1. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
  2. Für wen ist die Düsseldorfer Tabelle relevant?
  3. Was ist der Selbstbehalt und wie hoch ist er aktuell?
  4. Berechnung des Unterhalts
  5. Höhe der aktuellen Ansprüche
  6. Fazit
  7. Häufige Fragen

1. Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wen betrifft sie?

Die Düsseldorfer Tabelle findet ihre Bedeutung im Unterhaltsrecht. Vor allem – wenn auch nicht ausschließlich – nach einer Scheidung müssen die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten (neu) geregelt werden. Das Unterhaltsrecht gesteht Bedürftigen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, insofern einen Unterhaltsanspruch zu. So soll verhindert werden, dass bei Menschen, die in einem unterhaltspflichtigen Verhältnis zueinander stehen, ein finanzielles Ungleichgewicht entsteht und der eine in finanzielle Schwierigkeiten gerät, während der andere ohne Sorgen leben kann.

Das Gesetz bestimmt in § 1610 BGB, dass sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet. Genaue Zahlen zur Höhe des Unterhaltsanspruchs enthält es jedoch nicht.

Deshalb werden seit 1962 Leitlinien zur Höhe des Unterhalts einheitlich in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt, um willkürlich erscheinende Urteile zu vermeiden.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält also Richtlinien, an denen sich die Familiengerichte bei der Festsetzung der Höhe des jeweils zu zahlenden Kindesunterhalts orientieren können. Die dort angegebenen Bedarfssätze sind zwar nicht verbindlich (sodass z.B. regional bedingte Unterschiede zusätzlich entsprechend in Erwägung gezogen werden können), werden aber regelmäßig von den Gerichten zur Vereinheitlichung des Unterhalts berücksichtigt.


2. Für wen ist die Düsseldorfer Tabelle relevant?

Maßgeblich betrifft die Düsseldorfer Tabelle den Kindesunterhalt in seinen verschiedenen Formen (Minderjährige, Volljährige, (nicht) im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebende Kinder). Genaue Informationen zur Berechnung des Kindesunterhalts finden Sie hier.

Über den Kindesunterhalt hinaus enthält die Düsseldorfer Tabelle jedoch auch Vorgaben bzgl. Ehegattenunterhalt und weiteren Verwandtenunterhalt, z.B. Elternunterhalt. Letzterer wird aber nur relevant bei Verwandten in gerader Linie (Kinder-Eltern-Großeltern-Urgroßeltern).

Die Düsseldorfer Tabelle konkretisiert dabei nicht nur Ansprüche der Unterhaltsberechtigten, sondern setzt auch Beträge fest, die dem Unterhaltspflichtigen verbleiben müssen.


3. Was ist der Selbstbehalt und wie hoch ist er aktuell?

Wer Kindesunterhalt zahlen muss, muss selbstverständlich selbst genug Einkommen übrig behalten, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der zu diesem Zwecke bei dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag ist der sog. Selbstbehalt. Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet hier zwischen „notwendigem“ und „angemessenem“ Selbstbehalt sowie berufstätigen und nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen.

  • Der notwendige Selbstbehalt gilt für minderjährige, unverheiratete und diesen gleichgestellte volljährige Kinder.
  • Der angemessene Selbstbehalt gilt für volljährige Kinder, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, den Ehegatten, die Mutter oder den Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes sowie die Eltern des Unterhaltspflichtigen.

Für die Höhe des Selbstbehalts kommt es auf die Art der Unterhaltszahlung an. Wer ist Unterhaltsberechtigter und wie ist seine Position im Unterhaltsrecht? Im Hinblick darauf, dass Kinder schlecht bis gar nicht für ihren eigenen Unterhalt aufkommen können, wird der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt niedriger angesetzt als beim Ehegattenunterhalt.

Die konkreten, aktuellen Zahlen (Jahr 2021) des Selbstbehalts im Überblick:

Unterhaltspflicht gegenüber Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig Unterhaltspflichtiger ist
nicht erwerbstätig
Minderjährigen unverheirateten Kindern 1.160 € 960 €
Volljährigen unverheirateten Kindern bis 21, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und noch zur Schule gehen s.o. s.o.
Volljährigen Kindern 1.400 € 1.400 €
Getrennt lebenden Ehegatten 1.280 € 1.180 €
Geschiedenen Ehegatten 1.280 € 1.180 €
Mutter/Vater des gemeinsamen nichtehelichen Kindes 1.280 € 1.180 €

In den Selbstbehalten sind an dem Unterhaltsrang orientierte, pauschale Unterkunftskosten des Unterhaltspflichtigen enthalten.

Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten können den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen.

4. Berechnung des Unterhalts

In die Berechnung des Anspruchs auf Kindesunterhalt fließen mehrere Faktoren ein. Diese sind:

Einkommensstufen gemessen am bereinigten Nettoeinkommen

Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist die Leistungsfähigkeit. Diese wird anhand des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen bestimmt.

Maßgeblich ist insofern aber nicht der Nettobetrag, der monatlich auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Vielmehr werden noch sog. berufsbedingte Aufwendungen (z.B. für Berufskleidung, Fahrtkosten) in Höhe von 5% des Nettoeinkommens abgezogen.

Der Abzug liegt bei mindestens 50 € und maximal 150 €. Übersteigen die Kosten den Betrag von 150 € im Einzelfall, muss dies nachgewiesen werden. Erwerbslose und Rentner können diesen Abzug hingegen nicht geltend machen. Anhand dieses bereinigten Nettoeinkommens unterteilt die Tabelle dann 10 Gehaltsstufen. Bei einem Verdienst, der über die 10. Stufe hinaus geht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Hinweis: Bei einer Betreuung im Wechselmodell werden beide Nettoeinkommen addiert und anhand des Gesamteinkommens der Kindesunterhalt berechnet, für den beide dann anteilig aufkommen.

Anzahl der Unterhaltsberechtigten

Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt und zwar unabhängig davon, auf welchem Rang die Unterhaltsberechtigten stehen.

Falls es weniger oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte gibt, erfolgt eine Umgruppierung in der Gehaltsstufe:

  • Gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft.
  • Gibt es nur einen Unterhaltsberechtigten, wird er in die nächsthöhere Gehaltsstufe eingeordnet.

Kann der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf seinen Selbstbehalt nicht allen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, gilt eine in § 1609 BGB festgelegte Rangfolge:

Reicht sein Einkommen nur für Unterhaltszahlungen an die Kinder, geht der Ex-Partner also leer aus.

Vereinfachtes Beispiel: Ein Vater hat zwei Kinder im Alter von 1 und 2 Jahren. Seine Frau und er haben sich scheiden lassen. Die Mutter betreut die Kinder und könnte deshalb eigentlich Unterhalt verlangen. Der Vater verdient aber nur 2.000 € netto im Monat. Dieses Einkommen reicht gerade für die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern iHv 2 x 393 €. Zieht man diese Beträge vom Nettoeinkommen des V ab, bleiben 1.214 €.

Bis zum Selbstbehalt von 1.160 € verbleiben nur 54 €, die die Mutter beanspruchen kann (Zahlen nach der Düsseldorfer Tabelle 2021).

Ist das Einkommen noch nicht einmal für die Zahlungen an erstrangige/gleichrangige Unterhaltsberechtigte ausreichend, ist nach Abzug des Selbstbehalts das verbleibende Vermögen im Verhältnis zu ihren jeweilig ausgewiesenen Mindestansprüchen gleichmäßig zu verteilen.

Es gilt – stark vereinfacht – folgende Formel:

Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB x (anrechenbares Einkommen – Selbstbehalt) / Summe der Mindestunterhaltsbeträge aller Kinder.

Vereinfachtes Beispiel: Der Vater verdient nur noch 1.800 € netto im Monat. Abzgl. des Selbstbehalts verbleiben 640 €. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die Unterhaltspflichtigen des ersten Rangs (die beiden Kinder) zu versorgen.

1. Schritt
Der Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB beträgt ca. (0,87 x 451 € =) 393 €. Die in der Rechnung genannten 451 € sind das sächliche Existenzminimum, auf das § 1612a Abs. 1 BGB Bezug nimmt. Auch die 87% ergeben sich aus der Norm.

2. Schritt
Das anrechenbare Einkommen abzgl. des Selbstbehalts beträgt 1.800 € – 1.160 € = 640 €.

3. Schritt
640 € x 393 € = 251.520 €

4. Schritt
Die Summe der Mindestunterhaltsbeträge aller Kinder beträgt (393 € + 393 €=) 786 €

5. Schritt
251.520 € / 786 € = 320 €

Somit kann jedes Kind 320 € verlangen.

Alter des unterhaltsberechtigten Kindes

Das Kind muss in eine Altersgruppe eingeordnet werden, da mit steigendem Alter auch der Bedarf steigt.

Die Tabelle geht von drei Altersstufen (0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre) und einer Bedarfsgruppe (ab 18 Jahre) aus.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (s.o.)

