Die Scheidungskosten richten sich nach gesetzlichen Vorgaben und berechnen sich im Wesentlichen in Abhängigkeit vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Eine Scheidung ist in Deutschland nur vor Gericht möglich und muss zwingend von einem Rechtsanwalt beantragt werden. Es entstehen also Gerichts- und Anwaltskosten.

  1. Ermittlung der Rechtsanwaltskosten
  2. Ermittlung der Gerichtskosten
  3. Sparmöglichkeiten
  4. Scheidungskostenrechner
  5. Video
  6. Häufige Fragen

1. Ermittlung der Rechtsanwaltskosten

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es kann aber durchaus eine höhere Vergütung vereinbart werden, entweder nach einem festen Stundensatz oder als pauschales Honorar. Eine Unterschreitung der im RVG festgesetzten Gebühren ist nicht möglich.

Der Verfahrenswert

Die Höhe der gesetzlichen Vergütung richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (auch Gegenstands- oder Streitwert genannt). Dieser beziffert den Wert des Scheidungsverfahrens und richtet sich nach folgenden Parametern:

  • Dem vierteljährlichen Nettoeinkommen der Ehegatten

Bei Arbeitnehmern ist das Nettoeinkommen einfach zu ermitteln, da es den letzten drei Gehaltsnachweisen entnommen werden kann.

Bei Selbständigen ist dies komplizierter, da diese häufig schwankenden Einnahmen unterliegen. Um einen repräsentativen Wert zu finden, werden daher die Jahresnetto-Beträge der letzten drei Jahre miteinander addiert, wobei das letzte Jahr doppelt zählt. Daraus wird anschließend der Monatsschnitt gebildet.

Die Formel zur Berechnung sieht also wie folgt aus:

Jahr 1 + Jahr 2 + Jahr 3 + Jahr 3

./. 4 = Durchschnittliches Jahresnettoeinkommen

./. 12 = Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen

./. 3 = Ergebnis (vierteljährliches Nettoeinkommen)

Ermittlung des vierteljährlichen Nettoeinkommens eines Selbständigen.

Jahr 1 = 60.000 Euro
Jahr 2 = 55.000 Euro
Jahr 3 = 50.000 Euro

60.000 Euro + 55.000 Euro + 50.000 Euro + 50.000 Euro = 215.000 Euro

./. 4 = 53.750 Euro

./. 12 = 4.479,20 Euro

x 3 = 13.437,60 Euro

  • Vermögen

Pro Ehegatte wird ein Freibetrag von 15.000 – 30.000 Euro angerechnet.
5 % des darüber hinausgehenden Vermögens (Aktivvermögen abzgl. Verbindlichkeiten) fließen erhöhend in den Verfahrenswert mit ein.

  • Wert des Versorgungsausgleichs

Der Wert bemisst sich nach der Anzahl der erworbenen Rentenanwartschaften. Herangezogen werden sowohl gesetzliche- (gesetzliche Rentenversicherung) als auch private Rentenanwartschaften (Riester, Rürup usw.).

Die konkrete Berechnung des jeweiligen Versorgungsausgleichswertes im Voraus ist äußerst kompliziert, da in der Regel nicht klar ist, wie viele Anwartschaften die Beteiligten haben. So können zum Beispiel Lebensversicherungen je nach vertraglicher Gestaltung zum Versorgungsausgleich oder zum Zugewinnausgleich gehören. Um der Einfachheit willen kann gesagt werden, dass sich der Verfahrenswert um 10 % des Ausgangswertes erhöht. Bei den üblichen zwei gesetzlichen Renten der Ehegatten also um 20%. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1.000 Euro.

