Wenn eine Ehe scheitert, hat dies oft auch weitreichende finanzielle Folgen. Eine der wichtigsten ist der so genannte Ehegattenunterhalt. Die Frage nach den Voraussetzungen und der Höhe des Unterhaltsanspruchs gehört zu den komplexesten Materien des Familienrechts. Wir geben einen Überblick.

Beim Ehegattenunterhalt ist zunächst zwischen dem so genannten Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Für beide gelten ganz unterschiedliche Voraussetzungen und beide müssen unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

1. Der Trennungsunterhalt

Was versteht man unter Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB. Er kann bestehen, wenn ein Ehepaar angesichts einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft und das eheliche Zusammenleben aufgibt, die Ehepartner sich also trennen. Nach deutschem Recht hat in der Regel jeder Scheidung ein so genanntes Trennungsjahr vorauszugehen. Ohne vorheriges Trennungsjahr ist eine Scheidung laut BGB nur in Ausnahmefällen möglich. Für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Trennungsunterhalt die finanzielle Absicherung beider Partner gewährleisten. So lange eine Ehe nicht geschieden ist, tragen die Ehegatten auch finanziell füreinander Verantwortung – dazu gehört die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Merke: Nach rechtskräftiger Scheidung kann kein Trennungsunterhalt mehr gefordert werden. Wer weiter Leistungen bekommen möchte, muss nachehelichen Unterhalt beantragen. Dieser ist an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft.

Was setzt der Trennungsunterhalt voraus?

Trennungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehe noch besteht, die häusliche Gemeinschaft aber aufgelöst wurde. Ist ein Ehegatte Alleinverdiener oder erzielt er ein deutlich höheres Einkommen als der Partner, so kann dieser einen Antrag auf Trennungsunterhalt stellen. Verdienen dagegen beide etwa gleich viel, so kann keiner der Gatten Unterhaltszahlungen vom anderen verlangen.

War ein Ehegatte bisher nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig, so ist er auch während der Trennungszeit nicht dazu verpflichtet, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Der Grund: Während des Trennungsjahres ist es ja immer noch möglich, dass die Ehepartner sich versöhnen und sich entscheiden, doch wieder zusammen zu leben. Deshalb soll dem nicht berufstätigen oder geringer verdienenden Ehegatten nicht abverlangt werden, sein Leben in dieser Zeit komplett zu ändern und etwa eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er soll vielmehr zunächst weiter so versorgt sein, wie er es vor der Trennung war. Ausnahmen gelten, wenn ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zuzumuten ist, selbst für sich zu sorgen. Denkbar sind zum Beispiel Fälle, in denen ein zunächst berufstätiger Gatte sofort nach der Heirat aufgehört hat zu arbeiten und beide sich nach sehr kurzer Ehe – etwa nach einigen Wochen – wieder getrennt haben.

Die Berechnung des Trennungsunterhalts

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Maßgeblich ist das Einkommen, das  den Lebensstandard während der Ehe geprägt hat.

Wichtig zu wissen: Mittel, die während der Ehe anderweitig verwendet wurden, zum Beispiel in Kapitalanlagen geflossen sind, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Absenkung des Trennungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist – anders als beim nachehelichen Unterhalt – nicht möglich.

Begrenzt wird die Höhe des Trennungsunterhalts durch die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehegatten. Diesem muss zumindest ein Selbstbehalt von derzeit 1.200 Euro monatlich für seine eigene Lebenshaltung verbleiben. Man spricht in diesem Zusammenhang vom so genannten angemessenen Selbstbehalt. Er liegt höher als der notwendige Selbstbehalt von nur 1.080 Euro, der einem Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt zusteht.

Der Trennungsunterhalt setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:

  • Der so genannte Elementarunterhalt für Miete, Lebenshaltungskosten usw.,
  • der Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung etc. sowie den Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, sofern keine Familienmitversicherung besteht. War die Ehefrau allerdings z.B. bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Mann mitversichert, so ist sie dies auch noch während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung.
  • Je nach persönlicher Situation kann außerdem noch ein Mehrbedarf für Berufsausbildung oder Fortbildung, Krankheit oder durch die Trennung entstehende Sonderausgaben (Umzug usw.) hinzukommen.

Für die Berechnung des Elementarunterhalts ist zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu bereinigen. Dabei sind laufende Fixkosten abzuziehen, die nicht schon als Lebenshaltungskosten zum Selbstbehalt gehören. Dazu gehören zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen. Auch Tilgungsraten für in der Ehezeit aufgenommene Darlehen können berücksichtigt werden.

