Mit einer Abfindung soll dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erleichtert werden. Grundsätzlich ist sie eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, wenn sie nicht bereits in Arbeits- oder Tarifvertrag vorgeschrieben ist. Auch Richter können im Kündigungsschutzprozess eine Abfindung vorschlagen, ein Anspruch auf Abfindung besteht aber grundsätzlich nicht.
Besonders häufig werden Abfindungen in Verbindung mit Aufhebungsverträgen gezahlt. Damit versuchen Arbeitgeber unkündbare oder nur schwer kündbare Angestellte aus dem Betrieb zu entfernen. Die Höhe der Abfindung liegt meistens bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Vorsicht ist jedoch beim Arbeitslosengeld geboten. Je nach den Umständen kann die Arbeitsagentur wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Verbindung mit einer Abfindungszahlung eine Sperrfrist verhängen.
Abfindungen werden bei Kündigungen oder Aufhebungen gezahlt. Dabei ist die Höhe der Abfindung individuell, es gibt keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung.