnden Punkte der Scheidung selbst sowie der Folgen der Scheidung besteht und man dem Partner sowie seinem Anwalt vertraut. Bei Unstimmigkeiten sollte jeder Ehegatte besser einen eigenen Scheidungsanwalt beauftragen.

4. Kosten und Ersparnis bei einer einvernehmlichen Scheidung

Die üblichen Kosten einer Scheidung setzen sich aus Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zusammen. Die Höhe beider Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Verfahrenswert, der u.a. von Einkommen und Vermögen der Eheleute abhängig ist. Eine pauschale Bezifferung ist daher nicht möglich.

Unser Scheidungskostenrechner bietet die Möglichkeit, sich die anfallenden Scheidungskosten komfortabel ausrechnen zu lassen.

Gerichtskosten fallen nur für solche Scheidungsfolgen an, bezüglich derer das Gericht auch tatsächlich tätig werden muss. Sofern die Eheleute sich bereits außergerichtlich über die Scheidungsfolgen einigen (z.B. im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung – s.o.), fließen diese nicht in den Verfahrenswert mit ein und beeinflussen folglich auch nicht die anfallenden Gerichtskosten.

Gewöhnlich trägt jeder Ehegatte die Kosten seines eigenen Anwalts und zusätzlich die Hälfte der Gerichtskosten. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung oftmals nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragt, trägt dieser auch zunächst die alleinige Zahlungsverpflichtung für die Anwaltsgebühren, während dem anderen keine Anwaltskosten entstehen. In diesem Fall sollte die hälftige Teilung der Anwaltskosten zuvor vertraglich durch eine Kostenteilungsvereinbarung zwischen den Eheleuten festgelegt werden.

Ist das der Fall, zahlt jeder Ehepartner nur noch die Hälfte der sonst anfallenden Kosten.

Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt in drei Schritten:

  1. Der Gegenstandswert einer Scheidung errechnet sich aus dem dreifachen Wert der Monatseinkünfte beider Eheleute. Mit dem Gegenstandswert kann man anhand der gesetzlichen Gebührenvorgaben (§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG) die Höhe einer vollen Gebühr berechnen.
  2. Der Gegenstandswert wird dabei mit mindestens 2.000 Euro angesetzt. Die Vorgaben sind auch in tabellarischer Form einsehbar (Anlage 2 zu § 13 RVG).
  3. Bei einer Scheidung fallen 2,5 Gebühren an (1,3 Verfahrensgebühr plus 1,2 Terminsgebühr), sodass der aus der o.g. Tabelle errechnete Wert mit 2,5 multipliziert werden muss.

Rechenbeispiel: Anwaltskosten bei Scheidung (stark vereinfacht):

1. Schritt: Berechnung Gegenstandswert (dreifacher Wert der Monatseinkünfte beider Eheleute)
+ monatliche Netto-Einkünfte Ehepartner 1 = 3.000 Euro
+ monatliche Netto-Einkünfte Ehepartner 2 = 2.000 Euro
= 5.000 Euro (Netto-Einkünfte beider Ehepartner)

5.000 Euro * 3 = 15.000 Euro (Gegenstandswert)

2. Schritt: Anwendung Vergütungstabelle
Ein Gegenstandswert von 15.000 Euro ergibt nach § 13 RVG eine Gebühr zu 650 Euro

3. Schritt: Anwendung auf die Gebührensätze (Multiplizierung des RVG-Gebührenwertes mit dem Faktor 2,5)
650 Euro * 2,5 = 1.625 Euro.

Hinzu kommen natürlich noch die Auslagen und Steuern.

Im konkreten Fall würden durch den Verzichte auf einen zweiten Rechtsanwalt also 1.625 Euro Anwaltskosten gespart.

Wer sich scheiden lassen will, der sollte keine Angst vor den Scheidungskosten haben. Reichen die finanziellen Mittel nicht für eine Scheidung, werden die Gerichts- und Anwaltskosten durch den Staat übernommen – und die Chancen hierzu stehen gut. Lesen Sie hierzu: Voraussetzungen und Höhe der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren.

Tipp: Zusätzlich sollte man versuchen, sämtliche Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen.