Anders als beim Kindesunterhalt gibt es für den Trennungsunterhalt keine Tabelle mit Leitlinien für Mindestsätze. Die so genannte Düsseldorfer Tabelle wird jedoch zur Orientierung für die Berechnung mit herangezogen. In Süddeutschland bedient man sich stattdessen der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der dortigen oberen Gerichte. Generell hat ein nicht Erwerbstätiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Gatten. Gehen beide arbeiten, so besteht der Anspruch in Höhe von 3/7 der Einkommensdifferenz. In Süddeutschland werden statt 3/7 jeweils 45 Prozent des bereinigten Netto-Erwerbseinkommens angesetzt.

Dauer und Grenzen des Trennungsunterhalts

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auf die Zeit von der faktischen Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils begrenzt. Er kann also durchaus auch über das vorgeschriebene Trennungsjahr hinaus weiter bestehen, wenn das Scheidungsverfahren länger dauert. Ist das Trennungsjahr abgelaufen, treffen einen vorher nicht oder nur in geringem Umfang Erwerbstätigen jedoch vielfach bereits Erwerbsobliegenheiten. Laut. aktueller Rechtsprechung soll jeder Ehegatte nach dem Trennungsjahr beginnen, wieder selbst für sein Auskommen zu sorgen – auch wenn die Ehe noch nicht geschieden wurde. Dies gilt zumindest bei jungen, gesunden Menschen, die keine Kinder zu versorgen haben.

Wer weiterhin nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten und stattdessen Trennungsunterhalt beziehen möchte, muss darlegen, warum er nicht voll arbeiten kann, ansonsten drohen ihm Unterhaltskürzungen. Außer durch die Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt, wenn die Gatten sich versöhnen und wieder eine häusliche Gemeinschaft bilden.

In Einzelfällen kann Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Berechtigte sich eines Verbrechens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht oder seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Auf der anderen Seite ist ein freiwilliger Verzicht auf Trennungsunterhalt, etwa in einem Ehevertrag, nicht möglich!


2. Der nacheheliche Unterhalt

Was versteht man unter nachehelichem Unterhalt?

Ist die Scheidung rechtskräftig, so entfällt der Trennungsunterhalt. An seine Stelle kann der nacheheliche Unterhalt treten, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Anders als der Trennungsunterhalt kann er allerdings nicht allein deshalb beansprucht werden, weil einer der Geschiedenen kein oder ein geringeres Einkommen hat. § 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schreibt vielmehr den Grundsatz der Eigenverantwortung fest: Nach der Scheidung obliegt es jedem Ex-Gatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen und sich um eine angemessene, seinen Fähigkeiten, Alter und Gesundheitszustand entsprechende, Anstellung zu bemühen. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann er gegen seinen Ex-Partner einen Anspruch auf Unterhalt haben.

Kurz gesagt: Nachehelichen Unterhalt bekommt nur, wer bedürftig ist. Umgekehrt muss der Ex-Gatte seinerseits leistungsfähig sein.

Der Antrag auf nachehelichen Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt kann entweder zusammen mit der Scheidung eingereicht oder in einem gesonderten Verfahren gestellt werden. Dabei muss der Antragsteller beweisen, dass ihm nachehelicher Unterhalt zusteht.

Wichtig für die praktische Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs: Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. So kann insbesondere der Unterhaltsberechtigte vom Ex-Gatten verlangen, dass dieser seine Einkommenssituation anhand von Einkommensteuerbescheiden und Gehaltsabrechnungen (bei Selbstständigen: Steuerbescheiden, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen usw.) offenlegt. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Was setzt der nacheheliche Unterhalt voraus?

Anders als beim Trennungsunterhalt müssen für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zum Zeitpunkt der Scheidung besondere Gründe vorliegen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau definiert sind. Der häufigste und praktisch bedeutsamste Fall ist der Unterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer kleiner Kinder. Daneben gibt es weitere Unterhaltsgründe, zum Beispiel Krankheit oder eine Ausbildung.

