Auch wenn es häufig diskutiert wird ist das alleinige Sorgerecht in Deutschland nach wie vor ein seltenes Phänomen, denn der Gesetzgeber sieht grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht vor. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Kind zwei Bezugspersonen hat, die im Sinne des Kindes gemeinsame Entscheidungen treffen können. Verheiratete Paare haben immer das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, das in der Ehe geboren wird.

Wenn zum Zeitpunkt der Geburt keine Ehe zwischen den Eltern besteht, hat grundsätzlich zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für den Vater war es in dieser Konstellation früher relativ aufwendig, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erlangen. Mittlerweile hat die Rechtsprechung allerdings die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts für den Vater erleichtert.

Entsprechend wenig Raum bleibt für das alleinige Sorgerecht. In der Praxis gibt es vor allem zwei Varianten, die zum alleinigen Sorgerecht führen: Entweder stirbt einer der Sorgeberechtigten (womit das alleinige Sorgerecht automatisch auf den Überlebenden übergeht) oder einem der Sorgeberechtigten wird sein Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen.
Der letzte Fall wird in der Praxis viel diskutiert und führt regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten. Hier erhalten Sie einen Überblick über Regelungen und Verfahren zum alleinigen Sorgerecht:

  1. Das Kindeswohl
  2. Das alleinige Sorgerecht beantragen
  3. Das Familiengericht entscheidet
  4. Kriterien für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts
  5. 10 Gründe um das alleinige Sorgerecht zu beantragen
  6. Kann man sich gegen Entzug des Sorgerechts wehren?
  7. Video

1. Kindeswohl

Das Kindeswohl steht im Zentrum jeder Sorgerechtsentscheidung. Das Familiengericht wird nur dann tätig, wenn es das Kind vor Gefahr für sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl oder wegen Gefahr für sein Vermögen schützen muss. Die Annahme, dass ein Sorgeberechtigter „schlechter Umgang“ für das Kind sei, reicht ohne Beweise für die Gefährdung des Kindeswohls daher nicht für einen Sorgerechtsentzug aus. Dieser Sachverhalt wäre unter Umständen in einem gesonderten Verfahren zum Umgangsrecht zu beantworten.

Auch bei einer Scheidung liegt regelmäßig kein Grund für die Teilung des Sorgerechts vor. Es ist stets ratsam, den Konflikt um die Beendigung der Ehe nicht über Kinder auszutragen, sondern eine Regelung zu finden, die ein praktikables und kindeswohlorientiertes Zusammenleben ermöglicht.

Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, eine Absprache über die alltägliche Ausübung des Sorgerechts vertraglich zu fixieren (sogenannte Sorgerechtsvereinbarung).

2. Das alleinige Sorgerecht beantragen

Das alleinige Sorgerecht muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Der formlose Antrag kann bei Zustimmung des anderen Berechtigten relativ knapp ausfallen. Weigert sich der Andere, ist eine ausführliche Begründung und gegebenenfalls das Anfügen von Beweisen und Belegen notwendig. Das Jugendamt berät oftmals bei der Antragsstellung und bestätigt die Ausführungen des Antragsstellers gegebenenfalls vor Gericht. In der Begründung ist detailliert auszuführen, warum der andere Elternteil kein geeigneter Sorgeberechtigter ist und ihm deshalb das Sorgerecht entzogen werden muss.
Den Antrag kann entweder eines der Elternteile oder sogar das Jugendamt stellen.

3. Das Familiengericht entscheidet

Ist der Antrag begründet, weicht das Familiengericht vom familienrechtlichen Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts ab und entscheidet zu Gunsten eines der Elternteile. Das Gericht prüft dabei alle mit dem Antrag zusammenhängenden Fragen des Kindeswohls. Dazu gehören unter anderem die Unterbringung, die finanzielle Situation und das Umfeld, in dem es aufwächst.