5. Ablauf und Dauer einer einvernehmlichen Scheidung

Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von einem normalen Scheidungsverfahren:

  1. Nach Ablauf des Trennungsjahres: Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht. Dazu ist wegen des Anwaltszwangs ausschließlich ein Rechtsanwalt befugt.
  2. Zahlung des Gerichtskostenvorschuss, damit das Gericht tätig wird.
  3. Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner (Antragsgegner) durch das Gericht.
  4. Sofern nicht zuvor ausgeschlossen: Versorgungsausgleich. Dies geschieht automatisch, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden hat. Bei kürzeren Ehen müssen die Eheleute die Durchführung beantragen.
  5. Scheidungstermin und Scheidungsbeschluss vor Gericht, bei dem beide Eheleute anwesend sein müssen.

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt immer davon ab, wie viele Streitpunkte zwischen den Parteien bestehen und wie überlastet die Gerichte sind. Im Gegensatz zu einem streitigen Verfahren muss sich das Gericht nicht mit den streitigen Scheidungsfolgen auseinandersetzen, sodass sich die Verfahrensdauer deutlich verkürzt.

  • Eine einvernehmliche Scheidung ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs, kann ggf. schon nach ca. 2-3 Monaten vollzogen sein.
  • Wird die einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich durchgeführt, ist eher mit ca. 6-12 Monaten zu rechnen.

6. Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung

Wie bereits ausgeführt, hat eine einvernehmliche Scheidung Vor- und Nachteile.

Vorteile:

  • Kostenersparnis:
    • Nur ein Rechtsanwalt muss beauftragt werden. Dadurch wird bei entsprechender Teilungsvereinbarung zwischen den Eheleuten eine Reduzierung der Anwaltskosten auf die Hälfte erreicht.
    • Gerichtskosten für die Regelung von Scheidungsfolgen entfallen, wenn sich die Parteien darüber bereits außergerichtlich geeinigt haben.
  • Zeitersparnis:
    • Die Trennungszeit von mindestens einem Jahr statt drei reicht aus, um von der Zerrüttung der Ehe auszugehen.
    • Regelmäßig ist ein einziger Gerichtstermin ausreichend, da keine Streitigkeiten über Scheidungsfolgen existieren und entsprechende gerichtliche Verhandlungen entfallen.

Neben den verlockenden finanziellen Vorteilen dürfen keinesfalls die Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung vergessen werden. Diese hängen vor allem damit zusammen, dass nur ein Scheidungsanwalt beauftragt wird.

Nachteile:

  • Bei Beauftragung nur eines Anwalts: Nur derjenige Partner, der den Anwalt beauftragt hat, wird auch anwaltlich vertreten. Die Beratung beider Eheleute ist nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen der Eheleute möglich, d.h. bei vollständigem Einvernehmen der Ehepartner.
  • Der Ehepartner ohne eigenen Anwalt ist vor Gericht wegen des Anwaltszwangs weitestgehend handlungsunfähig.

Dieses Risiko kann immer vermieden werden, wenn jeder Ehepartner trotz grundsätzlicher Einvernehmlichkeit seinen eigenen Anwalt beauftragt. Man muss dann zwar die vollen Anwaltskosten tragen – kann aber sicher sein, gut beraten worden zu sein und faire Regelungen getroffen zu haben. Die Kostenersparnis bzgl. der Gerichtskosten sowie der beschleunigte Verfahrensablauf bleiben den Parteien dann nach wie vor.

7. Fazit

  • Die einvernehmliche Scheidung führt zu einer erheblichen Kostenreduzierung und Zeitersparnis.
  • Trotz Einvernehmlichkeit muss das sog. Trennungsjahr abgewartet werden.
  • Besteht Einigkeit über sämtliche zu regelnde Punkte sowie die Folgen der Scheidung bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung, macht regelmäßig ein gemeinsamer Anwalt Sinn.
  • „Gemeinsamer Anwalt“ bedeutet, dass im Scheidungstermin vor Gericht aber nur derjenige Partner vertreten wird, der den Anwalt beauftragt hat. Der andere Ehepartner ist wegen des Anwaltszwangs dann weitestgehend handlungsunfähig.
  • Besteht nicht überall Einigkeit, sollte deshalb regelmäßig zur Wahrnehmung und Beachtung der eigenen Interessen auf einen gemeinsamen Anwalt verzichtet werden.
  • Zur Vorbereitung und Beschleunigung ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll.

8. Video