Einbeziehung des Kindergeldes

Das Kindergeld steht bei minderjährigen Kindern beiden Eltern zu. Da aber nur der betreuende Elternteil kindergeldberechtigt ist, kann der Unterhaltspflichtige die Hälfte des Kindergeldes vom ausgewiesenen Unterhaltsbetrag abziehen.

Beispiel: Der barunterhaltspflichtige Vater hat zwei Kinder (Kind 1 ist fünf Jahre und Kind 2 ist neun Jahre alt). Er bezieht ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 € und wird daher in Gehaltsstufe 3 eingeordnet.

Kind 1 stehen nach der Düsseldorfer Tabelle also 433 € und Kind 2 stehen 497 € zu. Da bei beiden Kindern jeweils die Hälfte des Kindergeldes (219 € bzw. hälftig: 109,50 €) abzuziehen ist, belaufen sich die Ansprüche auf 323,50 € bei Kind 1 und 387,50 € bei Kind 2.

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld hingegen in voller Höhe von dem in der Tabelle jeweils ausgewiesenen Betrag abgezogen.

Bedarfskontrollbetrag

Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten und darf nicht mit dem Selbstbehalt verwechselt werden. In der Tabelle finden Sie ihn – angepasst an die 10 Gehaltsstufen –   in der letzten Spalte (rechts).

Liegt das Einkommen nach Abzug der Unterhaltspflicht(en) unter dem Bedarfskontrollbetrag, wird der Unterhaltspflichtige in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingruppiert und muss dementsprechend weniger zahlen.


5. Höhe der aktuellen Ansprüche

Kindesunterhalt

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle enthält die folgenden Bedarfssätze:

Düsseldorfer Tabelle 2021

Erklärung: Grundlegender Bedarfssatz ist der sogenannte Mindestunterhalt, auf den jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich einen Anspruch hat. Die Höhe der Beträge richtet sich grundsätzlich nach dem Alter der Kinder. Je älter das Kind wird, desto höher ist auch der Unterhaltsanspruch, da mit dem Alter des Kindes auch dessen finanzieller Bedarf steigt.

  • Altersstufe 1 (0 bis 5 Jahre): 393 €
  • Altersstufe 2 (6 bis 11 Jahre): 451 €
  • Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre): 528 €
  • Altersstufe 4 (ab 18 Jahre): 564 €

Der Mindestunterhalt ist meist nur die erste Rechengrundlage. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, desto höher auch der Bedarfssatz (s. linke Spalte).

Neben den oben abgebildeten Inhalten regelt die Düsseldorfer Tabelle auch den Unterhalt für Studenten. Der Bedarfssatz studierender volljähriger Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, liegt bei 860 €. In diesem Betrag sind 375 € für die Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung enthalten. Soweit der Student nicht über die Familienversicherung versichert ist, müssen Kranken- und Pflegeversicherung noch gesondert gezahlt werden.

Auszubildende: Bei einem unterhaltsberechtigten Kind, das sich in einer Ausbildung befindet und bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Zuvor ist die Ausbildungsvergütung allerdings um 100 € zu kürzen.

Eine gesamte Übersicht über die Düsseldorfer Tabelle 2021 erhalten Sie hier.

Ehegattenunterhalt

Anders als beim Kindesunterhalt gibt die Düsseldorfer Tabelle hier keine konkreten Zahlen vor. Stattdessen nennt sie Berechnungsmethoden – wobei hier oftmals auch regionale Richtlinien vorgezogen werden – und unterscheidet dabei nach Erwerbstätigkeit.

Unterhaltspflichtige ist erwerbstätig: Wenn der Unterhaltsberechtigte kein Einkommen hat, beträgt der Anspruch 3/7 des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuzüglich der Hälfte seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen.

Hat der Unterhaltsberechtigte selbst ein eigenes Einkommen, beträgt der Anspruch 3/7 der Differenz zwischen den jeweiligen Einkommen.

Unterhaltspflichtige ist nicht erwerbstätig: Es gilt das gleiche wie oben, nur 50% statt 3/7.

6. Fazit

  • Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für Unterhaltsansprüche. Insbesondere wird der Kindesunterhalt anhand dieser Tabelle berechnet.
  • Die Tabelle ist rechtlich nicht verbindlich, sie wird aber regelmäßig von den Gerichten als Grundlage genutzt.
  • Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
  • Dem Unterhaltspflichtigen verbleibt ein Betrag für das Existenzminimum (sog. „Selbstbehalt“).

7. Häufige Fragen

Erhöht eine Abfindung die Unterhaltspflicht nach der Düsseldorfer Tabelle?
Ist die Düsseldorfer Tabelle bindend?
Bleibt es bei der einmal bestimmten Unterhaltshöhe?