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Ist ein Elternteil nach der Scheidung wegen der Betreuung kleiner Kinder nicht in der Lage zu arbeiten, so kann er für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes sogenannten Betreuungsunterhalt beanspruchen.
In dieser Zeit muss er das Kind nicht in eine Krippe geben und arbeiten, sondern es steht ihm frei, zu Hause zu bleiben. Bei über 3-jährigen Kindern muss der betreuende Elternteil dagegen grundsätzlich wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, allerdings nicht unbedingt in Vollzeit. Arbeitet er zum Beispiel in Teilzeit, kann ein Unterhaltsanspruch in entsprechend reduzierter Hohe auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus bestehen. Dies kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Betreffende sich gleich um mehrere kleine Kinder kümmern muss, auch wenn diese schon älter als drei Jahre sind, oder bei fehlenden auswärtigen Kinderbetreuungsangeboten in Wohnortnähe.

In Einzelfällen kann sogar unabhängig vom Kindesalter Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestehen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, etwa bei kranken oder behinderten Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf. All das muss dann aber jeweils genau nachgewiesen werden.

Unterhalt wegen Alters

Ein Geschiedener, von dem im Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, hat die Möglichkeit, Unterhalt wegen Alters zu beanspruchen. Eine feste Altersgrenze gibt es hierfür nicht – der Betreffende muss also nicht zwingend schon das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Entscheidend ist vielmehr, dass er gerade aufgrund seines Alters keine Anstellung mehr findet, was er ggf. nachweisen muss. Ehegattenunterhalt wegen Alters kann nahtlos auf andere Unterhaltsgründe, zum Beispiel auf vorherigen Betreuungsunterhalt, folgen.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Wer aufgrund von Krankheit nachweislich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat ebenfalls einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Dabei ist von ganz entscheidender Bedeutung, wann die Erkrankung eingetreten ist: Grundsätzlich muss sie schon zum Zeitpunkt der Scheidung bestehen!

Tritt eine Erkrankung erst später ein, so gibt es nur dann Unterhalt wegen Krankheit, wenn bis dahin auch schon Unterhalt bezogen wurde, etwa wegen der Pflege/ Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, einer Aus- oder Fortbildung oder wegen Erwerbslosigkeit. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so wird man bei einer längere Zeit nach der Scheidung eintretenden Erkrankungen nur in Ausnahme- bzw. Härtefällen einen Unterhaltsanspruch zuerkennen können. Unterhalt wäre dann aus Billigkeitsgründen zu gewähren, siehe dazu unten.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Findet ein Geschiedener nach der Scheidung zunächst keine angemessene Arbeitsstelle, so kann er ebenfalls einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den Ex-Partner haben. Er muss dazu allerdings nachweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Anstellung findet, etwa anhand von versendeten Bewerbungen.

Wichtig zu wissen: Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit wird nur gezahlt, wenn nicht schon Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Alters oder Krankheit besteht.

Aufstockungsunterhalt

Wenn die Einkünfte eines Geschiedenen trotz beruflicher Tätigkeit nicht zur Erhaltung des während der Ehe gewohnten Lebensstandards ausreichen, , so kann er Anspruch auf Aufstockungsunterhalt haben. Dies kommt allerdings nur dann infrage, wenn nicht bereits ein anderer Unterhaltsgrund greift. Voraussetzung ist, dass sein Ex-Gatte über ein höheres Einkommen verfügt und dass dieses auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Der weniger Verdienende soll so vor einem sozialen Abstieg geschützt werden.

Der bereits erörterte Grundsatz der Eigenverantwortung, demzufolge nach der Scheidung jeder der Ex-Gatten selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat, führt allerdings dazu, dass Aufstockungsunterhalt von den Gerichten immer seltener zugesprochen wird. Gerechtfertigt ist er oft bei Ehen von langer Dauer und bei Müttern, die sich um Kinder gekümmert und dadurch ehebedingte Nachteile für ihr eigenes berufliches Fortkommen in Kauf genommen haben. Dagegen wird er insbesondere Kinderlosen, die während der Ehe Doppelverdiener waren, in der Regel versagt. In der Praxis wird Aufstockungsunterhalt zudem meist nur zeitlich befristet zuerkannt.

