Wir erklären Ihnen, was die Düsseldorfer Tabelle überhaupt regelt und was sich ab 2016 im Einzelnen ändern wird.
- Wen die Düsseldorfer Tabelle betrifft
- Was ist die Düsseldorfer Tabelle
- Düsseldorfer Tabelle 2016: Was ändert sich?
- Düsseldorfer Tabelle 2017
1. Wen die Düsseldorfer Tabelle betrifft
Nach einer Scheidung müssen insbesondere die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten neu geregelt werden. Um zu verhindern, dass einer der Beteiligten durch die Scheidung in finanzielle Schwierigkeiten gerät, während der andere ohne Sorgen leben kann, können Unterhaltsansprüche zwischen den Beteiligten bestehen. Von einer Scheidung betroffene Kinder sind hier besonders schutzwürdig, sodass ihnen ein Anspruch auf Kindesunterhalt zustehen kann.
§ 1610 BGB bestimmt diesbezüglich, dass das Maß des zu gewährenden Unterhalts sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet. Genaue Zahlen dazu, wie hoch der Unterhaltsanspruch letztendlich ausfällt, enthält das Gesetz jedoch nicht. Deshalb hat es sich seit 1962 etabliert, Leitlinien zur Höhe des Kindesunterhalts einheitlich in der sog. Düsseldorfer Tabelle festzulegen.
2. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtlinien, an denen sich die Familiengerichte bei der Festsetzung der Höhe des jeweils zu zahlenden Kindesunterhalts orientieren können.
Die dort angegebenen Bedarfssätze werden zwar von den Gerichten regelmäßig berücksichtigt, sind allerdings nicht verbindlich, sodass z.B. regional bedingte Unterschiede zusätzlich entsprechend in Erwägung gezogen werden können.
Grundlegender Bedarfssatz ist der sogenannte Mindestunterhalt, auf den jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich einen Anspruch hat. Je nach Höhe des Nettoeinkommens des unterhaltsverpflichteten Elternteils kann der Unterhaltsanspruch des Kindes allerdings auch höher ausfallen.
3. Düsseldorfer Tabelle 2016: Was ändert sich?
Nachdem die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder am 1. August 2015 zuletzt erhöht worden waren, profitieren Scheidungskinder von einer weiteren Erhöhung ihrer Unterhaltsansprüche zum 1. Januar 2016.
Die Höhe der Beträge richtet sich grundsätzlich nach dem Alter der Kinder. Je älter das Kind wird, desto höher ist auch der Unterhaltsanspruch, da davon ausgegangen wird, dass mit dem Alter des Kindes auch dessen finanzieller Bedarf steigt.
Der Mindestunterhalt der Kinder ändert sich wie folgt:
- Altersstufe 1: Von 0 bis 5 Jahren
Der Mindestunterhalt von Kindern im Alter von bis zu fünf Jahren steigt ab dem 1. Januar 2016 um sieben Euro auf insgesamt 335 Euro. - Altersstufe 2: Von 6 bis 11 Jahren
Sechs- bis Elfjährige erhalten mindestens 384 Euro und damit acht Euro mehr als bisher. - Altersstufe 3: Von 12 bis 17 Jahren
Bei Zwölf- bis Siebzehnjährigen steigt der Mindestanspruch von 440 auf 450 Euro. - Altersstufe 4: Ab 18 Jahren
Auch in der Altersgruppe ab 18 Jahren wird sich etwas ändern. Der Bedarfssatz wird hier von zuvor 504 Euro auf 516 Euro angehoben. Außerdem wird auch der Bedarfssatz studierender volljähriger Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, ab zum 1. Januar 2016 angehoben. Dieser lag seit 2011 unverändert bei 670 Euro und wird ab 2016 auf insgesamt 735 Euro erhöht.Unter welchen Voraussetzungen volljährigen Kindern überhaupt noch Unterhalt gezahlt werden muss, lesen Sie hier.
Je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann auch ein Anspruch auf höheren Unterhalt bestehen. Auch diese Beträge werden ab dem 1. Januar 2016 entsprechend angepasst werden.
Neu ist auch, dass die Beträge des Mindestunterhalts sich ab 2016 nach dem kindlichen Existenzminium richten. Bislang war der Mindestunterhalt an die steuerlichen Kinderfreibeträge gekoppelt, was allerdings oft zu dem Ergebnis führte, dass der Mindestunterhalt noch unter dem kindlichen Existenzminimum lag. Dies war insbesondere für einkommensschwache Haushalte oft nachteilig.
Die Neuerung ergibt sich aus einer Änderung des § 1612a BGB. Danach wird der konkrete Betrag des Mindestunterhalts zum 1. Januar 2016 erstmals und danach alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung (sog. Mindestunterhaltsverordnung) festgelegt.
Der Unterhalt der ersten Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle entspricht dann den in der Verordnung festgelegten Werten.
4. Düsseldorfer Tabelle 2017
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bereits angekündigt, dass die Düsseldorfer Tabelle das nächste Mal zum 1. Januar 2017 geändert werden wird. Auch dann soll es zu einer weiteren Erhöhung der Bedarfssätze kommen.
In der ersten Altersstufe wird der Satz voraussichtlich auf 342,00 Euro, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 Euro und in der dritten auf 460,00 Euro steigen.