Grundsätzlich bildet die Düsseldorfer Tabelle die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts. Ein darüber hinausgehender Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf muss gesondert geltend gemacht werden.

Wenn ein Kind nach der Trennung seiner Eltern überwiegend bei einem Elternteil aufwächst, ist der andere zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die Düsseldorfer Tabelle regelt den sogenannten Grundbedarf eines Kindes, wie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung. Was aber passiert, wenn das Kind plötzlich eine Zahnspange braucht oder Reitstunden nehmen will?

  1. Definition von Mehrbedarf und Sonderbedarf
  2. Beispiele für Mehrbedarf
  3. Beispiele für Sonderbedarf
  4. Wer zahlt wie viel?
  5. Sonderfall: Mehrbedarf beim Wechselmodell
  6. Fazit
  7. Video

1. Definition von Mehrbedarf und Sonderbedarf

Die Kosten des Kindesunterhalts, die nicht vom Grundbedarf eines Kindes umfasst sind, werden als Zusatzbedarf bezeichnet. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf.

Ein sogenannter Mehrbedarf liegt vor bei regelmäßig anfallenden Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen und deshalb nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst sind. Es handelt sich demnach um andauernde Mehrausgaben, die zum Lebensbedarf des Kindes gehören.

Ein Sonderbedarf hingegen ist ein unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war. Ein Sonderbedarf tritt daher plötzlich auf, sodass er nicht aus laufenden Unterhaltsleistungen bezahlt und auch nicht angespart werden kann.

Von besonderer Bedeutung ist die Unterscheidung von Mehrbedarf und Sonderbedarf, wenn ein Elternteil rückwirkend Kindesunterhalt verlangt. Dies ist nämlich nur beim Sonderbedarf als unvorhergesehenem Ereignis problemlos möglich. Beim Mehrbedarf hingegen können in der Vergangenheit getätigte Aufwendungen nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder zur Erbringung eines Einkommensnachweises aufgefordert wurde.

Im Folgenden wird daher erläutert, wann ein Mehrbedarf vorliegt und bei welchen Aufwendungen es sich um Sonderbedarfsposten handelt.


2. Beispiele für Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf zeichnet sich dadurch aus, dass er nicht nur einmalig, sondern langfristig anfällt. Er muss kalkulierbar sein und damit bei der Bemessung der laufenden Unterhaltskosten berücksichtigt werden können.

Nach der Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte kann ein Mehrbedarf etwa vorliegen bei

Die genannten Fallgruppen sind jedoch nur allgemeine Beispiele. Die Beurteilung, ob in einem bestimmten Fall ein Mehrbedarf vorliegt, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. In jedem Fall muss ein Mehrbedarf sachlich notwendig sein (vgl. OLG Naumburg v. 26.04.2007 – Az. 3 UF 26/07).

Zu beachten ist auch die allgemeine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, die Belastung für den unterhaltsverpflichteten Elternteil so gering wie möglich zu halten. Der Unterhaltsberechtigte muss daher ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Mehrbedarf gar nicht erst entstehen zu lassen oder wenigstens dessen Kosten zu minimieren.


3. Beispiele für Sonderbedarf

Ein Sonderbedarf bezieht sich im Allgemeinen auf einmalige Ausgaben. Er kann geltend gemacht werden, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden konnte. Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Sonderbedarfs eine absolute Ausnahme darstellt.

Nach der Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte kann ein Sonderbedarf etwa vorliegen bei

Auch beim Sonderbedarf ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Durch die hohe finanzielle Belastung, die durch einen Sonderbedarf entstehen kann, ist jedoch ein erhöhter Begründungsaufwand erforderlich. Die Höhe, die Unplanbarkeit des Entstehens und die Unzumutbarkeit der Finanzierung aus der laufenden Unterhaltsrente sind daher ausführlich darzulegen.


4. Wer zahlt wie viel?

Nachdem dargelegt wurde, wann ein Mehr- und wann ein Sonderbedarf vorliegt, stellt sich nun noch die Frage, wer eigentlich für diese Kosten aufkommt.

