Eine Trennung hat nicht nur Folgen für das weitere Leben der Expartner, sondern auch für mögliche Kinder. Häufig leben die Kinder im Haushalt der Mutter, während der Vater von der Familie getrennt lebt. Selbstverständlich gibt es auch den umgekehrten Fall. Der Datenreport des Statistischen Bundesamtes von 2016 zeigt jedoch, dass im Jahr 2014 alleinerziehend 1,5 Millionen Mütter und 180 000 Väter waren, so dass in neun von zehn Fällen (90 %) der alleinerziehende Elternteil die Mutter ist. Zudem ist nach diesem Bericht seit 2004 der Anteil der alleinerziehenden Väter leicht zurückgegangen.

Für die Entwicklung von Kindern ist es grundsätzlich sehr wichtig, zu beiden Elternteilen, also auch zu dem getrenntlebenden Elternteil, einen regelmäßigen Kontakt zu haben. Es muss daher auch einem nicht betreuenden Vater ermöglicht werden, an der Entwicklung seines Kindes teilzunehmen, seine verwandtschaftliche Stellung als Vater zu wahren und einer Entfremdung des Kindes vorzubeugen.

Leider ist dieses Besuchsrecht, das sogenannte Umgangsrecht, häufiger Streitpunkt im Falle einer Trennung und Scheidung.

  1. Anspruch auf regelmäßigen Kontakt
  2. Vorsicht vor grundloser Kontaktverweigerung
  3. Wann darf der Umgang verweigert werden?
  4. Ausschluss des Umgangs nur bei Gefahr für das Kind
  5. Wie kann der Vater sein Umgangsrecht durchsetzen?
  6. Fazit
  7. Video

1. Anspruch auf regelmäßigen Kontakt

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Außerdem besteht eine Loyalitätspflicht für die Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB: Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Missachtet ein Elternteil diese auch als Wohlverhaltensklausel bezeichnete Pflicht, hat dies rechtliche Folgen. Das Kind und der nicht betreuende Elternteil haben ein Recht auf einen regelmäßigen Kontakt miteinander, den die Mutter respektieren und unterstützten muss.


2. Vorsicht vor grundloser Kontaktverweigerung

Selbst wenn eine Umgangsregelung besteht, kann es zu Situationen kommen, in denen die Mutter dem Vater plötzlich den Umgang verweigern möchte.

Allerdings kann die Mutter das Umgangsrecht nicht „einfach so“ verweigern. Die unbegründete Kontaktunterbindung kann zu einem teilweisen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und der Sicherung des Umgangsrechts durch einen Umgangspfleger führen. Versucht die Mutter, durch einen Umzug ins Ausland den Umgang des Vaters zu vereiteln, kann dies sogar ihr Sorgerecht in Frage stellen. Vereitelt die Mutter den Umgang immer wieder grundlos, kann dies auch Auswirkung auf den nachehelichen Unterhalt haben.


3. Wann darf der Umgang verweigert werden?

Nur in schwerwiegenden Fällen hat die Mutter das Recht, den Kontakt zu unterbinden. Hier die wichtigsten Gründe:

  • Auffälligkeiten des Kindes: Trennungsbezogene Auffälligkeiten des Kindes wie Stimmungsschwankungen allein reichen nicht aus, um den Umgang zum Vater zu verweigern. Nur wenn das Verhalten des Kindes durch die Person oder das Verhalten des Vaters begründet ist, kann das Umgangsrecht ausgesetzt, eingeschränkt oder ein betreuter Umgang verlangt werden. Doch auch in diesen Fällen ist ein eigenmächtiges Handeln der Mutter nicht empfehlenswert. Eine Regelung sollte im ersten Schritt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gefunden werden. Bei weiterem Streit ist das Familiengericht zuständig.
  • Körperliche Misshandlungen des Kindes oder des anderen Elternteiles berechtigen, den Umgang zu stoppen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass allein der Vorwurf eines sexuellen Kindesmissbrauchs und die Tatsache, dass gegen den Vater wegen dieses Verdachts ermittelt wird, das Umgangsrecht noch nicht berührt. Ob ein Ausschluss oder eine sonstige Einschränkung des Umgangs erfolgen muss, muss das Gericht in jedem Einzelfall prüfen unter Abwägung von Tatverdacht und möglicher Gefährdung.
  • Alkohol- und Drogensucht: Wenn aufgrund einer Alkohol- oder Drogensucht absehbar ist, dass die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet werden kann, kann das Umgangsrecht durch die Anordnung von begleitetem Umgang eingeschränkt oder komplett ausgeschlossen werden.
  • Ansteckende Krankheiten: Diese begründen eine Verweigerung des Umgangs nur dann, wenn das Kind vor einer Ansteckung nicht geschützt werden kann. Unter Umständen kommt ein Umgang in Begleitung eines Arztes oder einer Krankenschwester in Betracht. Eine HIV-Infektion schließt das Umgangsrecht nicht aus.
Praxistipp: Auch in berechtigten Fällen sollte die Mutter nicht im Alleingang vorgehen und den Umgang wiederholt verweigern. Sie sollte sich vielmehr umgehend an das Jugendamt wenden, um weitere, ggf. gerichtliche Schritte, zu klären.

4. Ausschluss des Umgangs nur bei Gefahr für das Kind

Ein Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer kann nur vom Familiengericht angeordnet werden und kommt auch nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Der Ausschluss kann nur angeordnet werden, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht durch eine Einschränkung des Umgangs oder eine andere Ausgestaltung ausreichend vorgebeugt werden kann. Insbesondere ist zu klären, ob die Gefährdung des Kindes nicht durch einen begleiteten Umgang vermieden werden kann. Hierbei wird den Eltern mithilfe eines Trägers der Jugendhilfe oder eines Vereins wie etwa dem Kinderschutzbund ein neutraler und psychologisch geschulter Betreuer zur Seite gestellt, der die Umgangskontakte begleitet (§ 1684 Abs. 4 BGB).


5. Wie kann der Vater sein Umgangsrecht durchsetzen?

Verweigert die Mutter dem Vater das ihm zustehende Umgangsrecht, kann er sein Umgangsrecht einklagen. Das Gericht hat in diesen Fällen die Befugnis, den Umgang des Kindes zu regeln und Anordnungen hierzu zu treffen (§ 1684 Abs. 3 BGB).

Das Gericht hat dabei stets nach dem sogenannten Kindeswohlprinzip des § 1697a BGB zu entscheiden. Es ist also die Umgangsregelung zu treffen, die unter Berücksichtigung aller Einzelheiten des Falles dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht.

Verweigert die Mutter trotz einer gerichtlichen Umgangsregelung weiterhin den Umgang, kann dies mit einem Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden.

Ein Umgangsrecht kann der Vater aufgrund einer Gesetzesneuerung aus dem Jahr 2013 auch dann haben und durchsetzen, wenn er zwar der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater im Sinne des § 1592 BGB ist. Rechtlicher Vater kann nämlich der neue Ehemann der Mutter sein, etwa dann, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes bereits verheiratet ist oder wenn er die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat. Mit dem § 1686a BGB wurden die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Danach hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Kontakt im Wohle des Kindes steht.

6. Fazit

  • Auch der getrennt lebende Vater hat Anspruch auf einen regelmäßigen Umgang mit seinem Kind
  • Eine grundlose Verweigerung des Umgangs kann rechtliche Folgen haben
  • Nur in schwerwiegenden Fällen kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierüber entscheidet das Familiengericht.

7. Video