Der Entzug des Sorgerechts ist entsprechend § 1666 BGB allerdings die letzte Maßnahme, die das Familiengericht ergreift, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Zuvor ist zu prüfen, ob mildere Mittel zur Sicherstellung des Kindeswohls in Frage kommen, wie zum Beispiel die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf eines der Elternteile unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts. Nur als letztes denkbares Mittel wird das Gericht einem Elternteil die elterliche Sorge vollständig entziehen. Dabei wird es immer dem Elternteil, der das Kindeswohl konkret gefährdet, das Sorgerecht entziehen.

Damit das Kind in diesem Verfahren ebenfalls Gehör findet, verlangt das Gericht eine Stellungnahme vom Jugendamt. Das Jugendamt vertritt die Interessen des Kindes und sorgt dafür, dass das Kindeswohl stets im Fokus der Verhandlung steht. Für Eltern ist es in jedem Fall ratsam, mit den Sachbearbeitern des Jugendamtes zu kooperieren.

4. Kriterien für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Ob die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf eines der Elternteile verhältnismäßig ist, wägen die Richter anhand folgender Kriterien ab: Kontinuität, Förderung und soziale Bindung.

Die Kontinuität soll dem Kind eine einheitliche und stabile Erziehung gewährleisten, die schließlich zu einer ausgeglichenen Entwicklung des Kindes führt. Gemessen wird das an der Sicherheit, Berechenbarkeit und Dauer der zwischenmenschlichen Beziehungen des Kindes. Entsprechend spielt unter anderem eine Rolle, zu welchem Elternteil das Kind eine besonders starke Beziehung hat. Im Fall einer Scheidung ist auch wichtig, bei wem das Kind die Trennungszeit verbrachte.

Unter dem Förderungsaspekt bewertet das Gericht hingegen, bei welchem Elternteil das Kind die beste materielle Entwicklungsgrundlage hat (etwa durch Bildungsstand und finanzielle Mittel).

Außerdem wird beim Aspekt der sozialen Bindungen darauf geachtet, dass das Kind nicht von seinem sozialen Umfeld, von Geschwistern und anderen Verwandten, Freundeskreis und Schule getrennt wird.

Im Rahmen eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens kann es je nach Alter des Kindes sein, dass auch das Kind selbst vom Familienrichter zu seinen Lebensumständen und seinen Präferenzen bezüglich des Sorgerechts befragt wird. Gemäß § 159 FamFG ist die Anhörung des Kindes sogar vorgeschrieben, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ob auch jüngere Kinder befragt werden, hängt vom Einzelfall (unter anderem der geistigen Reife des Kindes) ab.

Allerdings sind die Richter nicht an den Kindeswillen gebunden. Insofern ist auch das hartnäckige Gerücht falsch, dass ein Kind ab 14 selbst entscheiden dürfe, wer sorgeberechtigt ist. Die Volljährigkeit, die eine solche Entscheidung voraussetzt, tritt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

5. 10 Gründe um das alleinige Sorgerecht zu beantragen

Dennoch bleibt die Entscheidung über das alleinige Sorgerecht eine Einzelfallfrage. Die Richter werden immer nach der konkreten Situation und den individuellen Vorteilen für das Kind entscheiden. Genau so richtet sich die Entziehung des Sorgerechts nach der subjektiven Ungeeignetheit des Sorgerechtsinhabers. Folgende Fälle können also zum Vergleich herangezogen werden, stehen aber immer für sich:

Erziehungsfehler: Das Sorgerecht kann bei schwerwiegenden Erziehungsfehlern entzogen werden. Dazu zählten in der Vergangenheit beispielsweise ständige Tobsuchtsanfälle oder staatsfeindliche Erziehung (durch Neonazis, Anarchisten oder radikale Glaubensgemeinschaften). Auch zu hohe oder zu niedrige Anforderungen an das schulische Engagement können einen Erziehungsfehler darstellen.

Kindesvermögensgefährdung: Zur elterlichen Sorge gehört auch die Vermögenssorge. Wer zum Beispiel die Spareinlagen eines Kindes veruntreut, gefährdet die finanziellen Interessen des Kindes.

