Viele Menschen scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie sich vor den Kosten fürchten. Aber diese Angst können wir Ihnen nehmen. Damit Sie aber einschätzen können, was auf Sie zukommt, werden wir Sie im Folgenden informieren. Denn wir stehen für Transparenz und Glaubwürdigkeit.
Im Rahmen des kostenfreien Erstkontaktes können Sie uns Ihr Anliegen kurz per E-Mail schildern. Können wir Ihre Anfrage schnell und ohne großen rechtlichen Aufwand beantworten, so erhalten Sie von uns eine kostenfreie Rückmeldung. Diese kostenfreie Rückmeldung kann nicht immer in kurzer Zeit erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir diesen kostenfreien Service nachrangig zu den laufenden Mandaten bearbeiten.
Auch die Besprechung organisatorischer Fragen sowie des Verfahrensablaufs ist für Sie natürlich kostenfrei. Sie können dann entscheiden, ob Sie eine kostenpflichtige Bearbeitung wünschen.
Die Erstberatung kostet immer 190,00 € zzgl. USt und dauert maximal eine Stunde. Im Familienrecht wird diese Zeit regelmäßig auch benötigt. Im Arbeitsrecht kann die Beratung deutlich schneller abgeschlossen sein, dann können Sie uns gerne auf eine Reduzierung der Rechnung ansprechen.
Falls Sie nach der Erstberatung weitere Fragen haben, fallen dafür weitere Gebühren an.
Wenn wir für Sie tätig werden, entstehen dadurch Kosten für Sie. Deren Höhe hängt vom Umfang der Tätigkeit ab.
Es gibt zwei Arten der Berechnung des Honorars:
Unsere Stundensätze beginnen bei 190,00 €/Stunde zzgl. USt (= 226,10 € brutto/Stunde).
Gerne informieren wir Sie über die voraussichtlichen Kosten unserer Tätigkeit. Anwaltskosten sind jedoch niemals vollständig planbar, denn der Umfang unserer Arbeit hängt stark von der Gegenseite ab. Es können immer plötzlich komplexe Nebenfragen auftauchen, die vorher nicht absehbar waren.
Wir setzen hier aber auf Transparenz und werden Sie darüber informieren.
Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei sind Scheidungsverfahren. Die Berechnung der Scheidungskosten bei einer reinen Scheidung mit Rentenausgleich erfolgt bei uns nach den gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren des RVG. Sie zahlen daher nur den Preis nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz! Dies bedeutet, dass Sie für die hochspezialisierte Vertretung durch unsere Kanzlei dasselbe bezahlen wie bei jedem anderen Anwalt, der womöglich nicht spezialisiert oder annähernd so erfahren ist wie wir.
Für die Vertretung über die Scheidung hinaus (also auch im Scheidungsverbund, wenn also z.B. Unterhalt oder Zugewinn geltend gemacht werden) rechnen wir – wie oben dargestellt – nach Stunden ab.
Hier rechnen wir immer und ausschließlich nach Stundenhonorar ab. Die gesetzliche Vergütung ist in diesen Angelegenheiten nicht kostendeckend, wenn man diese äußerst wichtigen Verfahren gut führen möchte. Wir haben an uns den Anspruch, in diesen Angelegenheiten nicht „auf die Uhr zu schielen“, sondern das, was nötig und wichtig ist, mit unseren Mandanten zu besprechen und dem Gericht in Schriftsätzen auch ausführlich darzustellen.
Keinesfalls soll ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren verloren werden, weil wir uns aus Kostengründen nicht die nötige Zeit dafür nehmen konnten!
Selbstverständlich arbeiten wir aber so zügig wie möglich und sind bestrebt, die Kosten für die Mandanten dennoch so niedrig wie möglich zu halten. Deswegen erfolgt die Tätigkeit auch in Absprache mit dem Mandanten, der darüber den Umfang der Tätigkeit steuern kann.
Im Arbeitsrecht rechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.
Ebenso verhält es sich mit Kündigungsschutzklagen. Auch hier rechnen wir nur die gesetzlichen Gebühren ab, die jeder Rechtsanwalt – auch der Unerfahrene – in Rechnung stellen muss.
Wir behalten uns jedoch vor, in Einzelfällen eine andere Vergütung vorzuschlagen, wenn die Tätigkeit andernfalls nicht kostendeckend wäre.
Die Prozesskosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert des Verfahrens, also dem objektiven Geldwert bzw. dem wirtschaftlichen Interesse. Geht es etwa um einen Zahlungsanspruch, ist der verlangte Betrag der Streitwert. Die Gebührentabelle im RVG regelt, bei welchen Streitwerten welche Gebühren anfallen.
Grundsätzlich sind die Kosten eines Prozesses von der unterlegenen Partei zu tragen. Hiervon sind aber auch Abweichungen möglich. Zu beachten ist auch, dass jede Partei in Vorleistung treten muss und nur der Sieger des Prozesses die Kosten erstattet bekommt.
Bei familienrechtlichen Verfahren wird in aller Regel vom Grundsatz der Kostentragung abgewichen und jeder muss seinen Anwalt selbst bezahlen.
Bei arbeitsrechtlichen Gerichtsverfahren gibt es eine Besonderheit: In der ersten Instanz – also beim Arbeitsgericht – werden die Anwaltsgebühren nicht erstattet. Daher muss jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt.
In den höheren Instanzen gilt dann die normale Regelung, sodass der Verlierer alle Kosten zahlt.
Wer die Anwalts- und Gerichtskosten nicht oder nicht vollständig bezahlen kann, muss nicht auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten.
Für eine einfache Rechtsberatung in einem Fall, in dem noch kein Gerichtsverfahren läuft, können Betroffene mit einem geringen Einkommen oder wenig Vermögen einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die Landeskasse die Vergütung des Rechtsanwalts und Ihr Beitrag beträgt nur 15 EUR.
Über die sogenannte Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe übernimmt die Justizkasse die Kosten eines Gerichtsverfahrens. In familienrechtlichen Verfahren nennt man diese Unterstützung Verfahrenskostenhilfe. Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist ein Antrag beim zuständigen Gericht erforderlich.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist unter vielen Gesichtspunkten insbesondere im Hinblick auf arbeitsrechtliche Probleme sinnvoll. Mit einer Versicherung scheuen Sie vielleicht den ersten Gang zum Anwalt nicht und vermeiden damit unnötige Kosten, die durch eine verspätete Beratung entstehen. So können Sie sich auch ohne finanzielle Sorgen auf den Prozess konzentrieren.
Jedoch wird im Familienrecht oft nur die erste Beratung getragen, und dies in der Regel auch nur, wenn keine weitere Tätigkeit erfolgt. Idealerweise halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrer Versicherung vor dem Gespräch beim Anwalt.
Gerne übernehmen wir für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Da diese Tätigkeit eigentlich kostenpflichtig ist, leiten wir Nachfragen der Versicherung zum Vertrag an Sie zur Beantwortung weiter.
Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen.
Neben den angeführten Kosten können noch Fahrtkosten (0,30 € netto/km), Abwesenheitsgelder (in der Regel 25,00 € netto pro Gerichtstermin) und Postpauschalen (20,00 € netto je Angelegenheit) sowie Kopierkosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Rechnung gestellt werden.
Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne!