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Abfindungsrechner 2024


Eine Kündigung hat oftmals bedeutende finanzielle Auswirkungen für den betroffenen Arbeitnehmer. Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber soll für diesen Verdienstausfall entschädigen. Es gibt allerdings keinen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch! Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob Aussicht auf eine Abfindung besteht.

Wenn Sie bereits wissen, dass Sie einen Anspruch auf eine Abfindung haben, bleibt noch die Frage wie hoch diese ausfällt und was Ihnen nach Abzug der Steuern tatsächlich übrig bleibt.

Nutzen Sie unsere kostenfreien Abfindungsrechner zur Klärung dieser Fragen:

  1. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
  2. Wie viel Abfindung steht mir zu?
  3. Wie viel Steuern muss ich auf meine Abfindung zahlen?

1. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Mit unserem Kündigungs-Check können Sie neben den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage auch Ihren Anspruch auf eine Abfindung überprüfen.

Ein Anspruch auf eine Abfindung entsteht nicht automatisch mit dem Erhalt einer Kündigung. Nur wenn das Kündigungsschreiben auch ein Abfindungsangebot enthält, entsteht der Anspruch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist. Oftmals ist die Zahlung einer Abfindung allerdings erst das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Jede Kündigung sollte daher unbedingt anwaltlich überprüft werden!

Vor allem Kündigungsschutzklagen können mit einer Abfindung als Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden. Damit erspart sich der Arbeitgeber einen eventuell langwierigen und kostspieligen Prozess.

Ein Abfindungsangebot kann auch im Zuge eines Aufhebungsvertrags ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer willigt in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein und erhält dafür eine Abfindung.

Da ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim ALG I zur Folge haben kann, sollten Sie sich vor der Unterschrift immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Weiterhin kann ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung bestehen, wenn diese vorher vertraglich vereinbart wurde. Dies kann im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung
geschehen. Eine Sonderform der Betriebsvereinbarung ist der Sozialplan. Dieser kommt vor allem bei Massenentlassungen, aber auch bei allen anderen Betriebsveränderungen zum Einsatz. Oftmals sieht der Sozialplan die Zahlung einer Abfindung vor. Daraus kann der Arbeitnehmer dann einen Anspruch ableiten.

Hat der Kündigungs-Check in Ihrem Fall ergeben, dass Sie Aussicht auf eine Abfindung haben, können Sie deren Höhe im nächsten Schritt berechnen.

2. Wie viel Abfindung steht mir zu?

Zur Berechnung Ihrer Abfindung können Sie ganz unkompliziert unseren Abfindungsrechner nutzen. Die Höhe der Abfindung ergibt sich individuell und hängt nach dem Kündigungsschutzgesetz von zwei Faktoren ab:

  • Ihr monatliches Bruttogehalt
  • Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit

Als Grundregel gilt: Pro Jahr der Beschäftigung erhalten Sie eine Abfindung in Höhe der Hälfte Ihres letzten Bruttomonatsgehalts. In Abhängigkeit von Ihrem persönlichen Kündigungsschutz, der finanziellen Situation Ihres Arbeitgebers sowie durch geschicktes Verhandeln können aber auch deutlich höhere Abfindungszahlungen erzielt werden.

Besonderheiten ergeben sich bei nicht vollendeten Jahren, beispielsweise wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu Jahresbeginn, sondern mitten im Jahr aufgenommen wurde. Hier gilt, dass bei Arbeitsverhältnissen, die länger als sechs Monate bestehen, immer auf das volle Jahr aufgerundet wird.

Beispiel: Ein Angestellter arbeitet seit vier Jahren und acht Monaten in der Firma. Hier wird für die Berechnung der Abfindung auf fünf Jahre aufgerundet. Die Hälfte seines Bruttomonatsgehalts wird daher für fünf Jahre berechnet.

Nachdem Sie alle notwendigen Informationen eingetragen haben, berechnet der Abfindungsrechner automatisch die Höhe Ihrer voraussichtlichen Abfindung.

3. Wie viel Steuern muss ich auf meine Abfindung zahlen?

Es gelten besondere Regeln für die Besteuerung von Abfindungszahlungen. Diese unterliegen zwar grundsätzlich der Einkommenssteuerpflicht, werden aber unter Umständen nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert.

Die Fünftel-Regelung mindert den tatsächlichen Steuersatz, indem die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Dies hat denselben Effekt wie eine auf fünf Jahre verteilte Auszahlung der Abfindung. Im Ergebnis kommt es dadurch zu einer Abschwächung der Tarifprofession und es ergibt sich häufig ein niedrigerer Steuersatz als ohne Fünftel-Regelung.

Voraussetzung für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist allerdings, dass es zu einer sogenannten „Zusammenballung von Einkünften“ kommt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Abfindung höhere Einkünfte in einem Jahr erzielt als dies bei Fortsetzung seiner Anstellung der Fall gewesen wäre. Dafür muss die Abfindung aber auch in nur einem Veranlagungszeitraum (in der Regel ein Kalenderjahr) ausgezahlt werden und darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.

Achtung: Die Fünftel-Regelung gilt nur, wenn es sich um eine tatsächliche Abfindung handelt. Ausgeschlossen von der Regelung sind daher u.a. Bonuszahlungen und Auszahlung von Urlaubstagen oder Überstunden.

Um die Höhe der tatsächlichen Steuer für die Abfindung zu ermitteln, ist eine etwas komplizierte Rechnung nötig. Dabei wird die Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung mit der Steuer des Einkommens zuzüglich eins Fünftels (also 20 %) der Abfindungszahlung verglichen. Die Differenz wird dann mit fünf multipliziert. Der so errechnete Betrag entspricht der Einkommenssteuer, die von der Abfindung einbehalten wird.

Beispiel: Frau A ist 30 Jahre alt, bezieht ein Jahresbruttogehalt von 38.000 € und hat Steuerklasse 1. Sie erhält eine Abfindung in Höhe von 15.000 €. Im ersten Schritt werden zunächst 20 % der Abfindung auf das Jahresbruttogehalt aufgeschlagen. Das ergibt hier 41.000 €, die ganz normal zu versteuern sind:

Steuerbetrag Jahreseinkommen inkl. 20 % der Abfindung 8.802 €
Steuerbetrag Jahreseinkommen ohne Abfindung 7.765 €
Differenz 1.037 €
Differenz x 5 5.185 €

Die Höhe der Einkommenssteuer auf die Abfindung in diesem Beispiel beträgt 5.185 €. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag und evtl. die Kirchensteuer.

Hinweis: Es handelt sich hier um eine beispielhafte vereinfachte Berechnung. Die tatsächliche Steuerbelastung kann im Einzelfall abweichen.

Zur Ermittlung der Steuerbelastung können Sie unseren Abfindungsrechner verwenden. Geben Sie dazu einfach die Höhe Ihrer Abfindung, das Bruttoeinkommen des Jahres, in dem die Abfindung gezahlt wird und andere steuerliche Besonderheiten (z.B. Kirchensteuer) in den Rechner ein. Es wird dann automatisch die Höhe der Steuern für Ihre Abfindungszahlung errechnet.

Sozialversicherungsbeiträge sind in der Regel nicht zu entrichten. Die Abfindung muss dazu allerdings eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Sie ist daher nicht als Arbeitsentgelt zu verstehen, sondern als Entschädigung für die Zukunft.