Wie lange und in welcher Höhe bekommt der Ex-Partner nach der Trennung Unterhalt für die Betreuung der gemeinsamen Kinder? Ein Überblick.

  1. Betreuungsunterhalt für die Kindererziehung
  2. Basisunterhalt für alle Kinder bis zum dritten Lebensjahr
  3. Ausnahme: Betreuungsunterhalt nach dem dritten Geburtstag
  4. Wann der Ex-Partner weiter zahlen muss
  5. Berechnung des Betreuungsunterhalts
  6. Beschränkung durch den Selbstbehalt
  7. Fazit

Gemeinsame Kinder wachsen häufig bei einem Elternteil auf, der dann vor der Herausforderung steht, Familie und Beruf als Alleinerziehender zu vereinen. Um dies zu erleichtern und auch den anderen Elternteil in die Verantwortung zu ziehen, den Lebensbedarf und das Wohl der gemeinsamen Kinder zu sichern, kennt das Familienrecht mehrere Formen des Unterhalts.

Der sog. Betreuungsunterhalt ist der praktisch bedeutsamste. Diesen muss ein Ex-Partner an den nun Alleinerziehenden zahlen, damit dieser in der Lage ist, sich um die gemeinsamen Kinder zu kümmern. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich je nachdem, wie alt die gemeinsamen Kinder sind und ob die Eltern zuvor verheiratet waren oder nicht. Auch die Höhe des Unterhalts wird ganz individuell berechnet.

1. Betreuungsunterhalt für die Kindererziehung

Betreuungsunterhalt meint hier die finanzielle Unterstützung, die ein geschiedener oder getrennter Partner an den anderen zahlen muss, weil dieser sich allein um die Betreuung des gemeinsamen Kindes kümmert und deswegen nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Regelungen im Familienrecht sorgen dafür, dass der betreuende Elternteil trotzdem genügend Geld zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen.

Obwohl es also primär um die gemeinsame Verantwortung für das Wohl des Kindes geht, spielt die etwas antiquierte Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Sprösslingen immer noch eine Rolle. Für geschiedene Ehe- bzw. Lebenspartner findet sich der Anspruch in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Eltern, die nie verheiratet waren, regelt § 1615 Abs. 1 BGB den Betreuungsunterhalt. Beide Ansprüche folgen zwar ähnlichen Prinzipien, unterscheiden sich aber in den Details.


2. Basisunterhalt für alle Kinder bis zum dritten Lebensjahr

Egal ob eheliches oder uneheliches Kind – gemeinsam ist beiden Ansprüchen der Gedanke, dass es wichtiger ist, dem Kleinen in den ersten drei Lebensjahren seine Bezugsperson zu belassen, als den Alleinerziehenden zur Arbeit zu zwingen. Pflege oder Erziehung ist in dieser Zeit also grundsätzlich wichtiger. Daher muss man hierzu auch nichts gesondert vortragen oder beweisen, um die Unterstützung vom Ex-Partner zu erhalten.

Kinder ab drei Jahren hingegen müssen nach diesem Gedanken nicht mehr persönlich betreut werden. Danach gilt seit einer Reform im Jahr 2008 auch bei Geschiedenen wieder das Prinzip, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, auch wenn das gemeinsame Kind bei einem wohnt (sog. Erwerbsobliegenheit).


3. Ausnahme: Betreuungsunterhalt nach dem dritten Geburtstag

Dennoch muss die Unterstützung auch nach dem dritten Geburtstag noch in besonderen Einzelfällen gezahlt werden, solange und soweit es dem Ex-Partner gerade aufgrund der Kinderbetreuung weiterhin unzumutbar ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies muss er jedoch gesondert begründen, notfalls auch vor Gericht.

Die Gesetzestexte der §§ 1570 BGB und 1650 Abs. 1 BGB nennen hier einige Aspekte, die in einer Gerechtigkeitsabwägung (= Billigkeit) im Einzelfall besonders zu berücksichtigen sind. In beiden Fällen sind die Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Belange des Kindes die wichtigsten Kriterien, doch können daneben auch andere Faktoren relevant werden.


4. Wann der Ex-Partner weiter zahlen muss

So stellt sich zunächst die Frage, ob der Elternteil das Kind weiterhin persönlich betreuen muss oder ob es am Wohnort eine Betreuungseinrichtung gibt. Hat das Kind zum Beispiel einen Platz in einer Kita, so wird vom Elternteil erwartet, zumindest in Teilzeit zu arbeiten, sodass sich der Betreuungsunterhalt entsprechend reduziert. Schrittweise müssen Eltern dann wieder in die Vollzeit übergehen, je älter das Kind wird. Ist das Kind bereits im Schulalter, so muss der Elternteil auch nach dem Unterricht für eine Betreuung – z.B. in einer offenen Ganztagsschule oder durch einen Babysitter – sorgen, um länger arbeiten zu können. Sofern der betreuende Elternteil seine Arbeitstätigkeit nicht ausweitet, wird ihm das nicht erarbeitete Einkommen fiktiv angerechnet und er bekommt entsprechend weniger Unterhalt.

Darüber hinaus kann es Ausnahmen aufgrund individueller Besonderheiten der Kinder geben. Allgemein sind damit das Alter, der Entwicklungsstand und die Begabung des Kindes angesprochen, aber auch besonderer Betreuungsbedarf aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit.

