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Abmahnung


Haben Sie eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten, ist es höchste Zeit zu handeln: Suchen Sie umgehend einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt auf!

Das Arbeitsrecht ist das tägliche Handwerk unserer Anwälte. Mit Erfahrung und Leidenschaft setzten wir uns engagiert für Ihr Anliegen rund um das Thema Abmahnung ein.

Gerade für Arbeitnehmer steht bei einer Abmahnung als einer Vorstufe der Kündigung vieles auf dem Spiel. Deswegen können Sie jederzeit auf uns als Ansprechpartner zählen – auch außerhalb der regulären Bürozeiten!

  1. Funktion der arbeitsrechtlichen Abmahnung
  2. Richtig abmahnen: Wie und Wer?
  3. Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?
  4. Muss vor jeder Kündigung abgemahnt werden?
  5. So verhalten Sie sich richtig bei einer Abmahnung

1. Funktion der arbeitsrechtlichen Abmahnung

Eine Abmahnung hat vor allem drei Funktionen:

  1. Die Hinweisfunktion,
  2. die Rügefunktion und
  3. die Warnfunktion

Letztlich verfolgt jede Abmahnung das Ziel, den Arbeitnehmer zu einem vertragsgemäßen Verhalten zu bewegen. Durch die Abmahnung soll also (wieder) ein angemessenes Verhalten bewirkt werden, welches das Arbeitsverhältnis nicht länger gefährdet.

Falls der Arbeitnehmer sein Verhalten auch zukünftig nicht ändert, stellt die Abmahnung eine notwendige Weiche für eine spätere wirksame Kündigung.

2. Richtig abmahnen: Wie und Wer?

Im Gesetz finden sich keine speziellen Anforderungen an die Abmahnung. Insofern ist diese weder an eine bestimmte Form noch an Fristen gebunden. Auch eine mündliche Abmahnung ist daher wirksam – hier können dann allerdings Beweisprobleme entstehen. Daher sollte eine Abmahnung stets schriftlich erfolgen.

Damit die Abmahnung ihre Funktion auch erfüllen kann, müssen bestimmte Inhalte in der Abmahnung zwingend enthalten sein:

  • Zunächst wird der Arbeitnehmer konkret auf das von ihm gezeigte Verhalten hingewiesen (Hinweisfunktion). Dabei muss der Arbeitgeber das Verhalten möglichst präzise beschreiben, damit für den Arbeitnehmer klar und eindeutig verständlich ist, welches Verhalten er zukünftig ändern soll. Der Vortrag muss so konkret sein, dass sich der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen konkret äußern bzw. verteidigen kann.
Beispiel: Sie sind am 05.03.2019 erst um 10:00 Uhr auf der Arbeit erschienen.
  • Daraufhin muss der Arbeitgeber erklären, dass und ggf. warum er dieses Verhalten als Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten einstuft. Er muss den Arbeitnehmer auffordern, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen (Rügefunktion)
Beispiel: Angewiesener Arbeitsbeginn war an diesem Tag um 9:00 Uhr, sodass Sie eine Stunde zu spät zur Arbeit erschienen sind und damit gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Wir sind nicht bereit, dies hinzunehmen und fordern Sie auf, künftig zum angeordneten Arbeitsbeginn auf der Arbeit zu erscheinen.
  • Schließlich müssen dem Arbeitnehmer die Konsequenzen aufgezeigt werden, die ihm im Wiederholungsfall drohen (Warnfunktion).
Beispiel: Bei erneutem Zuspätkommen, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

Ausgesprochen werden kann die Abmahnung von jeder Person, die dem Arbeitnehmer gegenüber verbindlich Weisungen erteilen kann (sog. Weisungsbefugnis). Entscheidend ist die Hierarchie innerhalb des Betriebs. Damit die Abmahnung wirksam ist, muss sie also nicht immer vom Firmen-Inhaber selbst ausgesprochen werden.

3. Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Es gibt keine feste gesetzliche Regel dafür, wie viele Abmahnungen einer wirksamen Kündigung vorhergehen müssen. Entscheidend ist vielmehr immer der Einzelfall. Eine Kündigung kann schon nach der ersten Abmahnung wirksam sein, sodass eine Abmahnung immer ernst zu nehmen ist.

