Als Umgangsrecht wird in der Rechtswissenschaft der Anspruch unter Verwandten auf gegenseitigen Kontakt bezeichnet. In der Regel betrifft dies Eltern und Kinder, in Einzelfällen können aber auch andere nahe Verwandte mit einer besonderen Nähebeziehung zum Kind ein Umgangsrecht haben. Der Gesetzgeber geht davon aus (§ 1626 Abs. 3 BGB), dass ein geregelter Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl förderlich ist. Daraus ergibt sich auch, dass auch das Kind seinerseits einen Anspruch auf förderlichen Umgang hat (§ 1684 Abs. 1 BGB). Getrennt lebende Eltern müssen deswegen eine Umgangsregelung treffen, um dem Anspruch des Kindes gerecht zu werden. Wenn sich die Umgangsberechtigten nicht einigen können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht – auch dann, wenn der Umgang nachträglich verweigert wird.