Schließlich können bei geschiedenen Partnern in zweiter Linie sogar Vereinbarungen zwischen den Eheleuten eine Rolle spielen (vgl. § 1570 Abs. 2 BGB). Der Grund dafür liegt in der sog. nachehelichen Solidarität. Damit ist gemeint, dass man sich in einer Ehe darauf verlassen können soll, dass die bisherige Ausgestaltung der Kinderbetreuung, die berufliche und die Lebensplanung auch nach der Scheidung relevant bleiben.

Das Gericht wird alle Argumente, die für und gegen eine verlängerte Unterhaltszahlung sprechen, in jedem Einzelfall gegeneinander abwägen und sich dabei an den bisher entschiedenen Fällen aus der Rechtsprechung orientieren.


5. Berechnung des Betreuungsunterhalts

Wie genau nun die Berechnung des Betreuungsunterhalts aussieht, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt im Einzelfall von mehreren Faktoren ab. Im konkreten Fall ist hier eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht hilfreich. Dennoch ist es immer gut, vorab die wichtigsten Grundsätze zu kennen.

Im ersten Schritt wird der konkrete Bedarf der betreuenden Person berechnet. Dieser kann in Abhängigkeit davon, ob die Eltern früher verheiratet waren oder nicht, unterschiedlich ausfallen.

Für Geschiedene

Im Fall der ehelichen Kinder stellen die Gerichte auf die jetzige Einkommensdifferenz zwischen den Partnern ab, die dann maximal in einer Höhe von 3/7 ausgeglichen wird.

Der Ex-Mann verfügt über ein Einkommen von 1.500 EUR netto, die betreuende Mutter nur über 500 EUR. Die Einkommensdifferenz liegt also bei 1.000 EUR (1.500-500 EUR). Der Bedarf der Mutter liegt daher bei 3/7 von 1.000 EUR = 429 EUR.

Für Unverheiratete

Bei Unverheirateten ist hauptsächlich die Lebenssituation des betreuenden Elternteils der Anknüpfungspunkt, also welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung gehabt hätte, unabhängig vom Vermögen. Im Grundsatz wird also der volle Verdienstausfall erstattet.

Beispiel: Die Mutter hatte vorher ein Einkommen von 2.000 EUR netto und kann nun aufgrund der Betreuung des Kindes nicht mehr arbeiten – ihr Bedarf liegt bei 2.000 EUR.

Ausnahmen gibt es allerdings zu beachten, wenn das Einkommen z.B. der Mutter vorher höher war als das des Vaters. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Unterhalt durch den sog. Halbteilungsgrundsatz beschränkt ist, der eigentlich nur im Scheidungsrecht gilt (Urteil vom 15.12.2004 – Az. XII ZR 121/03). Gemeint ist damit der Durschnitt des Gesamteinkommens beider Elternteile.

Die Mutter hatte vorher ein Einkommen von 2.500 EUR netto, der Vater verdiente lediglich 1.500 EUR netto. Das Gesamteinkommen lag daher bei 4.000 EUR. Der Mutter stehen daher nicht mehr als 2.000 EUR Betreuungsunterhalt zu.

6. Beschränkung durch den Selbstbehalt

Natürlich muss auch berücksichtigt werden, wie viel der Unterhaltsverpflichtete überhaupt zahlen kann. Die erste Frage ist daher: hat dieser überhaupt ein Einkommen? Wenn ja, ist die Netto-Summe dessen die Berechnungsgrundlage. Wenn nicht, kann er trotzdem rechtlich dazu verpflichtet sein, zu arbeiten bzw. mehr zu verdienen. Dann wird seine Leistungsfähigkeit anhand eines so genannten fiktiven Einkommens berechnet.

Zuerst muss vom Verdienst immer der Kindesunterhalt abgezogen werden. Auch andere Verbindlichkeiten können eine vorrangige Rolle spielen (z.B. Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, ggf. auch Schulden).

Danach muss aber immer noch ein gewisser Betrag übrig bleiben, damit der Zahlende sich auch selbst versorgen kann (Selbstbehalt). Wie hoch dieser ist, beantwortet die regelmäßig aktualisierte „Düsseldorfer Tabelle“ je nach Lebenssituation des Schuldners unterschiedlich. An dieser orientieren sich dann auch die Gerichte. In keinem Fall muss man aber mehr zahlen als man leisten kann, auch wenn der Bedarf des betreuenden Elternteils höher ist.

Der Mann aus unserem Beispiel hat laut Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 1.100 EUR. Er kann bei einem Einkommen von 1.500 EUR netto also maximal 400 EUR zahlen. Da aber zunächst der Kindesunterhalt in Höhe von 250 EUR abgezogen wird, kann er nur noch 150 EUR an Betreuungsunterhalt leisten.

7. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Betreuungsunterhalt muss ein Ex-Partner an den Alleinerziehenden zahlen, damit er sich um die gemeinsamen Kinder kümmern kann, anstatt zu arbeiten.
  • Bis zum dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes hat man als Alleinerziehender immer einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
  • Danach muss man besonders begründen, warum man nicht arbeiten kann, sondern der Ex-Partner weiter zahlen soll.
  • Betreuungsunterhalt kommt nach dem Kindesunterhalt – wenn der Partner also nichts mehr übrig hat, das er abgeben kann, muss er auch nichts mehr zahlen.