Wichtig ist für die Wirksamkeit einer späteren Kündigung nur, dass Abmahnung und Kündigung einen Zusammenhang haben. Abmahnung und Kündigung müssen auf dem gleichen Vertragsverstoß beruhen.

Hat der Arbeitnehmer also bspw. eine Abmahnung wegen unentschuldigten Zuspätkommens erhalten, kann diese wohl nicht die Grundlage für eine Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung sein.

Wann tatsächlich ein Zusammenhang zwischen Abmahnung und Kündigung besteht, darüber gibt es in der Praxis häufig Streit. Wir empfehlen deshalb, sich bei einer Abmahnung oder Kündigung unmittelbar vom Fachanwalt beraten zu lassen.

4. Muss vor jeder Kündigung abgemahnt werden?

Im Regelfall ist die Abmahnung das mildere Mittel vor der Kündigung, sodass sie nur in Ausnahmefällen entbehrlich ist.

Dies ist der Fall, wenn

  • die Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer so schwerwiegend war, dass er nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten duldet (z. B. Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber oder seine Kunden)
  • der Arbeitnehmer sich ganz klar gar nicht vertragsgemäß verhalten will, dies deutlich zum Ausdruck bringt und die Abmahnung aus diesem Grund überflüssig wäre, weil sie keinen Erfolg versprechen kann
    Beispiel: Der Arbeitnehmer lehnt im Hinblick auf seine Wertvorstellungen alle Dienstreisen nach China kategorisch (auch für die Zukunft) ab. Für den Arbeitgeber ist das problematisch, da einer seiner besten Geschäftskunden in China sitzt.

Natürlich muss stets eine persönliche Einschätzung der Lage erfolgen, die u. U. falsch sein und die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben kann. Ob das Risiko eingegangen wird, muss vom Arbeitgeber sehr wohl überlegt sein. Der Ausspruch einer Abmahnung ist nie falsch und daher meist empfehlenswert. Der Arbeitgeber ist mit einer (wirksamen) Abmahnung daher immer auf der sicheren Seite. Im besten Fall trägt die Abmahnung Früchte und macht eine Kündigung entbehrlich.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das Fehlen einer vorherigen Abmahnung einen sehr guten Ansatz, um gegen seine Kündigung vorzugehen.

5. So verhalten Sie sich richtig bei einer Abmahnung

Zunächst ist zu prüfen, ob die Abmahnung richtig erfolgt ist. Die dabei entscheidenden Fragen sind:

  1. Wurde die Abmahnung von einer dazu berechtigten Person ausgesprochen?
  2. Erfüllt die Abmahnung die drei o.g. Funktionen?
  3. Hat der Arbeitnehmer das ihm vorgeworfene Verhalten überhaupt begangen?

Wenn der Arbeitnehmer gar nicht gegen eine vertragliche Pflicht verstoßen hat bzw. die Abmahnung inhaltlich unrichtig ist, gibt es für ihn folgende Möglichkeiten:

  1. Er hat einen Anspruch darauf, die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen zu lassen.
  2. Er kann eine Gegendarstellung verfassen und diese zur Personalakte reichen.
  3. Nichts tun (nur mit anwaltlichem Rat).

Mit Blick auf die berufliche Laufbahn macht es oftmals Sinn, das Recht auf eine Gegendarstellung zu nutzen. Diese wird dann in die Personalakte aufgenommen. Eine Möglichkeit zur Gegendarstellung gibt es selbst dann, wenn die Abmahnung inhaltlich richtig ist.

Für jede Abmahnung gilt: Suchen Sie Zeugen oder sammeln Sie andere Beweise, um die Abmahnung zu entkräften und lassen Sie sich bei Erhalt der Abmahnung unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

In manchen Fällen ist es nämlich sinnvoll, gar nicht gegen die (unwirksame) Abmahnung vorzugehen. Tun Sie dies trotzdem, ist mit einer korrigierten und richtigen Abmahnung durch den Arbeitgeber zu rechnen. Statt einer unwirksamen Abmahnung haben Sie nun eine wirksame Abmahnung in Ihrer Personalakte, welche die Angriffsfläche minimiert und der Kündigung den Weg ebnet.

Wir prüfen Ihren individuellen Fall und beraten zum weiteren Vorgehen. Verlassen Sie sich auf unsere arbeitsrechtliche Kompetenz und langjährige Erfahrung.