Das Frankfurter OLG entschied in seinem Beschluss vom 18.04.2012 (Az.: 3 UF 279/11) damit gegen einen Vater, dessen Ex-Frau die Fortführung der privaten Krankenversicherung für die gemeinsamen Kinder verlangte. Der Vater seinerseits forderte von der Mutter, die Kinder in ihre gesetzliche Familienversicherung zu übernehmen. Der Vater war hingegen privat versichert. Weil die gesetzliche Familienversicherung Kinder bis 25 Jahre grundsätzlich kostenfrei mitversichert, erhoffte sich der Kläger dadurch eine Reduzierung der Unterhaltsleistungen um den Betrag der Privatversicherungsbeiträge.

Sowohl das Amtsgericht als auch das OLG gaben der Kindesmutter dem Grunde nach Recht. Wer zum Barunterhalt verpflichtet ist, kann zwar grundsätzlich verlangen, dass das erwerbstätige Elternteil die gemeinsamen Kinder (unter den Voraussetzungen des § 10 SGB-V) in der gesetzliche Krankenversicherung versichert. Das gilt auch nach der Scheidung der Eltern selbst dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (§ 10 Abs. 3 SGB-V ist dann nicht mehr anwendbar). Trotzdem mussten die Kinder nicht in die Familienversicherung. Die Richter waren der Ansicht, dass es im Rahmen des Kinderunterhalts angemessen sei, sie weiterhin privat zu versichern. Die Kinder waren seit ihrer Geburt privat versichert – eine Rückstufung zu den reduzierten Leistungen der gesetzlichen Versicherung sei unangebracht, zumal der Vater selbst weiterhin privat versichert ist.

Einzige Ausnahme ist die Möglichkeit der privaten Zusatzversicherung, die ergänzend zur gesetzlichen Familienversicherung abgeschlossen wird, solange die Kinder den gleichen Versicherungsschutz genießen. Die Kosten der privaten Krankenversicherung (oder der Zusatzversicherung) kann der Unterhaltspflichtige allerdings dann bei seinem Einkommen zur Berechnung des Elementarunterhalts (den Kosten der allgemeinen Lebensführung) abziehen.