Der praktisch relevanteste Teil des Familienrechts ist das Unterhaltsrecht. Es regelt die finanziellen Einstandspflichten unter Familienmitgliedern. Dabei ergeben sich verschiedene Konstellationen. Zum einen sind Eltern generell für ihre Kinder unterhaltspflichtig, soweit sie in der Lage sind, dafür aufzukommen. Je nach Situation schulden sie Barunterhalt in Geld oder Naturalunterhalt, der grundsätzlich durch die Bereitstellung von Bedarfsgütern gedeckt wird. Das gilt vor allem für Minderjährige. Volljährige haben gegebenenfalls einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Studium oder Ausbildung befinden. Der Elternunterhalt regelt die Einstandspflicht erwachsener Kinder für ihre (pflegebedürftigen) Eltern, soweit nicht die Sozialversicherung oder das Elternvermögen die Pflegekosten deckt und genug anrechenbares Einkommen zur Verfügung steht. Während der Ehe sind Ehegatten, ebenso wie eingetragene Lebenspartner, für einander unterhaltspflichtig. Die Höhe richtet sich bis zur Scheidung, also auch im Trennungsjahr, nach dem Aufwand der ehelichen Lebensführung. Nach der Scheidung kann ein Ex-Ehegatte ebenfalls einen Unterhaltsanspruch haben. Beim nachehelichen Unterhalt soll beispielsweise ausgeglichen werden, dass ein Elternteil weiterhin gemeinsame Kinder betreut und daher nicht in Vollzeit arbeiten kann.