Die Kanzlei Hasselbach unterhält insgesamt vier Büros in der Region Köln/Bonn und in Frankfurt. In Köln ist Rechtsanwältin Franziska Hasselbach, Fachanwältin für Familienrecht, für Sie da. An gleich zwei Niederlassungen in Köln betreuen wir Mandanten rund um das Gebiet des Familienrechts: Zu finden sind wir zum einen in Köln-Rodenkirchen und zum anderen in der Kölner Innenstadt am Zülpicher Platz.
Das Familienrecht beschäftigt sich – wie der Name bereits sagt – mit allen rechtlichen Angelegenheiten, die das familiäre Zusammenleben betreffen. Wichtige Teilbereiche sind die Ehe, mithin die Lebenspartnerschaft, das Scheidungsrecht sowie das Sorge- und Unterhaltsrecht.
Rechtsanwältin Franziska Hasselbach – Fachanwältin für Familienrecht in Köln
Rechtsanwältin Franziska Hasselbach ist Fachanwältin für Familienrecht und unterstützt ihre Mandanten mit Engagement, Kompetenz und Einfühlungsvermögen in allen familienrechtlichen Fragestellungen sowohl außergerichtlich als auch vor dem Familiengericht. Die Kanzlei Hasselbach hat seit ihrer Gründung im Jahr 2006 zahlreiche Fälle aus dem Familienrecht erfolgreich bearbeitet und dadurch Erfahrung und Fachwissen in diesem Rechtsgebiet aufgebaut. Durch die ständige Teilnahme an fachrelevanten Fortbildungen und Kongressen wird sichergestellt, dass unsere Rechts- und Fachanwälte angesichts der sich ständig entwickelnden Gesetzgebung und Rechtsprechung im Familienrecht immer auf dem neuesten Stand sind.
Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft gleichermaßen bieten in rechtlicher Hinsicht einige Regelungsmöglichkeiten wie beispielsweise den Ehevertrag oder eben den Lebenspartnerschaftsvertrag. Ziel ist jeweils die Regelung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vermeidung von Streitigkeiten. Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist der Ehe nahezu gleichgestellt.
Um Ihnen eine umfassende Beratung zu Fragen der Lebenspartnerschaft anzubieten, können wir zum einen auf einschlägige Erfahrungen aus dem Eherecht zurückgreifen, zum anderen sind uns auch die Sonderprobleme der Lebenspartnerschaft durchaus bekannt, da wir in Köln einige Mandate in diesem Bereich betreuen. Wir beraten Sie in allen Fragen, die das Eherecht betreffen, auch über die der Scheidung.
Angesichts der Scheidungshäufigkeit in Deutschland (ca. ein Drittel aller geschlossenen Ehen wird geschieden) ist die Scheidung ein besonders relevantes Thema im Familienrecht – so kommt es auch, dass sich einige Anwälte fast ausschließlich damit beschäftigen. Das Scheidungsrecht bietet dem Anwalt einen gewissen Spielraum, um Kosten für den Mandanten niedrig zu halten und die Scheidung relativ schnell zu vollziehen.
In der Beratung in unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei zeigen wir Ihnen alle für Sie in Betracht kommenden Möglichkeiten zum Einsparen auf. Darüber hinaus werden wir in Ihrem Interesse versuchen, den Prozess der Scheidung so kurz wie möglich zu gestalten.
Im Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren muss auch der sogenannte Zugewinnausgleich durchgeführt werden. In aller Regel leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser tritt automatisch in Kraft, wenn sich die Ehegatten nicht durch Ehevertrag auf einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) einigen – gerade hier ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht sinnvoll, um die Vor- und Nachteile des jeweiligen Güterstands gegeneinander abzuwägen und den besten für Ihre individuelle Lebenssituation zu finden.
Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass das in die Ehe eingebrachte Vermögen dem jeweiligen Ehepartner weiterhin allein gehört. Ausschließlich das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird (Zugewinn), wird später im Falle einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt.
Die Erfahrung als Anwalt im Familienrecht lehrt, dass ein Teilgebiet oft mit einem anderen verschmilzt. So ist es für uns als Rechtsanwälte für Familienrecht in Köln gängige Praxis, dass beispielsweise im Zuge einer Scheidung auch die Fragen des Sorgerechts oder des Umgangsrechts über die Kinder geklärt werden müssen. Denn: Jährlich sind in Deutschland mehr als 100.000 Kinder von einer Scheidung betroffen, von denen weit über die Hälfte das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Im Sorgerecht geht es in erster Linie um das Wohl des Kindes. So ist es zum einen das Recht, aber auch vor allem die Pflicht der Eltern, die elterliche Sorge über das Kind und dessen Vermögen zu auszuüben. Im Grundsatz steht den verheirateten Eltern – auch nach der Scheidung – die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind zu. Bei Nichtverheirateten erlangt zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht, während der Vater ein Umgangsrecht zuerkannt bekommt. Auf Antrag des Vaters ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts möglich.
In sehr problematischen Fällen kann es sogar zur Entziehung des Sorgerechts kommen. Sie haben Fragen dazu? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Unter Unterhalt versteht man solche Leistungen, die für den Lebensunterhalt einer Person notwendig sind. Voraussetzung ist immer, dass eine Person unterhaltsbedürftig und die andere leistungsfähig ist – dann besteht für letztere eine Unterhaltspflicht. Ob und inwieweit eine Unterhaltspflicht besteht, prüfen wir für Sie gern – natürlich setzen wir diesen auch für Sie durch! Den Unterhalt findet man in verschiedenen Formen:
Dieser wird wiederum in zwei Kategorien unterteilt: Beim Trennungsunterhalt schulden die Eheleute noch vor der rechtskräftigen Scheidung, aber erst ab dem Getrenntleben einander Unterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung muss der Unterhaltspflichtige an den Unterhaltsbedürftigen den sog. nachehelichen Unterhalt zahlen. Eine im Jahr 2011 getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts brachte eine Wende im nachehelichen Unterhalt: Bis dahin bekam der geschiedene unterhaltsbedürftige Ehegatte nur so lang den vollen Unterhalt, bis der Unterhaltspflichtige neu geheiratet hatte – die neue Ehe wurde finanziell berücksichtigt, sodass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten reduziert wurde. Die neue Entscheidung hat diese Vorgehensweise als verfassungswidrig verworfen. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten darf nicht mehr gekürzt werden.
Hierbei hat das Kind gegenüber seinen Eltern einen Unterhaltsanspruch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine nicht allzu bekannte Art des Unterhalts ist der Elternunterhalt. Dieser verpflichtet unterhaltspflichtige Kinder an die unterhaltsbedürftigen Eltern Unterhalt zu zahlen.