- Kündigung im öffentlichen Dienst und Beamtenverhältnis
- Anwendung des TVöD und anderer Tarifverträge im öffentlichen Dienst
- Kündigungsfristen nach TVöD
- Unkündbarkeit bei langer Betriebszugehörigkeit
- Anrechnung von Beschäftigungszeiten
- Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Außerordentliche Kündigung und Sonderkündigungsschutz
- Abfindung im öffentlichen Dienst bei Kündigung
- Fazit
- Praxistipp
- Video
1. Kündigung im öffentlichen Dienst und Beamtenverhältnis
Wer im öffentlichen Dienst mit einer Kündigung konfrontiert wird, für den gelten häufig die Sondervorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bevor diese Vorschriften näher beleuchtet werden, sollte der Betroffene aber zuerst sicherstellen, dass der TVöD auf ihn überhaupt Anwendung findet. Es gibt nämlich einige Personengruppen, die nicht erfasst werden, so z.B. leitende Angestellte, Chefärzte oder wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten. Die Vorschrift des § 1 TVöD regelt dabei den Geltungsbereich.
Die wichtigste Unterscheidung ist ein vorliegender Beamtenstatus: Wer verbeamtet ist, für den gelten für sein Dienstverhältnis die Vorschriften für Beamte des Bundes bzw. für Landesbeamte. In diesem Fall spricht man nicht von einer Kündigung, sondern von einer „Entlassung“. Die Entlassung ist im Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte geregelt, für Landesbeamte gelten die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. In diesem Fall finden arbeitsrechtliche Vorschriften aus dem Privatrecht keine Anwendung, ebenso wenig die besonderen Vorschriften für Angestellte im öffentlichen Dienst wie dem TVöD.
Momentan gibt es in Deutschland etwa 4,5 Millionen Beschäftigte (Angestellte und Beamte) im öffentlichen Sektor. Etwa 60 Prozent davon sind Angestellte im öffentlichen Dienst, der Rest steht in einem Beamtenverhältnis. Damit haben etwas mehr als 10 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland „den Staat“ als Arbeitgeber.
2. Anwendung des TVöD und anderer Tarifverträge im öffentlichen Dienst
Der TVöD hat den alten Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst, gilt aber weit überwiegend nur (noch) für Angestellte des Bundes. Für Angestellte der Länder (d.h. des jeweiligen Landes und der Kommunen) sind die Vorschriften des Tarifvertrags der Länder (TV-L) anzuwenden, wobei der TV-L in allen Bundesländern mit Ausnahme Hessens gilt. Dort ist der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) gültig.
Die Vorschriften und Maßgaben für eine Kündigung sind aber inhaltlich praktisch identisch und stehen an gleicher Stelle, d.h. in derselben Paragraphennummer. So sind die Vorgaben für Kündigungen von Angestellten des Bundes in den §§ 30 ff. TVöD normiert, für Angestellte der Länder in den §§ 30 ff. TV-L. Die folgenden Ausführungen gelten daher sinngemäß für quasi alle Angestellten des öffentlichen Dienstes.
Tarifvertragsbestimmungen des öffentlichen Dienstes können auch über arbeitsvertragliche Verweisklauseln anwendbar sein. Wird dabei auf den alten BAT „in der jeweiligen Fassung“ (sog. dynamischer Verweis) Bezug genommen, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass nun die Nachfolgebestimmungen des TVöD gelten sollen. Denn die Nachfolgeregelungen des TVöD und TV-L stellen eigenständige und systematisch unterschiedliche Regelwerke dar. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Verweis auf den BAT nunmehr zu einer Regelungslücke führt, die nicht im Sinne der Arbeitsvertragsparteien war. Dies kann etwa bei einer beabsichtigten dynamischen Lohnanpassung an die Tarifentwicklungen im öffentlichen Dienst der Fall sein (BAG v. 19.05.2010 – Az. 4 AZR 796/08).
3. Kündigungsfristen nach TVöD
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gelten nicht die „normalen“ gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer bei einem privaten Arbeitgeber. Stattdessen konstatiert die Vorschrift des § 34 TVöD abweichende Fristenregelungen. Diese sind ähnlich wie diejenigen des § 622 BGB gestaffelt nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Für die Kündigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt:
- bis zu einer Betriebszugehörigkeit von bis zu sechs Monaten eine Frist von zwei Wochen zum Monatsende
- bei einer Beschäftigungszeit von über sechs Monaten bis zu einem Jahr eine Frist von einem Monat zum Monatsende
- bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende
- ab fünf Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von drei Monaten zum Quartalsende
- ab acht Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von vier Monaten zum Quartalsende
- ab zehn Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von fünf Monaten zum Quartalsende
- ab zwölf Jahren Beschäftigungszeit eine Frist von sechs Monaten zum Quartalsende.
Für befristete Arbeitsverträge gelten eigene Sonderregelungen.