Berechnung des Verfahrenswerts

In diesem Beispiel sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, wobei der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro erzielt und die Ehefrau eines in Höhe von 1.200 Euro. Das Ehepaar ist gesetzlich rentenversichert und jeder Ehegatte hat darüber hinaus eine Riester-Rente abgeschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

Erster Schritt (Ermittlung des vierteljährlichen Nettoeinkommens):

  • monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns x 3 = 4.500 Euro
  • mtl. Nettoeinkommen der Ehefrau x 3 = 3.600 Euro
  • beide Einkommen addiert = 8.100 Euro

Zweiter Schritt (Anpassung für den Wert des Versorgungsausgleichs):

Da beide Ehegatten gesetzlich rentenversichert sind, haben sie aus dieser jeweils eine Rentenanwartschaft erworben. Zudem haben beide Ehegatten jeweils eine Rentenanwartschaft aus ihrer privaten Riester-Rente erworben. Da jede Rentenanwartschaft den Gegenstandswert um 10 % erhöht und insgesamt vier Rentenanwartschaften vorliegen, findet eine Erhöhung von 40 % statt. Also: 8.100 Euro x 1,4 = 11.340 Euro.

Ergebnis: Der Verfahrenswert beträgt 11.340 Euro.

Berechnung der Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsanwaltsgebühren werden anhand von Werten aus dem RVG ermittelt. Unser Beispielswert von 11.340 Euro entspricht der Spalte „Gegenstandswert bis 13.000 Euro“, der eine Gebühr von 604 Euro zugeordnet ist.

Stattdessen: Im Scheidungsverfahren sieht das Gesetz für den Rechtsanwalt einen 2,5-fachen Gebührensatz vor. In unserem Beispiel wird also die Gebühr von 604 Euro mit 2,5 multipliziert.

Außerdem kann der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro für Porto- und Telefonkosten usw. geltend machen.

Schließlich kommen noch 19 % Umsatzsteuer hinzu, womit sich die endgültigen Rechtsanwaltskosten in unserem Beispiel auf 1.820,70 Euro belaufen.

2. Ermittlung der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten werden anhand von Werten aus dem Gerichtskostengesetz ermittelt. Auch den Gerichtskosten liegt der Verfahrenswert zugrunde.

Nehmen wir den Beispiels-Verfahrenswert von oben (11.340,-  Euro). Diesem Verfahrenswert entspricht laut Gesetz eine Gebühr in Höhe von 267 Euro.

Für Scheidungsverfahren berechnet das Gericht die doppelte Gebühr, also 267 Euro x 2 = 534 Euro.

In Summe ergeben sich für diese Beispielrechnung also Scheidungskosten in Höhe von 2.354,70 Euro.

3. Sparmöglichkeiten bei der Scheidung

Am günstigsten ist die Scheidung, wenn sich nur ein Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und der andere der Scheidung zustimmt. Dann können sich die Ehegatten intern die Rechtsanwaltskosten teilen.

In vielen Fällen werden die Ehegatten aber nicht umhin kommen, sich jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und diesen auch jeweils selbst zu bezahlen. Denn: Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehegatten bei der Scheidung über alle wesentlichen Punkte einig sind. So zum Beispiel zu Fragen des Sorgerechts und des Umgangs, des Unterhalts für Ehegatten und Kinder, der Vermögensaufteilungen usw.

Das einvernehmliche Scheidungsverfahren dauert für gewöhnlich 6 bis 12 Monate. Am längsten dauert dabei die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Wird dieser nicht durchgeführt, kann eine Scheidung oft schon in 3 Monaten vollzogen werden. Auf den Versorgungsausgleich sollte jedoch nur verzichtet werden, wenn er für die Ehegatten wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Um dies einwandfrei festzustellen, empfehlen wir unbedingt die Beratung durch einen Scheidungsanwalt.

4. Scheidungskostenrechner

Die zu erwartenden Kosten einer Scheidung in Ihrer konkreten Lebenssituation können Sie mit unserem kostenlosen Scheidungskostenrechner ermitteln:

powered by scheidungskosten-rechner.info

5. Video

6. Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung?
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Was kostet eine Online-Scheidung?
Wie berechnet man die Scheidungskosten?
Wer bekommt bei einer Scheidung Prozesskostenhilfe?
Wer zahlt die Scheidungskosten?