Misshandlung: Wird ein Kind misshandelt, schreiten die Jugendämter meist schnell ein. Das geht so weit, dass auch die Misshandlung von älteren Geschwistern den Sorgerechtsentzug rechtfertigen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass auch das fragliche Kind misshandelt wird (OLG Oldenburg NJWE-FER 98, 67).

Missbrauch des Sorgerechts: Wird die Erziehungsstellung zu rechtswidrigem Verhalten missbraucht, können Richter ebenfalls einschreiten. Dazu gehört zum Beispiel das Abhalten vom Schulbesuch (BayOLGZ 83, 231) und die Aufforderung des Kindes zu strafbaren Handlungen („Klauen schicken“).

Gesundheitsgefährdung: Es gibt eine Pflicht zur Gesundheitsfürsorge. Wer dem Kind eine notwendige medizinische Behandlung verweigert, handelt nicht im Sinne des Kindes. So auch Eltern, die Zeugen Jehovas sind und sich im Falle einer Frühgeburt weigern, einer notwendigen Bluttransfusion zuzustimmen (OLG Celle, Urteil vom 21. Februar 1994, Az: 17 W 8/94).

Vernachlässigung: Durch ungenügende Pflege, mangelnde Ernährung und Kleidung kann ein Kind ebenso vernachlässigt werden, wie durch mangelnde Aufsicht. Ist das Kind ständig auf sich allein gestellt, weil sich die Eltern nicht kümmern, wird ebenfalls untersucht inwieweit deren Sorgeberechtigung noch angemessen ist.

Unverschuldetes Verhalten der Eltern: Auch unverschuldetes Verhalten kann zum Wohle des Kindes zu einem Sorgerechtsentzug führen. Beispiele sind etwa eine (auch trotz Therapie) schädliche Suchtkrankheit der Mutter, von der auch künftig nicht erwartet wird „clean“ zu werden (LG Berlin ZfJ 80, 188), Drogensucht im Allgemeinen (OLG Frankfurt FamRZ 83, 530), aber auch für das Kind gefährliche Krankheiten, beispielsweise partiell auftretende paranoide Psychosen (Karlsruher JAmt 01, 192).

Gefährliches Umfeld durch Dritte: Kinder sollen nach dem Willen der Rechtsprechung nicht in potentiell gefährlichen Umfeldern aufwachsen. Dazu gehören die Drogen- und Prostitutionsszene und gefährliche Gruppierungen. Letzteres kann sich beispielsweise auf politische oder religiöse Extremisten beziehen, wobei etwa die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas an sich keinen Entzug des Sorgerechts rechtfertigt (AG Meschede FamRZ 97, 958).

Schulpflicht: Die beharrliche Weigerung, ein minderjähriges Kind in die Schule zu schicken, ist ebenfalls ein Grund für den Sorgerechtsentzug.

Günstiger Umgang: Eltern haben die Pflicht, angeordneten Umgang mit dem Kind zu fördern. In München widersetzte sich eine Mutter beharrlich, dem Vater das Kind zugänglich zu machen, was schließlich im alleinigen Sorgerecht für den Vater mündete.

Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob die Eltern ihre Erziehungspflichten schuldhaft vernachlässigt haben. Auch wenn reines Unvermögen im Raum steht, weil Eltern mit der Erziehung trotz guter Absichten überfordert sind (mental, zeitlich, finanziell etc.), kann ein Sorgerechtsentzug drohen.

6. Kann man sich gegen den Entzug des Sorgerechts wehren?

Selbstverständlich haben Sie im Verfahren das Recht, angehört zu werden. Dabei ist vor allem eine gute Vorbereitung gefragt. Sie müssen das Gericht überzeugen, dass Sie Ihre Aufgabe als sorgeberechtigter Elternteil gewissenhaft ausüben. Deswegen raten wir Ihnen dringend an, sich anwaltlich beraten zu lassen.

7. Video