4. Unkündbarkeit bei langer Betriebszugehörigkeit
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 2 TVöD genießen Beschäftigte über 40 Jahren aus dem Tarifgebiet West (alte Bundesländer) mit einer Betriebszugehörigkeit von über 15 Jahren einen besonderen Kündigungsschutz – diese sind ordentlich unkündbar. Wer schon am 30.09.2005 nach den alten Bestimmungen des BAT unkündbar war, bleibt es weiterhin. Eine außerordentliche Kündigung bleibt weiterhin möglich.
5. Anrechnung von Beschäftigungszeiten
Wichtig ist die Regelung des § 34 Abs. 3 TVöD: Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Unterbrechungen, Sonderurlaub und beim Wechsel der Dienststelle. Dies kann sich auf die anzuwendenden Fristregelungen (s.o.) auswirken.
Hier gelten folgende Maßgaben:
- Maßgeblich ist grundsätzlich die Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber, also der momentanen Dienststelle. Bei Unterbrechungen der Arbeitszeit (Sonderurlaub, mehrmalige befristete Arbeitsverhältnisse) wird die Unterbrechung zwar nicht mitgezählt, allerdings die Zeit vor der Unterbrechung mit angerechnet. Ausbildungszeiten gelten übrigens nicht als Beschäftigungszeiten, werden also grds. nicht angerechnet.
- Wurde vor Antritt eines Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt, wird auch die Dauer des Sonderurlaubs als Beschäftigungszeit zugestanden
- Anders als früher ist es für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nun unerheblich, aus welchem Grund es zu der Unterbrechung kam bzw. ob diese vom Arbeitnehmer veranlasst wurde (z.B. Eigenkündigung, verschuldete Arbeitgeberkündigung)
- Bei Wechseln der Dienststelle bzw. des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
6. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Neben den besonderen Fristvorgaben des § 34 TVöD gelten die „normalen“ Maßgaben des deutschen Arbeitsrechts auch für Angestellte im öffentlichen Dienst. Das bedeutet, dass in Dienststellen mit mehr als zehn Arbeitnehmern die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) grundsätzlich anzuwenden sind, wonach eine Kündigung nur aus persönlichen, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen darf. Es gelten insoweit keine Besonderheiten.
7. Außerordentliche Kündigung und Sonderkündigungsschutz
Für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bzw. bei Sonderkündigungsschutz (z.B. für Schwangere und Schwerbehinderte) gelten für den öffentlichen Dienst ebenfalls keine Besonderheiten. Auch hier müssen die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. Mutterschutzgesetz) beachtet werden.
8. Abfindung im öffentlichen Dienst bei Kündigung
Natürlich steht auch bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst wegen Personalabbau die Frage nach Zahlung einer Abfindung im Raum. Für den öffentlichen Dienst wurden auch Tarifverträge zur sozialen Absicherung geschlossen, etwa den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) für Angestellte des Bundes und der Kommunen. Die Vorschrift des § 4 TVsA schreibt eine Abfindung zwischen einem halben Monatsgehalt bis zu sieben Monatsgehältern vor. Dies gilt allerdings nur dann, wenn mehrere Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden. Die Einzelkündigung eines Arbeitnehmers stellt dagegen noch keinen Personalabbau dar, der die Abfindungspflicht auslöst (BAG v. 19.06.2012 – Az. 1 AZR 137/11).
Eine Abfindung kann sich aber auch dann ergeben, wenn ein betriebsbedingt gekündigter Angestellter im öffentlichen Dienst Kündigungsschutzklage erhebt. Im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses wird ihm dann nicht selten durch den öffentlichen Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung angeboten, wenn er die Kündigung im Gegenzug akzeptiert bzw. einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Diese Abfindung kann wesentlich höher sein als diejenige aus dem TVsA.
9. Fazit
Zusammenfassend kann man zu Kündigungen im öffentlichen Dienst sagen:
- Zunächst ist zu überprüfen, ob der TVöD überhaupt auf die eigene Berufsgruppe Anwendung findet
- Erfasst sind nur Angestellte im öffentlichen Dienst, für Beamte ist das Beamtenrecht maßgeblich
- Die Kündigungsfristen unterscheiden sich von denen für private Arbeitgeber nach § 622 BGB
- Bei längerer Betriebszugehörigkeit (15 Jahre) wird man ordentlich unkündbar
- Die normalen Kündigungsschutzvorgaben nach dem Kündigungsschutzgesetz und anderen Gesetzen gelten ebenfalls
- Auch im öffentlichen Dienst kommt bei einer Kündigung die Zahlung einer Abfindung in Betracht.
10. Praxistipp
Das normale Arbeitsrecht gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit keine Sonderbestimmungen, wie diejenigen des TVöD, vorhanden sind.
Oft übersehen wird die Regelung des § 37 TVöD, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn diese nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden. Wer also aus dem öffentlichen Dienst durch Kündigung ausscheidet, sollte noch offene Ansprüche zeitnah geltend machen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine „echte“ Ausschlussregel und keine Verjährungsvorschrift. Es ist also nicht erforderlich, dass sich der Anspruchsgegner (Arbeitgeber) auf diese Vorschrift beruft. Diese Regelung gilt freilich nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.