1. Urlaub und gemeinsames Sorgerecht
  2. Beispiele aus der Rechtsprechung
  3. Ausflüge und gemeinsames Sorgerecht
  4. Klassenfahrten und gemeinsames Sorgerecht
  5. Sorgerecht im Urlaub
  6. Sorgerechtsvereinbarungen
  7. Video

Nach der Scheidung behalten die Eltern regelmäßig das gemeinsame Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam für Wohl und Wehe der Kinder verantwortlich sind, ihre Vermögensangelegenheiten, ihren Umgang und ihre Entwicklung betreuen sollen.

Zur Entwicklung des Kindes und Ausprägung seiner Persönlichkeit gehören sicherlich auch die Freizeitgestaltung und der Kontakt zu Bezugspersonen. Gemeinsame Erholungsurlaube können sich grundsätzlich positiv auf das Kindeswohl auswirken. Das kann jedoch anders aussehen, wenn der Urlaub in eine vermeintlich unsichere Region führen soll, etwa, weil die zu besuchende Verwandtschaft in einem sogenannten „Krisengebiet“ lebt. Dieser Fall sorgt, genau wie Dauer und Zeitpunkt des Urlaubs, regelmäßig für Differenzen zwischen getrennt lebenden Elternteilen, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben.

Das liegt vor allem daran, dass beide ein Anrecht auf die Mitbestimmung über die Lebensgestaltung des Kindes haben, sich bei Differenzen aber selten zu Kompromissen durchringen können. Viel zu häufig werden dabei die Dissonanzen des elterlichen Zerwürfnisses auf die Beziehung zum Kind übertragen.


1. Urlaub und gemeinsames Sorgerecht

Die zentrale Vorschrift ist § 1687 BGB. Diese regelt die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bei Getrenntleben. Nach dieser Vorschrift müssen die Getrenntlebenden bei wichtigen Entscheidungen bezüglich des Kindes übereinstimmen. Davon abzugrenzen sind die Entscheidungen des täglichen Lebens, die von demjenigen zu treffen sind, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Ein Urlaub gehört grundsätzlich in die erste Kategorie. Dennoch sind Urlaube bei Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts jeweils im Einzelfall zu überprüfen. Dazu gehört die Betrachtung des kulturellen und verwandtschaftlichen Umfelds des Kindes, seines Alters und seiner Gesundheit. Urlaube sind regelmäßig keine Angelegenheit des täglichen Lebens und haben gegebenenfalls einen starken Einfluss auf das Kind. Das bedeutet, dass zwingend beide sorgeberechtigten Eltern zustimmen müssen.

Dabei gilt jedoch auch, dass die Sorgeberechtigten nach § 1684 Abs. 2 BGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Sorgeberechtigten beeinträchtigt. Verweigert ein Berechtigter grundlos die Zustimmung – oder nur, um das Verhältnis des Kindes zum anderen Berechtigten zu stören – handelt er nicht im Sinne des Kindeswohls. In diesem Fall kann das Familiengericht ihn zu rechtskonformen Verhalten verurteilen. Wenn das Familiengericht zum Ergebnis kommt, dass es dem Kindeswohl nicht widerspricht, mit einem der Elternteile allein in den Urlaub zu fahren, kann es einen entsprechenden Beschluss erlassen.

Andersherum ist jedoch ein ohne Einverständnis eines der Berechtigten angetretener Urlaub nicht im Sinne des Gesetzes. Er verstößt gegen die Rechtspositionen des anderen Sorgeberechtigten, weshalb dieser sich gerichtlich wehren und im äußersten Fall strafrechtliche Maßnahmen (etwa wegen Kindesentführung) einleiten kann.


2. Beispiele aus der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hatte bereits eine Reihe von Fällen zu entscheiden, in denen es um den Urlaub und das gemeinsame Sorgerecht ging. Die Entscheidungen beziehen sich zwar grundsätzlich auf den Einzelfall, die jeweiligen Überlegungen können jedoch als grobe Richtschnur verwendet werden, die den Umgang mit dem gemeinsamen Sorgerecht und Urlaub vereinfacht:

