Eintrittskarte zum Erfolg oder Karrierekiller – das Arbeitszeugnis kann beides sein. Um beruflich erfolgreich zu sein, ist heutzutage i.d.R. ein gutes und vollständiges Arbeitszeugnis essentiell. Daher raten wir Ihnen, sich bei unvollständigen und unrichtigen Arbeitszeugnissen oder wenn der Arbeitgeber die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden und individuell beraten zu lassen. Wir kennen die Zeugnissprache und erkennen versteckte Codes.
Damit das Zeugnis Ihren tatsächlichen Leistungen entspricht, prüfen wir es für Sie und setzten ggf. einen Nachbesserungs-Anspruch durch. Wird Ihnen kein Arbeitszeugnis ausgestellt, klagen wir auf Erstellung.
Unterschieden wird zwischen dem Zwischenzeugnis, das während des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, und dem Endzeugnis, das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist.
Ein Zwischenzeugnis kann beansprucht werden, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Arbeitnehmers besteht. Dies ist unter anderem der Fall bei
Der Arbeitnehmer muss sein berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis nachweisen. Nennt er einen der anerkannten Gründe, steht der Ausstellung nichts mehr im Wege. Die Angaben müssen aber nicht immer konkret sein. Bei einem geplanten Jobwechsel genügt z.B. der Hinweis, sich beruflich bzw. entgeltmäßig verbessern zu können.
Zusätzlich wird zwischen dem qualifizierten und dem einfachen Arbeitszeugnis differenziert. Letzteres enthält nur Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit. Es fehlt eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens, sodass es dem Arbeitnehmer in beruflicher Hinsicht keinen großen Mehrwert bringt. Vielmehr dient es daher als Tätigkeitsnachweis.
Das qualifizierte Zeugnis gibt Auskunft über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers und steht ihm regelmäßig schon nach wenigen Wochen Beschäftigung zu. Anders als das einfache Zeugnis muss die Ausstellung des qualifizierten Zeugnisses vom Arbeitnehmer verlangt werden. Das Fehlen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses wird im Bewerbungsprozess oft negativ ausgelegt. Deshalb raten wir: Verlangen Sie immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis!
Üblich ist mittlerweile folgendes Benotungssystem:
Wer bzgl. der Note beweispflichtig ist, hängt von der Notenstufe ab: Bewertet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schlechter als befriedigend, muss er nach dem Bundesarbeitsgericht diese schlechte Benotung beweisen. Es besteht also erstmal mindestens ein Anspruch auf eine mindestens befriedigende Bewertung. Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Note als befriedigend, liegt es an ihm zu beweisen, dass er tatsächlich „gute“ (oder sogar bessere) Leistungen erbracht hat.
Egal ob im Minijob, in Vollzeit, in Teilzeit, befristet oder unbefristet eingestellt – jeder Arbeitnehmer hat nach § 630 BGB bzw. § 109 GewO bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses das Recht auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sogar Praktikanten können ein Arbeitszeugnis verlangen. Je nach Dauer der Beschäftigung muss der Arbeitgeber auf Verlangen gleichermaßen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen.
Werden Sie unbedingt rechtzeitig aktiv, denn der Anspruch auf Ausstellung und Berichtigung des Arbeitszeugnisses kann schon nach wenigen Monaten verfallen.
Das Arbeitszeugnis muss klar verständlich, wahr und wohlwollend formuliert sein. Es darf dem Arbeitnehmer durch seine Formulierung nicht schaden. Die Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Die zu beachtenden Kriterien sind vielfältig. Wir raten daher in jedem Fall zur Überprüfung durch einen Spezialisten im Arbeitsrecht.
Die Zeugnissprache und Geheimcodes sind etwas für erfahrene Anwälte mit fundiertem Wissen im Arbeitsrecht. Wenn das Zeugnis hervorragend klingt, lassen Sie sich nicht täuschen: Viele Geheimcodes sind für den Laien nur schwer zu erkennen, ermöglichen aber Rückschlüsse auf negatives Verhalten Ihrerseits. Wenn Sie es nicht erkennen – der nächste Arbeitgeber bzw. Personaler wird es bestimmt.
Ihr Arbeitszeugnis ist Ihr berufliches Aushängeschild und Grundpfeiler für beruflichen Erfolg. Lassen Sie es daher bereits beim geringsten Zweifel fachmännisch prüfen und ggf. korrigieren.