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Trennungsunterhalt


Trennungsunterhalt

Voraussetzung für die Scheidung ist regelmäßig die Einhaltung des sogenannten Trennungsjahres. Innerhalb dieser Zeit sind die Ehegatten zwar getrennt, aber nach wie vor verheiratet. Deswegen gelten auch die ehelichen Unterhaltspflichten weiter. Zur besseren Abgrenzung spricht man in dieser Zeit jedoch vom „Trennungsunterhalt“. Dieser ist regelmäßig in Geld vom vermögenderen Partner zu leisten. Voraussetzung ist nach § 1567 BGB, dass die Ehegatten nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und mindestens einer der Gatten die Wiederherstellung dieser Gemeinschaft erkennbar ablehnt. Man spricht insofern von der „Trennung von Tisch und Bett“. Die kann jedoch in derselben Wohnung stattfinden. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Voraussetzung ist, dass die Eheleute getrennt leben.

Alle Artikel zum Thema "Trennungsunterhalt"

Mangelfall und Mangelfallberechnung beim Unterhalt

Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten reicht, spricht man von einem Mangelfall. Erfahren Sie hier, wie in einer solchen Situation die Verteilung nach Rangfolge und Mangelfallberechnung funktioniert und wie der Selbstbehalt berücksichtigt wird.

So fordern Sie rückwirkend Unterhalt ein

Wir erläutern, wie Sie als getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner rückwirkend Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie Kindesunterhalt verlangen können.

(Nachehelicher) Unterhalt und Erwerbs-/Arbeits­losigkeit

Wer nach der Scheidung arbeitslos ist, kann unter Umständen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit vom Ex-Partner verlangen. In anderen Fällen wird der unterhaltspflichtige Partner arbeitslos. Dann stellt sich die Frage, ob er weiterhin Unterhalt zahlen muss.