  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied 2007, dass eine Ferienreise mit den Kindern keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, wenn das Alter der Kinder angemessen berücksichtigt sei. Im konkreten Fall erlaubten die Richter der Mutter die alleinige Entscheidung, weil das Hotel sorgfältig ausgesucht und das Reiseland sicher gewesen sei. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007, Az: 16 WF 83/07).
  • Das hanseatische Oberlandesgericht hat 2011 beschlossen, dass der Verwandtenbesuch in der kasachischen Heimat der Mutter eine nicht alltägliche Entscheidung und deswegen von erheblicher Bedeutung ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Juli 2011, Az: 12 UF 80/11). Die Entscheidung wurde dennoch der Mutter übertragen, weil die Richter es als wichtig für die Entwicklung des Kindes erachteten, dass es den Kulturkreis seiner Verwandtschaft kennenlernt.
  • Dementgegen gingen die Richter des OLG Karlsruhe davon aus, dass der Urlaub eines 11-jährigen bei Verwandten in China eine Angelegenheit des täglichen Lebens sei, weil die Familie mit dem Kulturkreis vertraut ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2004, Az: 16 UF 156/04).
  • Das Oberlandesgericht Köln meinte hingegen, dass eine Reise zur Großmutter nach Russland sehr wohl eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Die Mutter beantragte die alleinige Entscheidungsbefugnis, was jedoch im Hinblick auf das Alter des Kindes und die strapaziöse Reise abgelehnt wurde (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22. November 2011, Az: II-4 UF 232/11).

3. Ausflüge und gemeinsames Sorgerecht

Anders sieht es bei Tagesausflügen aus. Die Fahrt in den Tierpark der Nachbarstadt oder zum Fußballspiel des Lieblingsvereins sind (auch wenn sie nicht sehr häufig vorkommen) Entscheidungen des täglichen Lebens. Sie dürfen einseitig getroffen werden.

Das gilt sogar für Rockkonzerte und Demonstrationen, vorausgesetzt sie widersprechen nicht dem Kindeswohl. Das ist in der täglichen Erziehungspraxis nicht immer leicht zu entscheiden. Zwar sollen Kinder grundsätzlich auch solche Aktivitäten verfolgen, die ihre Persönlichkeit und ihren Charakter formen (beispielsweise auch Konzerte oder Demonstrationen), andererseits müssen die sorgeberechtigten Eltern jeweils kritisch abwägen, ob die betroffene Veranstaltung auch altersgerecht ist. Ist das nicht der Fall, kann durch einen Besuch der Veranstaltung das Kindeswohl gefährdet sein.

Gefährdet ein Sorgeberechtigter durch Ausflüge zu unangemessenen Veranstaltungen oder Orten das Kindeswohl beständig, kann das Familiengericht nach § 1666 BGB Beschränkungen bis hin zu einem vollständigen Entzug des Sorgerechts anordnen.


4. Klassenfahrten und gemeinsames Sorgerecht

Auch Klassenfahrten sind ein einseitig zu entscheidender Aspekt. Wie erwähnt bedürfen nur längerfristige und ungewöhnliche Abwesenheiten der Zustimmung beider Sorgeberechtigter. Auch wenn Klassenfahrten in einzelnen Fällen bis zu mehreren Wochen dauern können, sind sie meist regelmäßiger Bestandteil der Lehrpläne. Sie gehören zur schulischen Erziehung des Kindes.

Anders sieht es aus, wenn das Kind einen mehrmonatigen Schüleraustausch, vor allem ins Ausland, unternehmen möchte. Weil diese Austausche nicht Bestandteile von Lehrplänen sind und oft auf freiwilliger Basis erfolgen, müssen beide Sorgeberechtigte dieser Form des „Urlaubs“ zustimmen.


5. Sorgerecht im Urlaub

Ist der Urlaub trotz gemeinsamen Sorgerechts erfolgreich angetreten, stellt sich im Anschluss die Frage, wer in Abwesenheit des anderen Teils das Sorgerecht aktiv ausübt. Dabei kommt es darauf an, wo sich das Kind befindet. Befindet es sich bei dem Sorgeberechtigten, der mit ihm im Urlaub ist, so kümmert dieser sich um die täglichen Entscheidungen. Ist das Kind bei einem der Sorgeberechtigten, während der andere beispielsweise im Ausland ist, entscheidet ebenfalls der, bei dem sich das Kind aufhält.

Das gilt jedoch ausschließlich für die Entscheidungen des täglichen Lebens. Wichtigere Entscheidungen hängen nach wie vor von der Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten ab. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der verreiste Teil durch seine Abwesenheit tatsächlich in der Ausübung seines Sorgerechts, etwa durch Urlaub in einer abgelegenen Bergregion, verhindert ist. Dann übt derjenige, bei dem sich das Kind befindet, das Sorgerecht nach § 1678 Abs. 1 BGB ausnahmsweise allein aus.


6. Eine Sorgerechtsvereinbarung hilft

Bei Meinungsverschiedenheiten kann eine sog. „Sorgerechtsvereinbarung“ helfen. Sie schließt von vornherein aus, dass Entscheidungen im Affekt getroffen werden müssen und schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein qualifizierter Anwalt für Familienrecht kann Ihnen detailliert die Vorteile einer solchen Regelung erklären. Sprechen Sie uns dazu gern unverbindlich an.


7. Video