Aus- und Fortbildung oder Umschulung

Manchmal hat ein Ehegatte aufgrund der Heirat eine Ausbildung nicht aufgenommen oder sie abgebrochen. Möchte er diese nachholen, um nach dem Abschluss eine angemessene Erwerbstätigkeit finden und sich selbst versorgen zu können, kann er für diese Zeit ebenfalls Ehegattenunterhalt beanspruchen. Voraussetzungen ist, dass er nach der Scheidung zeitnah mit der Ausbildung beginnt, der erfolgreiche Abschluss zu erwarten ist und die übliche Ausbildungszeit nicht überschritten wird.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Schließlich kann es, wie schon oben erwähnt, in Einzelfällen und unter strengen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt aus so genannten Billigkeitsgründen geben. Darunter versteht man folgendes:

  • Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, aufgrund derer von dem Betreffenden eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
  • Eine Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Seiten muss grob unbillig sein, also dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl widersprechen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Von großer praktischer Bedeutung sind Fälle, in denen der Betreffende zwar keine gemeinsamen Kinder mit dem Ex-Gatten hat, aufgrund derer er Betreuungsunterhalt beanspruchen könnte, er sich aber um ein eigenes, nicht eheliches kleines Kind kümmern muss.

Wichtig zu wissen: Der jeweilige Unterhaltsgrund muss regelmäßig im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Unterhaltsgründe können allerdings auch wechseln. Dann muss sich der neue Unterhaltsgrund nahtlos an den vorherigen anschließen, ihn quasi ablösen.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Entscheidend ist das Einkommen, das während der Ehe den Lebensstandard geprägt hat. Deshalb bleibt auch hier zum Beispiel all das außen vor, was aus dem Einkommen etwa dem Vermögensaufbau diente oder direkt in Schuldentilgungen geflossen ist und den Eheleuten deshalb in der Ehe gar nicht für ihre Lebensführung zur Verfügung gestanden hat. Zur Berechnung des Unterhalts kann weitgehend auf das verwiesen werden, was diesbezüglich zum Trennungsunterhalt bereits ausgeführt wurde.

Die so genannte Düsseldorfer Tabelle kann hier ebenfalls eine Orientierung geben. Diese bestimmt Leitlinien zur Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts. Sie enthält konkrete Mindestbedarfssätze in Euro für den Kindesunterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt bietet die Düsseldorfer Tabelle Berechnungsmethoden, die von den Gerichten regelmäßig beachtet werden:

Unterhalts-
pflichtiger ist…
Unterhalts-
berechtigter ist…
Nachehelicher Unterhalt
erwerbstätig nicht erwerbstätig 45% des Nettoeinkommens + 50% der sonstigen anrechenbaren Einkünften (z.B. Mieteinnahmen) des Unterhaltspflichtigen
erwerbstätig 45% der Differenz zwischen den Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten
nicht erwerbstätig erwerbstätig oder
nicht erwerbstätig
Wie zuvor, aber nur 50% des Unterhalts

Auch beim nachehelichen Unterhalt muss i.Ü. der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Zahlen muss nur, wer leistungsfähig ist, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.

Da auf der anderen Seite der Unterhaltsberechtigte bedürftig sein muss, also nicht in der Lage sein darf, aus seinen eigenen Einkünften den während der Ehe gewohnten Lebensstandard zu halten, muss er sich nicht nur sein Arbeitseinkommen anrechnen lassen. Auch Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte, die sein Vermögen mehren usw. werden berücksichtigt. Nicht dagegen Erbschaften oder Schenkungen, die er erhält.

Besonderheiten gelten, wenn ein Geschiedener gleich für mehrere Unterhaltsberechtigte aufkommen muss, also z.B. nicht nur für seinen Ex-Gatten zahlen muss, sondern auch für Kinder (Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle). In solchen Fällen reicht das Einkommen mitunter nicht aus, um alle zu versorgen. Dann müssen Prioritäten gesetzt werden. Das Gesetz sieht bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Rangfolge vor: Danach ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt für geschiedene Ehegatten zum Beispiel gegenüber dem Kindesunterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder nachrangig. Unter mehreren Ex-Ehegatten werden solche, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder die auf Ehezeiten von langer Dauer zurückblicken können, gegenüber Ex-Gatten, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bessergestellt.

Dauer und Grenzen des nachehelichen Unterhalts

Einen genauen Zeitraum, über den ein Berechtigter Ehegattenunterhalt beanspruchen kann, gibt das Gesetz nicht vor. Natürlich kann ein Unterhaltsgrund entfallen, etwa wenn ein gemeinsames Kind das dritte Lebensjahr vollendet und deshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Auch wenn ein eigentlich Zahlungspflichtiger nicht mehr leistungsfähig ist, kann seine Unterhaltspflicht wegfallen.

In bestimmten Fällen erlischt der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen. Das gilt bei Wiederverheiratung des Berechtigten, bei Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder beim Tod des Unterhaltsberechtigten – nicht dagegen beim Tod des Unterhaltsverpflichteten. In diesem Fall geht die Unterhaltspflicht vielmehr auf den Erben über.

Wie der Trennungsunterhalt kann auch der nacheheliche Unterhalt wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder ausgeschlossen sein. Neben den oben hierzu bereits genannten Gründen kommt dies in der Praxis insbesondere bei Ehen von extrem kurzer Dauer oder in Fällen in Betracht, in denen der eigentlich Unterhaltsberechtigte sich inzwischen in einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft befindet.

Nachehelicher Unterhalt kann außerdem – auch wenn er nicht wegen grober Unbilligkeit zu versagen oder beschränken ist – aus sonstigen Billigkeitsgründen zumindest befristet oder herabgesetzt werden. Dem sind allerdings Grenzen gesetzt, insbesondere dann, wenn für den Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile entstanden sind. Klassisches Beispiel hierfür ist die Ex-Ehefrau, die aufgrund von Kindererziehungszeiten schlechtere Aufstiegsmöglichkeiten und ein niedrigeres Gehalt in Kauf genommen hat. Ihre Möglichkeiten, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, haben sich dann durch die Ehe verschlechtert und Ihr Unterhalt darf deshalb in der Regel nicht befristet werden. Auch unter Berücksichtigung der langen Dauer einer Ehe kann eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unzulässig sein.

Anders als auf den Trennungsunterhalt können Geschiedene auf den nachehelichen Unterhalt auch verzichten. Derartige Vereinbarungen über den Unterhalt sind sowohl in Eheverträgen als auch im Scheidungsverfahren möglich.


3. Schaubild: Unterschiede zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

Ehegattenunterhalt: Unterschied von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

4. Fazit

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei grundverschiedene Dinge, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und müssen unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

  • Anspruch auf Trennungsunterhalt kann für die Zeit von der faktischen Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bestehen.
  • War ein Ehegatte bisher nicht berufstätig, so ist er auch während der Trennungszeit nicht dazu verpflichtet.
  • Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelichen Unterhalt bekommt nur, wer bedürftig ist und bei wem im Zeitpunkt der Scheidung bestimmte gesetzliche Unterhaltsgründe vorliegen.
  • Ehegattenunterhalt, d.h. sowohl Trennungs- als auch nachehelicher Unterhalt, kann aus Gerechtigkeitsgründen beschränkt oder ausgeschlossen sein bzw. befristet oder herabgesetzt werden.
  • Ein freiwilliger Verzicht auf Trennungsunterhalt ist nicht möglich. Auf den nachehelichen Unterhalt können Geschiedene demgegenüber auch verzichten.
  • Bei mehreren Unterhaltsberechtigten ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegenüber dem auf Kindesunterhalt für minderjährige unverheiratete Kinder nachrangig.

5. Praxistipp

In manchen Fällen kann es wünschenswert sein, einen vom Familiengericht einmal festgesetzten nachehelichen Unterhalt nachträglich anzupassen, weil sich die Lebensbedingungen geändert haben.
Denkbar ist dabei auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, dass er plötzlich deutlich weniger verdient, etwa nach einem Jobwechsel. Dann hat er die Möglichkeit, beim Familiengericht eine so genannte Abänderungsklage einzureichen. Kann sich der Unterhaltspflichtige dagegen über unvorhergesehene Einkommenszuwächse freuen, so muss er den Unterhaltberechtigten daran nicht teilhaben lassen, denn das nunmehr höhere Einkommen hatte die ehelichen Lebensverhältnisse ja nicht geprägt.

Ändern sich umgekehrt die Lebensumstände des Unterhaltberechtigten, so ist wie folgt zu unterscheiden: Da für den Anspruch auf Ehegattenunterhalt grundsätzlich der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich ist, kann eine spätere unvorhergesehene Verschlechterung der Einkommenssituation meist nicht mehr berücksichtigt werden. Hier wird nur in Ausnahme-/Härtefällen eine Abänderungsklage erfolgreich sein können. Einkommenssteigerungen des Unterhaltsberechtigten können demgegenüber zum Entfallen des Unterhaltsgrundes führen. Meist ist für solche Fälle in der Unterhaltsentscheidung eine Befristung vorgesehen. Ist dies nicht der Fall, so kann dem Unterhaltspflichtigen auch hier eine Abänderungsklage helfen.