Generell gilt hier, dass für den Zusatzbedarf des Kindes nicht allein der unterhaltspflichtige Elternteil haftet, sondern vielmehr beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen den Mehr- und Sonderbedarf tragen müssen (vgl. BGH v. 10.07.2013 – Az. XII ZB 298/12). Um jetzt die jeweiligen Anteile der Elternteile zu ermitteln, muss zunächst das jeweils einzusetzende Einkommen bestimmt werden. Hierfür muss von jedem Einkommen der Selbstbehalt in Höhe von 1.080 EUR (bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten mit unverheirateten minderjährigen Kindern) abgezogen werden.

Danach wird das Verhältnis der errechneten Einkommen bestimmt.

Vater Mutter
Bereinigtes Netto-Einkommen 2.500 EUR 2.000 EUR
./. Selbstbehalt 1.080 EUR 1.080 EUR
Einzusetzendes Einkommen 1.420 EUR 920 EUR
Einzusetzendes Gesamt­einkommen 2.340 EUR
Berechnung der Anteile 1.420/2.340 = 60,7% 920/2.340 = 39,3%

Der Vater würde in diesem Beispiel daher 60,7% der Kosten des Sonderbedarfs tragen und die Mutter 39,3%. Wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist, haftet der unterhaltspflichtige Elternteil in der Regel allein.

Soweit der betreuende Elternteil nicht erwerbstätig bzw. erwerbspflichtig und daher auch nicht leistungsfähig ist, so muss der unterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Mehr- und Sonderbedarf aufbringen. Das gilt jedoch nur, wenn sein eigener Unterhalt und Selbstbehalt dadurch nicht berührt wird. Ist weder der Vater noch die Mutter in Höhe des Mehrbedarfs leistungsfähig, so wird die Sache komplizierter. Mehrbedarf gehört nicht zum Grundbedarf eines Kindes, weshalb es vom Einzelfall abhängen wird, ob und wie der Staat dafür einspringt. Eine Beratungsstelle für Sozialleistungen ist in diesem Fall der richtige Ansprechpartner. Für Mehrbedarf im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Kindes gibt es ggf. auch Fördervereine, die Unterstützung anbieten.


5. Sonderfall: Mehrbedarf beim Wechselmodell

Beim Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden getrennten Elternteilen lebt, müssen regelmäßig beide Elternteile für den Kindesunterhalt aufkommen. Durch die im Vergleich zum Residenzmodell, bei dem das Kind nur bei einem Elternteil lebt, deutlich erhöhten Kosten, ist der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig erheblich höher. Dieser Mehrbedarf muss konkret dargelegt werden und wird anschließend zwischen den Elternteilen aufgeteilt. Die Berechnung erfolgt wie in dem oben aufgeführten Beispiel. Berücksichtigt werden regelmäßig nur die Mehrkosten, die auf den Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht etwa auf die Lebensführung des betreuenden Elternteils zurückzuführen sind.

6. Fazit

  • Bei der Abgrenzung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf kommt es vor allem darauf an, ob es sich um regelmäßige, laufende Kosten oder um eine einmalige Sonderausgabe handelt.
  • Mehrbedarf kann nicht rückwirkend verlangt werden, Sonderbedarf schon.
  • Wenn beide Elternteile wirtschaftlich leistungsfähig sind, tragen beide die Kosten des Mehr- und Sonderbedarfs anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Im Falle der Leistungsunfähigkeit des betreuenden Elternteils haftet allein der unterhaltspflichtige Elternteil.
  • Beim Wechselmodell sind die Mehrbedarfskosten im Vergleich zum Residenzmodell deutlich höher. Auch diese Kosten werden bei entsprechender Leistungsfähigkeit anteilig zwischen den Elternteilen aufgeteilt.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag gibt lediglich einen Überblick über die grundlegenden Unterschiede zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf und nennt die wichtigsten Fallgruppen. Bei konkreten Fragen ist jedoch immer die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht zu empfehlen.

7. Video