Mit zunehmender Häufigkeit wenden sich Sozialhilfeträger an die Kinder pflegebedürftiger Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht für die Begleichung der Pflegekosten ausreicht. In diesen Fällen können deren Kinder verpflichtet sein, für die Versorgung der Eltern aufzukommen. Das gilt jedoch nur, sofern die Kinder leistungsfähig sind. Liegt das monatliche Einkommen der Kinder auch nach Abzügen über einer festgelegten Freigrenze, werden sie an den Kosten für die Pflege der Eltern beteiligt. Den Sozialträgern unterlaufen oftmals Fehler bei der Berechnung.